TE OGH 2000/10/25 3Ob161/00y

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Bernhard E*****, vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 13. April 2000, GZ 7 R 65/00i-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nach § 355 EO dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag abwies. Die betreibende Partei verwies das Rekursgericht mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag abwies. Die betreibende Partei verwies das Rekursgericht mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung.

Die Rekursentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes, jedoch den Ausspruch, dass dre ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen von der betreibenden Partei erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruches in der Rekursentscheidung noch nicht beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruches führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu § 500 mN).Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruches führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 500, mN).

Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über S

52.000, nicht aber über S 260.000 käme, wäre gemäß § 78 EO iVm § 528

Abs 2a und § 508 ZPO nur ein mit einem Abänderungsantrag hinsichtlich

des Zulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht verbundenes

ordentliches Rechtsmittel zulässig (weil ja keiner der in § 528 Abs 2

Z 1a ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt). In diesem Fall käme dem

Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz

über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (§ 528 Abs 2 Z 2a iVm §

508 ZPO). Vielmehr hätte das Erstgericht den Akt (zweckmäßigerweise

nach Beischaffung des bei seiner Entscheidung vorliegenden

Exekutionstitels) - allenfalls nach Durchführung eines

Verbesserungsverfahrens (weil die Zulassung des Revisionsrekurses

durch den Obersten Gerichtshof beantragt wurde: vgl etwa WoBl

1998/211 [Mohr] = EFSlg 88.193 uva) - dem Rekursgericht vorzulegen (2

Ob 80/98y = EFSlg 88.204 und 2 Ob 100/98i sowie zahlreiche weitere E

zu RIS-Justiz RS0109620 und RS0109623).

Anmerkung

E59809 03A01610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00161.00Y.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0030OB00161_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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