Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Bernhard E*****, vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 13. April 2000, GZ 7 R 65/00i-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nach § 355 EO dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag abwies. Die betreibende Partei verwies das Rekursgericht mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag abwies. Die betreibende Partei verwies das Rekursgericht mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung.
Die Rekursentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes, jedoch den Ausspruch, dass dre ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den dagegen von der betreibenden Partei erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruches in der Rekursentscheidung noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruches führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu § 500 mN).Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruches führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 500, mN).
Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über S
52.000, nicht aber über S 260.000 käme, wäre gemäß § 78 EO iVm § 528
Abs 2a und § 508 ZPO nur ein mit einem Abänderungsantrag hinsichtlich
des Zulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht verbundenes
ordentliches Rechtsmittel zulässig (weil ja keiner der in § 528 Abs 2
Z 1a ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt). In diesem Fall käme dem
Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz
über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (§ 528 Abs 2 Z 2a iVm §
508 ZPO). Vielmehr hätte das Erstgericht den Akt (zweckmäßigerweise
nach Beischaffung des bei seiner Entscheidung vorliegenden
Exekutionstitels) - allenfalls nach Durchführung eines
Verbesserungsverfahrens (weil die Zulassung des Revisionsrekurses
durch den Obersten Gerichtshof beantragt wurde: vgl etwa WoBl
1998/211 [Mohr] = EFSlg 88.193 uva) - dem Rekursgericht vorzulegen (2
Ob 80/98y = EFSlg 88.204 und 2 Ob 100/98i sowie zahlreiche weitere E
Anmerkung
E59809 03A01610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00161.00Y.1025.000Dokumentnummer
JJT_20001025_OGH0002_0030OB00161_00Y0000_000