TE OGH 2000/10/25 3Ob233/00m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael M*****, Irland, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Josef Maier, Rechtsanwalt in Peuerbach, wegen 452.374,15 S sA über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 3. Juli 2000, GZ 22 R 219/00p-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Haag am Hausruck vom 24. März 2000, GZ C 216/99h-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Aufgrund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Landesgerichts Wels vom 17. 9. 1998 wurde der beklagten Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von 63.714,67 DM sA - zahlbar in Schilling nach dem Umrechnungskurs im Zahlungszeitpunkt, höchstens jedoch 452.374,15 S sA - unter anderem die Forderungsexekution nach § 294 EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bewilligt. Als Drittschuldnerin hatte die beklagte Partei eine österreichische Bank bezeichnet. Dieser wurde das Zahlungsverbot am 15. 12. 1998 zugestellt. Aufgrund deren, am 13. 1. 1999 beim Exekutionsgericht eingelangten Drittschuldnererklärung soll der Verpflichtete eine Forderung von 487.830,89 S, der eine Gegenforderung aus einer Kreditverbindlichkeit von 115.651 S "samt Zinsen ab 1. 1. 1999" gegenüberstanden sei, gehabt haben. Am 8. 4. 1999 überwies die Drittschuldnerin sodann 387.270 S (487.830,89 S minus Gegenforderung) an die betreibende Partei.Aufgrund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Landesgerichts Wels vom 17. 9. 1998 wurde der beklagten Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von 63.714,67 DM sA - zahlbar in Schilling nach dem Umrechnungskurs im Zahlungszeitpunkt, höchstens jedoch 452.374,15 S sA - unter anderem die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bewilligt. Als Drittschuldnerin hatte die beklagte Partei eine österreichische Bank bezeichnet. Dieser wurde das Zahlungsverbot am 15. 12. 1998 zugestellt. Aufgrund deren, am 13. 1. 1999 beim Exekutionsgericht eingelangten Drittschuldnererklärung soll der Verpflichtete eine Forderung von 487.830,89 S, der eine Gegenforderung aus einer Kreditverbindlichkeit von 115.651 S "samt Zinsen ab 1. 1. 1999" gegenüberstanden sei, gehabt haben. Am 8. 4. 1999 überwies die Drittschuldnerin sodann 387.270 S (487.830,89 S minus Gegenforderung) an die betreibende Partei.

Mit der am 19. 4. 1999 eingebrachten Exszindierungsklage begehrte der Kläger den Ausspruch der Unzulässigkeit der nach § 294 EO bewilligten Forderungsexekution. Er brachte vor, der Verpflichtete sei im Verhältnis zur Drittschuldnerin nur als sein Treuhänder forderungsberechtigt gewesen. Die gepfändete Forderung sei in Wahrheit Teil seines Vermögens als Treugeber. Die Forderungsexekution sei bei Einbringung der Exszindierungsklage noch nicht beendet gewesen, habe doch die Drittschuldnerin der beklagten Partei nicht das gesamte Kontoguthaben, sondern nur 387.270 S überwiesen. Die von der Drittschuldnerin "geltend gemachte Aufrechung" sei "nicht ordnungsgemäß" erfolgt und daher "rechtsunwirksam". Der Verpflichtete sei "von der angeblichen Aufrechung" bisher "noch nicht verständigt" worden.Mit der am 19. 4. 1999 eingebrachten Exszindierungsklage begehrte der Kläger den Ausspruch der Unzulässigkeit der nach Paragraph 294, EO bewilligten Forderungsexekution. Er brachte vor, der Verpflichtete sei im Verhältnis zur Drittschuldnerin nur als sein Treuhänder forderungsberechtigt gewesen. Die gepfändete Forderung sei in Wahrheit Teil seines Vermögens als Treugeber. Die Forderungsexekution sei bei Einbringung der Exszindierungsklage noch nicht beendet gewesen, habe doch die Drittschuldnerin der beklagten Partei nicht das gesamte Kontoguthaben, sondern nur 387.270 S überwiesen. Die von der Drittschuldnerin "geltend gemachte Aufrechung" sei "nicht ordnungsgemäß" erfolgt und daher "rechtsunwirksam". Der Verpflichtete sei "von der angeblichen Aufrechung" bisher "noch nicht verständigt" worden.

Die beklagte Partei wendete ein, die Forderungsexekution sei bei Einbringung der Exszindierungsklage schon beendet gewesen, weil die durch Aufrechnung getilgte Gegenforderung der Drittschuldnerin berechtigt gewesen sei. Sie stelle "bezüglich des gepfändeten Kontos, da kein weiteres Guthaben mehr vorhanden" sei, "keine weiteren Forderungen". Unrichtig seien die Klagebehauptungen, wonach der Verpflichtete gegenüber der Drittschuldnerin bloß als Treuhänder des Klägers forderungsberechtigt gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Ansicht ist "die Exszindierungsklage nur während des Exekutionsverfahrens zulässig". Im Anlassfall sei aber die Forderungsexekution bereits vor Einbringung der Klage durch Zahlung der Drittschuldnerin beendet gewesen. Demnach sei das Ziel der Exszindierungsklage nicht mehr erreichbar.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Exekution sei dann beendet, wenn sie "durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt", also der Überweisungsgläubiger Zahlung erlangt habe. Zufolge der von der beklagten Partei "nicht angezweifelten Drittschuldnererklärung" sei "grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Verpflichteten ein um eine Gegenforderung verminderter Anspruch aus der angeführten Kontoverbindung" zugestanden sei. Einen solchen Betrag habe die beklagte Partei aber noch vor Einbringung der Exszindierungsklage eingezogen. Weil die beklagte Partei von der Einbringung einer Drittschuldnerklage Abstand genommen und sogar ausdrücklich erklärt habe, "keine (weiteren) Forderungen aus dem von der Pfändung umfassten Konto zu stellen", sei eine der Exekutionsbeendigung "gleichzuhaltende Situation eingetreten". Nach Beendigung der Forderungsexekution könne aber die vorliegende Exszindierungsklage nicht mehr erfolgreich sein. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob eine Forderungsexekution auch dann beendet sei, wenn der betreibende Gläubiger die Drittschuldnererklärung nicht anzweifle und sich mit einer deren Inhalt entsprechenden Überweisung "zufrieden" gebe.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Bewertungsausspruch im angefochtenen Urteil war entbehrlich, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands nur einem bestimmten Geldbetrag - nämlich entweder dem der betriebenen oder dem der gepfändeten Forderung - entsprechen kann (AnwBl 1988, 476 [Strigl]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet bei einer Exszindierungsklage die exekutiv betriebene Forderung die Bewertungsobergrenze, wenn deren Kapitalbetrag hinter der klageweise in Anspruch genommenen gepfändeten Forderung - wie hier - zurückbleibt (ausführlich zum Bewertungsproblem 3 Ob 119/97i mwN aus der Rsp; ebenso 3 Ob 387/97a). Im Anlassfall beträgt daher der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 452.374,15 S. Die Kritik im Schrifttum an den nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Bewertung der Exszindierungsklage maßgebenden Grundsätzen (siehe etwa Gitschthaler in Fasching2 I § 56 Rz 18 mwN) bedarf hier keiner Erörterung, wäre doch eine solche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht von Bedeutung.1. Der Bewertungsausspruch im angefochtenen Urteil war entbehrlich, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands nur einem bestimmten Geldbetrag - nämlich entweder dem der betriebenen oder dem der gepfändeten Forderung - entsprechen kann (AnwBl 1988, 476 [Strigl]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet bei einer Exszindierungsklage die exekutiv betriebene Forderung die Bewertungsobergrenze, wenn deren Kapitalbetrag hinter der klageweise in Anspruch genommenen gepfändeten Forderung - wie hier - zurückbleibt (ausführlich zum Bewertungsproblem 3 Ob 119/97i mwN aus der Rsp; ebenso 3 Ob 387/97a). Im Anlassfall beträgt daher der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 452.374,15 S. Die Kritik im Schrifttum an den nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Bewertung der Exszindierungsklage maßgebenden Grundsätzen (siehe etwa Gitschthaler in Fasching2 römisch eins Paragraph 56, Rz 18 mwN) bedarf hier keiner Erörterung, wäre doch eine solche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht von Bedeutung.

2. Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass die Exszindierungsklage mit Aussicht auf Erfolg bis zur Einstellung oder Beendigung der Exekution eingebracht werden kann (NZ 1997, 328 mwN aus der Rsp). Da die hier maßgebende Forderungsexekution - unstrittig - nicht eingestellt wurde, hängt die Entscheidung nur von der Lösung der Frage nach deren Beendigung ab. Soweit referierte das Berufungsgericht auch richtig die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Exekution nur dann beendet ist, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen "zum vollen Erfolg" geführt hat (JBl 1987, 666; SZ 53/112). Diese Prämisse ist bei der Forderungsexekution erfüllt, sobald der betreibende Gläubiger nach der Überweisung zur Einziehung durch eine Zahlung des Drittschuldners befriedigt wurde (JBl 1987, 666). Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher jedenfalls nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Eine solche, nach den Denkgesetzen bestehende Gewissheit (vgl Heller/Berger/Stix, Kommentar 485 f) kann sich aber nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben.2. Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass die Exszindierungsklage mit Aussicht auf Erfolg bis zur Einstellung oder Beendigung der Exekution eingebracht werden kann (NZ 1997, 328 mwN aus der Rsp). Da die hier maßgebende Forderungsexekution - unstrittig - nicht eingestellt wurde, hängt die Entscheidung nur von der Lösung der Frage nach deren Beendigung ab. Soweit referierte das Berufungsgericht auch richtig die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Exekution nur dann beendet ist, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen "zum vollen Erfolg" geführt hat (JBl 1987, 666; SZ 53/112). Diese Prämisse ist bei der Forderungsexekution erfüllt, sobald der betreibende Gläubiger nach der Überweisung zur Einziehung durch eine Zahlung des Drittschuldners befriedigt wurde (JBl 1987, 666). Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher jedenfalls nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Eine solche, nach den Denkgesetzen bestehende Gewissheit vergleiche Heller/Berger/Stix, Kommentar 485 f) kann sich aber nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben.

Bereits im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die Forderungsexekution im Anlassfall - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei - noch nicht beendet, ist doch die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung des Verpflichteten - unter Ausklammerung der vom Drittschuldner behaupteten Aufrechnung mit einer Gegenforderung - schon nach dem Inhalt der Drittschuldnererklärung höher als die betriebene Forderung.

2. 1. Das Zahlungsverbot steht zwar einer Aufrechnung des Drittschuldners mit einer Forderung gegen den Verpflichteten nicht entgegen, die zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung muss jedoch im Pfändungszeitpunkt zumindest existent gewesen sein, mag deren Fälligkeit auch erst später eingetreten sein (siehe Zechner, Forderungsexekution [2000] 350 mN aus der Rsp).

Hier steht weder die Höhe der Forderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin noch die Existenz der von der Drittschuldnerin behaupteten Gegenforderung rechtskräftig fest.

2. 2. Die Prozesserklärung der beklagten Partei im Exszindierungsverfahren, "bezüglich des gepfändeten Kontos, da kein weiteres Guthaben mehr vorhanden" sei, "keine weiteren Forderungen" mehr zu stellen, ist für die Beurteilung einer allfälligen Beendigung der Forderungsexekution belanglos. Gemäß § 308 Abs 1 EO ist der Überweisungsgläubiger unter anderem nicht ermächtigt, "auf Rechnung des Verpflichteten über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen" oder "dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen". Er kann ferner eine vom Drittschuldner eingewendete Gegenforderung nur mit Zustimmung des Verpflichteten anerkennen (Heller/Berger/Stix aaO 2219; Zechner aaO 357). Eine solche Zustimmung wurde gar nicht behauptet. Die beklagte Partei ist durch ihre Erklärung im Exszindierungsprozess auch nicht im Verhältnis zur Drittschuldnerin gebunden, behauptete sie doch keine Vereinbarung, nach der sich die Drittschuldnerin ihr gegenüber durch Zahlung eines geringeren als des tatsächlich geschuldeten Betrags befreien könne. Es muss daher gar nicht beurteilt werden, welche Wirkung eine solche Vereinbarung hätte (siehe zur Problemlage Zechner aaO 386).2. 2. Die Prozesserklärung der beklagten Partei im Exszindierungsverfahren, "bezüglich des gepfändeten Kontos, da kein weiteres Guthaben mehr vorhanden" sei, "keine weiteren Forderungen" mehr zu stellen, ist für die Beurteilung einer allfälligen Beendigung der Forderungsexekution belanglos. Gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO ist der Überweisungsgläubiger unter anderem nicht ermächtigt, "auf Rechnung des Verpflichteten über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen" oder "dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen". Er kann ferner eine vom Drittschuldner eingewendete Gegenforderung nur mit Zustimmung des Verpflichteten anerkennen (Heller/Berger/Stix aaO 2219; Zechner aaO 357). Eine solche Zustimmung wurde gar nicht behauptet. Die beklagte Partei ist durch ihre Erklärung im Exszindierungsprozess auch nicht im Verhältnis zur Drittschuldnerin gebunden, behauptete sie doch keine Vereinbarung, nach der sich die Drittschuldnerin ihr gegenüber durch Zahlung eines geringeren als des tatsächlich geschuldeten Betrags befreien könne. Es muss daher gar nicht beurteilt werden, welche Wirkung eine solche Vereinbarung hätte (siehe zur Problemlage Zechner aaO 386).

3. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die im Anlassfall maßgebende Forderungsexekution nicht beendet ist, weil die beklagte Partei durch die von der Drittschuldnerin geleistete Zahlung von 387.270 S nicht vollständig befriedigt wurde und eine Forderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin bloß in Höhe des genannten Betrags nicht rechtskräftig feststeht. Die beklagte Partei hätte es nach der Zahlung der Drittschuldnerin in der Hand gehabt, die Einstellung der konkreten Drittschuldnerexekution zu erwirken und damit auch einer allfälligen Exszindierungsklage vorzubeugen, falls sie als Überweisungsgläubigerin wegen der nach ihrer Überzeugung eingetretenen Erschöpfung des Kontoguthabens "keine weiteren Forderungen" gegen die Drittschuldnerin mehr stellen wollte.

Mangels Beendigung der Forderungsexekution ist daher die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unvermeidlich. Somit wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren den geltend gemachten Exszindierungsanspruch zu prüfen haben, was Feststellungen zum behaupteten Treuhandverhältnis voraussetzt.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E59812 03A02330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00233.00M.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0030OB00233_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten