TE OGH 2000/10/25 2Ob253/00w

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin H*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 245.811,50 sA (Revisionsinteresse S 50.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. April 2000, GZ 16 R 28/00f-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. November 1999, GZ 9 Cg 132/99v-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden im angefochtenen Umfang aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 30. 1. 1988 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fußgänger sowie der Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Nach den rechtskräftigen Ergebnissen des zu 6 Cg 35/97d des Erstgerichtes abgeführten Verfahrens ist von einem gleichteiligen Verschulden der Unfallsbeteiligten auszugehen. Sämtliche im Zuge des genannten Verfahrens geltend gemachten Ansprüche des Klägers wurden auf Basis einer Verschuldensteilung von 1 : 1 bereinigt und verglichen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten nunmehr die Anschaffungskosten für einen Kleinbus einschließlich des behindertengerechten Umbaus und brachte vor, nachdem ihm von der Beklagten eine angemessene Entschädigungssumme für die Verletzungsfolgen bezahlt worden sei, sei er in der Lage gewesen, diesen Bus um DM 40.000,-- zu kaufen. Es seien jedoch Umbauarbeiten, insbesondere der Einbau eines Unterbodenliftes und eines elektronischen Gasringes mit Hebelbremse erforderlich gewesen. Da der Kläger an starker Inkontinenz leide, sei der Einbau eines WC und einer Liegemöglichkeit notwendig gewesen, um längere Reisen unternehmen zu können. Der behindertengerechte Umbau habe S 193.863,-- gekostet. Unter Abrechnung des Verkaufspreises des vorhergehenden Fahrzeuges von S 36.000,-- und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % ergebe sich der Klagebetrag.

Die Beklagte wendete ein, im Vorverfahren seien bereits Umbaukosten für die behindertengerechte Adaptierung des vorhergehenden Fahrzeuges des Klägers zugesprochen und von der Beklagten bezahlt worden. Weshalb der "Vor-PKW" Nissan den Bedürfnissen eines Behinderten nicht entsprochen hätte, sei nicht nachvollziehbar, weil sich der Kläger nach Eintritt seiner Behinderung und im Bewusstsein der Qualitäten des Fahrzeuges den PKW Nissan aus freien Stücken ausgesucht und angekauft habe. Von der Beklagten sei lediglich die behindertengerechte Adaptierung des Fahrzeuges zu übernehmen. Die Anschaffung eines Campingbusses sei für die Beklagte keinesfalls nachvollziehbar. Dies wäre es lediglich dann, wenn der Kläger behaupten wollte, dass er schon früher geplant hätte, als Pensionist ausgedehnte Reisen mit einem Campingmobil zu unternehmen. Die Unfallsbedingtheit des Erfordernisses über ein Fahrzeug mit Innentoilette und Liegemöglichkeiten zu verfügen, sei nicht erkennbar.

Dagegen replizierte der Kläger, bei dem Fahrzeug handle es sich nicht um einen Campingbus, sondern um einen für die Bedürfnisse des Klägers ausgestatteten Kleinbus, der von ihm gebraucht werde, damit er ohne Hilfe ein- und aussteigen könne; weiters bedürfe er schmerzbedingt der in diesem Fahrzeug vorhandenen Ausruhmöglichkeiten und sei im Hinblick auf seine Harn- und Stuhlinkontinenz auch ein Umziehen erst in diesem Fahrzeug möglich geworden. Der Nissan, den der Kläger früher besessen habe, sei nur eine Notlösung gewesen, mit dem er nur ein paar hundert Meter habe fahren können. Dieser PKW sei daher hauptsächlich von der Frau des Klägers chauffiert worden; zum damaligen Zeitpunkt habe sich der Kläger den VW-Bus finanziell noch nicht leisten können; dies sei erst als Folge der von der Beklagten eingelangten Zahlung möglich gewesen.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von S 96.931,50 sA; das Mehrbegehren von S 148.880,-- sA wies es ab.

Dazu traf es folgende wesentliche Feststellungen:

Der Kläger erlitt bei dem Unfall unter anderem einen Kompressionsbruch des dritten Brustwirbelkörpers mit inkompletter Lähmung unterhalb des Brustsegmentes D 9. Aus dieser Verletzung resultiert zusätzlich ein herabgesetztes Hautgefühl unterhalb des verletzten Segmentes sowie eine Lähmung des rechten Beines sowie eine Teillähmung links und eine Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung. Vor dem Unfall hatte der Kläger einen Opel Ascona, den er nach dem Unfall verkaufen musste. Cirka ein Jahr später kaufte er einen PKW Nissan Micra K 10, Baujahr 1989, einen Neuwagen, der dann behindertengerecht für ihn umgebaut wurde. Aus Eigenmitteln musste er für diesen Kauf ca S 100.000,-- aufwenden, der Rest wurde von einer Unfallversicherung, die er abgeschlossen hatte, bezahlt. Der Nissan Micra ist ein Kleinauto, in dem der Kläger medizinisch notwendige Vorgänge wie Kathedersetzen und Umziehen nicht bewerkstelligen konnte. Er hatte deshalb den Nissan gekauft, weil er den Opel eintauschen konnte und es das kleinstmögliche Auto mit Automatikgetriebe war, welches behindertengerecht umgebaut werden konnte. Mit diesem Auto, das nur zur Not den Bedürfnissen des Klägers entsprach, war lediglich das Zurücklegen von Kurzstrecken möglich, wie Arztbesuche udgl. Auf Grund der unfallsbedingten Harn- und Stuhlinkontinenz ist es dem Kläger nicht möglich, kontrolliert die WC's in verschiedenen Lokalen aufzusuchen. Zudem gibt es in seiner Nähe sehr wenige bzw gar keine (öffentlichen) WC's, die behindertengerecht adaptiert wären. Mit dem PKW Nissan fuhr er im Jahr durchschnittlich 10.000 km, wobei der PKW hauptsächlich von seiner Gattin chauffiert wurde. Weil dem Kläger mit diesem Klein-PKW Tagesausflüge oder weitere Fahrten nicht möglich waren, entschloss er sich, sich einen größeren PKW anzuschaffen. Er kaufte deshalb den Kleinbus, weil er bei längeren Fahrten einerseits auf das WC gehen muss und andererseits maximal vier bis sechs Stunden sitzen kann und sich dann auf den Bauch legen und eine Zeitlang ausrasten muss. Nach einer halben bis einer Stunde Ausruhephase ist der Kläger dann wieder soweit fähig, dass er selbst mit dem PKW fahren kann. Mit dem Kleinbus konnte er einige Tagesausflüge wie zB auf den Großglockner und nach Oberösterreich machen. Dabei handelt es sich um Kurzausflüge mit einer Übernachtung in einem Hotel. Bei dem Kleinbus handelt es sich um keinen Campingbus. Im Bus ist lediglich eine Pritsche mit einer Breite von 75 cm und einer Länge von 1,85 m sowie ein WC montiert. Es ist kein Fernseher und auch kein Kühlschrank installiert, insbesondere weil für solche Einrichtungsgegenstände kein Platz vorhanden wäre. Mit diesem Kleinbus kann sich der Kläger selbst fortbewegen; er kann selbst ein- und aussteigen. Mit dem Nissan war es nur bedingt möglich, weil er irgendwie mit der Hand den Rollstuhl in den PKW einladen musste. Da der Kläger ein Automatikgetriebe suchte, war es ihm nicht möglich, in Österreich so ein Fahrzeug zu kaufen. Auf Grund einer Annonce konnte er einen Automatikkleinbus in Gmünden ausfindig machen, den er um S 280.000,-- (DM 40.000,--) kaufte. Nach dem Kauf musste er diesen PKW typisieren lassen und weiters zu einem Grazer Unternehmen stellen, um ihn behindertengerecht umbauen zu lassen. Dieser Umbau kostete S 193.863,--. Vom Bundessozialamt Kärnten erhielt er die NOVA in Höhe von S 48.000,-- rückerstattet. Den Nissan verkaufte er an seine Gattin um S 36.000,--. Er fuhr deshalb zehn Jahre mit diesem Nissan, weil er sich kein anderes Auto leisten konnte; er leistet jetzt noch Abzahlungen für den Umbau seines Hauses. Er könnte mit dem Nissan, der beim Verkauf einen Kilometerstand von 78.000 aufwies, theoretisch schon noch weiterfahren, wollte aber sein Leben verschönern und längere Reisen mit einem anderen PKW machen. Vor dem Unfall wechselte er seine Autos alle fünf bis sieben Jahre. Er hatte aber nie neue Autos. Der Kläger plant, mit dem Kleinbus Kurzausflüge nach Österreich und nach Italien zu unternehmen, wobei eine Übernachtung im Kleinbus nicht möglich ist und er sich deshalb ein Hotel nehmen muss. Es ist auch nicht möglich, mit dem Kleinbus auf einem Campingplatz zu übernachten, weil sanitäre Anlagen wie Dusche oder dergleichen im Bus fehlen. 1998 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Geldbetrag laut geschlossenem Vergleich überwiesen, der ihm den Ankauf des VW Kastenwagens ermöglichte. Schon 1994 schrieb der Klagevertreter der Beklagten, dass der Kläger einen PKW ankaufen wolle, den er für Reisen benötige. Der Kläger hatte wenige finanzielle Mittel, weil er auch sein Haus noch umbauen musste und (finanziell) auf sich selbst gestellt war. Die Gattin des Klägers bezieht eine monatliche Pension von ca S 20.000,--. Die Pension des Klägers beträgt ca S 13.000,-- netto; dazu bekommt er aus der Schweiz monatlich S 280,-- aus einer Ausgleichskasse.

Rechtlich erwog der Erstrichter:

Könne der Geschädigte die aus dem Unfall resultierende weitgehende Bewegungsunfähigkeit in zweckmäßiger und vernünftiger Weise nur durch die Anschaffung eines PKW einigermaßen ausgleichen, dann stellten die dadurch verursachten Auslagen einen unmittelbaren, nach § 1325 ABGB zu ersetzenden Schaden dar, insbesondere, wenn ein Verletzter ein KFZ benötige, um sich einigermaßen frei bewegen zu können. Dieser Anspruch sei unabhängig davon, ob der PKW für berufliche Fahrten benötigt werde oder nicht. Der Schädiger habe freilich nicht auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines PKW zu ersetzen. Zu ersetzen seien nur die unfallsbedingten Mehrkosten. Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKWs habe der Verletzte ausnahmsweise nur dann, wenn er ohne den Unfall einen PKW nicht gehalten hätte, andernfalls stehe ihm nur ein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes zu, der dadurch entstehe, dass er ein besonderes Fahrzeug benötige. Dies bedeute, dass dem Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens lediglich die Hälfte der Kosten des behindertengerechten Umbaues von S 193.863,-- zuzusprechen gewesen sei.Könne der Geschädigte die aus dem Unfall resultierende weitgehende Bewegungsunfähigkeit in zweckmäßiger und vernünftiger Weise nur durch die Anschaffung eines PKW einigermaßen ausgleichen, dann stellten die dadurch verursachten Auslagen einen unmittelbaren, nach Paragraph 1325, ABGB zu ersetzenden Schaden dar, insbesondere, wenn ein Verletzter ein KFZ benötige, um sich einigermaßen frei bewegen zu können. Dieser Anspruch sei unabhängig davon, ob der PKW für berufliche Fahrten benötigt werde oder nicht. Der Schädiger habe freilich nicht auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines PKW zu ersetzen. Zu ersetzen seien nur die unfallsbedingten Mehrkosten. Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKWs habe der Verletzte ausnahmsweise nur dann, wenn er ohne den Unfall einen PKW nicht gehalten hätte, andernfalls stehe ihm nur ein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes zu, der dadurch entstehe, dass er ein besonderes Fahrzeug benötige. Dies bedeute, dass dem Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens lediglich die Hälfte der Kosten des behindertengerechten Umbaues von S 193.863,-- zuzusprechen gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass die Beklagte insgesamt zu einer Zahlung von S 171.811,50 sA verpflichtet und das Mehrbegehren von S 74.000,-- abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei und führte (nach Zitierung von Leitsätzen der Entscheidungen ZVR 1991/109 und ZVR 1997/114) im Wesentlichen folgendes aus:

Da feststehe, dass der Kläger vor dem Unfall bereits einen PKW Opel Ascona besessen habe, und da weiters feststehe, dass der Kläger vor dem Unfall seine Gebrauchtwägen alle fünf bis sieben Jahre gewechselt habe, habe der Kläger nur Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes der dadurch entstehe, dass er ein besonderes Fahrzeug benötige. Dieser Mehraufwand erschöpfe sich allerdings nicht in den bloßen Umbaukosten zur Adaptierung des VW Kastenwagens in ein behindertengerechtes Fahrzeug, sondern umfasse auch die Differenz zwischen den Kosten der Anschaffung des für die Mobilität des Klägers notwendigen, offenbar (unbestritten) in Österreich so nicht erhältlichen VW Kastenwagens mit Automatikgetriebe und dem Preis eines PKWs, den sich der Kläger ohne Unfall zehn Jahre nach Ankauf des PKW Nissan ohnedies (sowieso) gekauft hätte. Dass der Kläger in erster Instanz dazu kein detailliertes Vorbringen erstattet habe, könne ihm hier nicht schaden. Er habe den Preis des angekauften Kastenwagens ohne Abzug begehrt. Nach Ermittlung des abzuziehenden Wertes des hypothetisch ohne den Unfall vom Kläger erworbenen PKWs werde ihm nur ein Minus und kein Aliud zugesprochen. Da feststehe, dass der Kläger seinerzeit für den Ankauf des neuen PKW Nissan Micra, Baujahr 1989, Eigenmittel von etwa S 100.000,-- aufgewendet habe, könne hier zwanglos davon ausgegangen werden, dass er zehn Jahre später einen eben solchen Betrag aus Eigenmittel für den Ankauf eines PKW aufgewendet hätte. Das Berufungsgericht setze daher den abzuziehenden Wert des hypothetisch ohne den Unfall vom Kläger "sowieso" erworbenen PKWs gemäß § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung mit S 100.000,-- fest; eine exakte Feststellung des jedenfalls hypothetisch zu ermittelnden Betrages erscheine ohnedies nicht möglich. Dieser Betrag orientiere sich an den Anschaffungspreisen der vom Kläger ohne Unfall offenbar benützten kleineren Mittelklasse-PKWs.Da feststehe, dass der Kläger vor dem Unfall bereits einen PKW Opel Ascona besessen habe, und da weiters feststehe, dass der Kläger vor dem Unfall seine Gebrauchtwägen alle fünf bis sieben Jahre gewechselt habe, habe der Kläger nur Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes der dadurch entstehe, dass er ein besonderes Fahrzeug benötige. Dieser Mehraufwand erschöpfe sich allerdings nicht in den bloßen Umbaukosten zur Adaptierung des VW Kastenwagens in ein behindertengerechtes Fahrzeug, sondern umfasse auch die Differenz zwischen den Kosten der Anschaffung des für die Mobilität des Klägers notwendigen, offenbar (unbestritten) in Österreich so nicht erhältlichen VW Kastenwagens mit Automatikgetriebe und dem Preis eines PKWs, den sich der Kläger ohne Unfall zehn Jahre nach Ankauf des PKW Nissan ohnedies (sowieso) gekauft hätte. Dass der Kläger in erster Instanz dazu kein detailliertes Vorbringen erstattet habe, könne ihm hier nicht schaden. Er habe den Preis des angekauften Kastenwagens ohne Abzug begehrt. Nach Ermittlung des abzuziehenden Wertes des hypothetisch ohne den Unfall vom Kläger erworbenen PKWs werde ihm nur ein Minus und kein Aliud zugesprochen. Da feststehe, dass der Kläger seinerzeit für den Ankauf des neuen PKW Nissan Micra, Baujahr 1989, Eigenmittel von etwa S 100.000,-- aufgewendet habe, könne hier zwanglos davon ausgegangen werden, dass er zehn Jahre später einen eben solchen Betrag aus Eigenmittel für den Ankauf eines PKW aufgewendet hätte. Das Berufungsgericht setze daher den abzuziehenden Wert des hypothetisch ohne den Unfall vom Kläger "sowieso" erworbenen PKWs gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung mit S 100.000,-- fest; eine exakte Feststellung des jedenfalls hypothetisch zu ermittelnden Betrages erscheine ohnedies nicht möglich. Dieser Betrag orientiere sich an den Anschaffungspreisen der vom Kläger ohne Unfall offenbar benützten kleineren Mittelklasse-PKWs.

Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass eine Judikatur zur Frage der vermehrten Bedürfnisse durch Neuanschaffung eines PKWs für Unfallopfer in der hier gegebenen Konstellation fehle bzw ein ähnlicher Fall sei dem Jahr 1996 zur Entscheidung durch das Höchstgericht nicht mehr angestanden sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm ein weiterer Betrag von S 50.000,-- (die der Mitverschuldensquote entsprechende Hälfte des vom Berufungsgericht rechnerisch abgezogenen Betrages von S 100.000,--) zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich zwar nicht aus den Gründen des Berufungsgerichtes, weil es an einschlägiger Judikatur nicht mangelt (vgl 2 Ob 2/91 = ZVR 1991/109; 2 Ob 6/95; 2 Ob 2031/96g = ZVR 1997/114; RIS-Justiz RS0031108, RS0030471, RS0030410) und weil eine erhebliche Rechtsfrage nicht schon dann vorliegt, wenn zu genau derselben Fallgestaltung noch keine oberstgerichtliche Entscheidung ergangen ist oder wenn seit der letzten grundlegenden Entscheidung schon (erst) vier Jahre verstrichen sind. Die Revision ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden.Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich zwar nicht aus den Gründen des Berufungsgerichtes, weil es an einschlägiger Judikatur nicht mangelt vergleiche 2 Ob 2/91 = ZVR 1991/109; 2 Ob 6/95; 2 Ob 2031/96g = ZVR 1997/114; RIS-Justiz RS0031108, RS0030471, RS0030410) und weil eine erhebliche Rechtsfrage nicht schon dann vorliegt, wenn zu genau derselben Fallgestaltung noch keine oberstgerichtliche Entscheidung ergangen ist oder wenn seit der letzten grundlegenden Entscheidung schon (erst) vier Jahre verstrichen sind. Die Revision ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden.

In 2 Ob 2031/96g = ZVR 1997/114 wurde ua folgendes dargelegt: Nach herrschender Ansicht steht dem Verletzten zum Ausgleich einer schweren Gehbehinderung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKWs zu. Durch den Ersatz dieser Aufwendungen wird der Verletzte annähernd in jenen Zustand der Mobilität versetzt, wie er für einen Gesunden selbstverständlich ist. Allerdings begründet die Tatsache, dass der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, keinen Anspruch darauf, dass der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat. Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme eine Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKWs ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. Wenn daher feststeht, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, dass er ein besonderes Fahrzeug benötigt.

Das Berufungsgericht ist zwar von dieser Entscheidung ausgegangen, hat aber bei seinen Überlegungen zum abzuziehenden Wert des hypothetisch ohne den Unfall vom Kläger "sowieso" erworbenen PKWs übergangen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes (ON 9 S 8) vor dem Unfall keine neuen Autos - sondern alle fünf bis sieben Jahre einen Gebrauchtwagen - kaufte. Zum Erwerb des Neuwagens Nissan Micra nach dem Unfall ist es - wie in der Revision zu Recht geltend gemacht wird - in der damaligen Situation deshalb gekommen, weil dies die billigste Variante einer Notlösung war. Dieser Ankauf ist demnach als Grundlage einer Hypothese nicht geeignet. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger ohne den Unfall wie bis dahin alle fünf bis sieben Jahre einen Gebrauchtwagen gekauft hätte.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann also nicht "zwanglos" davon ausgegangen werden, dass der Kläger für den Autokauf S 100.000,-- (Neupreis des PKW Nissan Micra) "sowieso" aufgewendet hätte. Abzustellen wäre hier (mit einer der seither verstrichenen Zeit entsprechenden Aufwertung) auf die Preislage, in der der Kläger vor dem Unfall Gebrauchtfahrzeuge gekauft hat. Hiezu fehlen Feststellungen, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile im angefochtenen Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen war.

Abschließend ist noch folgendes zu bemerken: In 2 Ob 2031/96g = ZVR 1997/114 wurde zwar auch ausgesprochen, dass sich der Verletzte nicht auf den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges verweisen lassen muss. Dies bedeutet hier aber - entgegen der Argumentation des Rechtsmittelwerbers - nicht, dass der oben erwähnte Abzug überhaupt zu entfallen hätte, weil der Kläger kein Neufahrzeug, sondern nur ein Gebrauchtfahrzeug gekauft hat. Da der Kläger vor dem Unfall immer Gebrauchtfahrzeuge erworben hat und nichts darauf hindeutet, dass er ohne den Unfall seine Gewohnheiten geändert hätte, ist im vorliegenden Fall auch in diesem Zusammenhang bei der Schaffung einer Ersatzlage der Ankauf eines Gebrauchtwagens zugrundezulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E59798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00253.00W.1025.000

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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