Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Erich T*****, und 2. Josefa T*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Gisulf Konrad, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagten Parteien 1. Maria P*****, und 2. Erich P*****, beide vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entfernung und Wiederherstellung (Streitinteresse S 80.000,--) infolge der Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5. Juli 2000, GZ 7 R 85/00x-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 22. März 2000, GZ 3 C 1275/99f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Kläger sind aufgrund eines Kaufvertrages vom 16. 5. 1997 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften GST 497/5 und 503 EZ 72 63307 GB V*****, zu deren Lasten (jedenfalls) eine außerbücherliche Wege- und Fahrservitut im Rahmen landwirtschaftlicher Nutzungen zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke GST 496/1 und 496/2 EZ 69 63307 GB V***** besteht. Eigentümerin der herrschenden Grundstücke ist bereits seit 30. 3. 1995 die nicht verfahrensbeteiligte Mag. Helma P*****, Tochter der Erstbeklagten und Schwester des Zweitbeklagten. Der Voreigentümer Anton P***** ist am 25. 4. 1999 verstorben; beide beklagten Parteien haben unbedingte Erbserklärungen nach ihrem verstorbenen Gatten bzw Vater abgegeben und sind inzwischen auch dessen eingeantwortete Erben.
Noch zu seinen Lebzeiten hatte Anton P***** veranlasst, dass auf den Grundstücken der Kläger (im Bereich des Servitutsweges) Schotter aufgebracht und im Bereich eines dort bestehenden Wasserdurchlasses Betonrohre verlegt werden. Hievon haben die Beklagten jedoch erst nachträglich erfahren. An den Liegenschaften GST 496/1 und 496/2 (der Mag. Helma P*****) haben die Beklagten selbst keine Rechte.
Mit der am 24. 8. 1999 eingebrachten Klage stellten die Kläger unter Hinweis darauf, dass die Schotter- und Rohrverlegung eigenmächtig und gesetzwidrig erfolgt sei und auch zu einer unberechtigten Verbreiterung des Servitutsweges samt Brücke geführt habe, wofür die Beklagten als Erben des Anton P***** einzustehen hätten, das - später modifizierte - Begehren, diese schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen den gesamten eigenmächtig und gesetzwidrig auf dem Servitutsweg über das Grundstück GST 497/5 und 503 je der EZ 72 KG 63307 Gaisfeld aufgebrachten Schotter einschließlich der drei Betonrohre zur Brückenverbreiterung zu entfernen und den alten Zustand wiederherzustellen. Dieses Klagebegehren wurde von den Klägern auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf Schadenersatz gestützt.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren insbesondere mit dem Einwand ihrer mangelnden passiven Klagelegitimation.
Das Erstgericht, welches das Verfahren auf diesen Einwand beschränkte, wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass es sich bei der gegenständlichen Klage um eine solche nach § 523 ABGB handle. Da die Beklagten vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt (nämlich Aufbringung des Schotters und Verlegung der Betonrohre ausschließlich im Auftrag und über Veranlassung des Anton P*****) erst nachträglich erfahren hätten, hätten sie keinerlei faktische, aber auch rechtliche Möglichkeit mehr, dessen hiedurch beabsichtigte Eingriffe (gemeint in das Eigentumsrecht der Kläger) zu hindern oder abzuwehren; da ihnen aber auch keine Rechte an den herrschenden Grundstücken zustünden, zu deren besseren Erreichbarkeit offensichtlich der aufgebrachte Schotter dienen solle, könnte den Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den durch ihren Rechtsvorgänger geschaffenen Zustand in ihrem Interesse aufrecht erhielten. Allein aus der Tatsache unbedingter Erbserklärungen samt Einantwortung lasse sich ihre passive Klagelegitimation ebenfalls nicht ableiten. Die Klage hätte vielmehr richtigerweise (nur) gegen die nunmehrige Eigentümerin der herrschenden Grundstücke eingebracht werden müssen, zumal auch (nur) von ihr am ehesten Abhilfe durch Beendigung des von Anton P***** geschaffenen Zustandes zu erwarten sei.Das Erstgericht, welches das Verfahren auf diesen Einwand beschränkte, wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass es sich bei der gegenständlichen Klage um eine solche nach Paragraph 523, ABGB handle. Da die Beklagten vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt (nämlich Aufbringung des Schotters und Verlegung der Betonrohre ausschließlich im Auftrag und über Veranlassung des Anton P*****) erst nachträglich erfahren hätten, hätten sie keinerlei faktische, aber auch rechtliche Möglichkeit mehr, dessen hiedurch beabsichtigte Eingriffe (gemeint in das Eigentumsrecht der Kläger) zu hindern oder abzuwehren; da ihnen aber auch keine Rechte an den herrschenden Grundstücken zustünden, zu deren besseren Erreichbarkeit offensichtlich der aufgebrachte Schotter dienen solle, könnte den Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den durch ihren Rechtsvorgänger geschaffenen Zustand in ihrem Interesse aufrecht erhielten. Allein aus der Tatsache unbedingter Erbserklärungen samt Einantwortung lasse sich ihre passive Klagelegitimation ebenfalls nicht ableiten. Die Klage hätte vielmehr richtigerweise (nur) gegen die nunmehrige Eigentümerin der herrschenden Grundstücke eingebracht werden müssen, zumal auch (nur) von ihr am ehesten Abhilfe durch Beendigung des von Anton P***** geschaffenen Zustandes zu erwarten sei.
Das Berufungsgericht gab der von den Klägern erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zwar habe das Erstgericht den Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Schadenersatzanspruches geprüft. Wenngleich auch im Rahmen eines Schadenersatzanspruches ein Schädiger durchaus verpflichtet werden könne, ein Grundstück in den vorigen Zustand zu versetzen, könnte ein solches Begehren gegen die Beklagten als eingeantwortete Erben deshalb nicht durchgesetzt werden, weil es sich bei der Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch den Störer um eine höchstpersönliche, nicht auf einen Rechtsnachfolger übergehende Verbindlichkeit eines Erblasser handle. Da die vorliegende Klage nur auf eine solche Wiederherstellung, nicht aber auch auf Zahlung eines Schadenersatzbetrages gerichtet sei, bedürfe es auch keiner ergänzenden Feststellungen, in welchem Ausmaß dem Kläger ein Schaden entstanden sei.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob ein Gesamtrechtsnachfolger des Schädigers im Schadenersatzprozess zur Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Grundstückes passiv klagelegitimiert sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Kläger mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung des angefochtenen Berufungsurteiles begehrt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Kläger machen mit der gegenständlichen Klage die beklagten Parteien nur als Erben nach Anton P***** "für dessen klagsgegenständliches Verhalten" haftbar (Abs 5 der Klage ON 1). Nach den hiezu maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen haben diese selbst weder an den Eingriffshandlungen in das Eigentumsrecht der Kläger mitgewirkt, noch hatten sie hievon Kenntnis, noch standen und stehen ihnen (bücherliche oder sonstige) Rechte an jenen beiden (herrschenden) Grundstücken zu, zu denen der die Liegenschaften der Kläger belastende (und nach deren Standpunkt unrechtmäßig erweiterte) Servitutsweg führt; angesichts der schon Jahre vor dem Tod des Übergebers (und Störers) erfolgten Veräußerung (samt Einverleibung des Eigentumsrechtes) an dessen Tochter Mag. Helma P***** sind die Beklagten auch nicht Erben dieser beiden herrschenden (durch die Störungshandlung begünstigten) Grundstücke, sondern vielmehr nur zum sonstigen Nachlass kraft Einantwortung dessen Universalrechtsnachfolger geworden.Die Kläger machen mit der gegenständlichen Klage die beklagten Parteien nur als Erben nach Anton P***** "für dessen klagsgegenständliches Verhalten" haftbar (Absatz 5, der Klage ON 1). Nach den hiezu maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen haben diese selbst weder an den Eingriffshandlungen in das Eigentumsrecht der Kläger mitgewirkt, noch hatten sie hievon Kenntnis, noch standen und stehen ihnen (bücherliche oder sonstige) Rechte an jenen beiden (herrschenden) Grundstücken zu, zu denen der die Liegenschaften der Kläger belastende (und nach deren Standpunkt unrechtmäßig erweiterte) Servitutsweg führt; angesichts der schon Jahre vor dem Tod des Übergebers (und Störers) erfolgten Veräußerung (samt Einverleibung des Eigentumsrechtes) an dessen Tochter Mag. Helma P***** sind die Beklagten auch nicht Erben dieser beiden herrschenden (durch die Störungshandlung begünstigten) Grundstücke, sondern vielmehr nur zum sonstigen Nachlass kraft Einantwortung dessen Universalrechtsnachfolger geworden.
Nach § 548 Satz 1 ABGB gehen Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, auf seine Erben über. Diese Regelung wird für den Bereich des Schadenersatzrechtes im § 1337 ABGB ausdrücklich wiederholt. Zu prüfen ist die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, ob auch ein zufolge einer vom Erblasser vorgenommenen Störungshandlung gegen diesen allenfalls begründeter Entfernungs- und Wiederherstellungsanspruch passiv auf dessen Erben übergeht oder aber als bloß höchstpersönliche Verbindlichkeit desselben von der passiven Vererblichkeit ausgeschlossen ist (§ 1448 ABGB). Nach Kralik (Erbrecht3 13 samt FN 8; ebenso auch Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 548) liegt die Bedeutung des § 548 Satz 1 ABGB darin, dass auch vermögensrechtlich bereits konkretisierte Ansprüche aus im Übrigen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen (können), oder - mit anderen Worten - auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten jedenfalls dann vererblich zu machen, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; wenn also eine (an sich) höchstpersönliche Verbindlichkeit vermögensrechtlicher Natur ist, dann geht sie auch auf den Erben über. In diesem Sinne können daher auch Unterlassungs- und Duldungsansprüche - obzwar im Einzelfall, weil ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängig (RIS-Justiz RS0004489) und nicht auch durch einen Dritten vornehmbar (§ 354 EO), unvertretbar - auf Erben übergehen (Kralik, aaO 13 ff; Weiß in Klang III2 531). Derartige vermögensrechtliche Verpflichtungen treffen (belasten) den - auch unbedingt erbserklärten (SZ 33/100) - Erben erst ab der Einantwortung (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 548).Nach Paragraph 548, Satz 1 ABGB gehen Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, auf seine Erben über. Diese Regelung wird für den Bereich des Schadenersatzrechtes im Paragraph 1337, ABGB ausdrücklich wiederholt. Zu prüfen ist die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage, ob auch ein zufolge einer vom Erblasser vorgenommenen Störungshandlung gegen diesen allenfalls begründeter Entfernungs- und Wiederherstellungsanspruch passiv auf dessen Erben übergeht oder aber als bloß höchstpersönliche Verbindlichkeit desselben von der passiven Vererblichkeit ausgeschlossen ist (Paragraph 1448, ABGB). Nach Kralik (Erbrecht3 13 samt FN 8; ebenso auch Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 548,) liegt die Bedeutung des Paragraph 548, Satz 1 ABGB darin, dass auch vermögensrechtlich bereits konkretisierte Ansprüche aus im Übrigen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen (können), oder - mit anderen Worten - auch die in Paragraph 531, ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten jedenfalls dann vererblich zu machen, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; wenn also eine (an sich) höchstpersönliche Verbindlichkeit vermögensrechtlicher Natur ist, dann geht sie auch auf den Erben über. In diesem Sinne können daher auch Unterlassungs- und Duldungsansprüche - obzwar im Einzelfall, weil ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängig (RIS-Justiz RS0004489) und nicht auch durch einen Dritten vornehmbar (Paragraph 354, EO), unvertretbar - auf Erben übergehen (Kralik, aaO 13 ff; Weiß in Klang III2 531). Derartige vermögensrechtliche Verpflichtungen treffen (belasten) den - auch unbedingt erbserklärten (SZ 33/100) - Erben erst ab der Einantwortung (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 548,).
Ob es sich nun im hier zu beurteilenden Fall um eine solche höchstpersönliche Verbindlichkeit (des Verstorbenen) handelte (vgl hiezu etwa Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1393), kann letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem so wäre, ist nämlich - im Sinne der bereits wiedergegebenen Ausführungen von Kralik (aaO) - der gegen Anton P***** gegebene Beseitigungs-(Entfernungs-)anspruch noch zu seinen Lebzeiten schon seiner Natur nach so weit "vermögensrechtlich konkretisiert" worden, dass er ungeachtet des nachfolgenden Todes des Adressaten (und Störers) damit jedenfalls auch auf dessen Erben, also die hier beklagten Parteien, übergeben konnte.Ob es sich nun im hier zu beurteilenden Fall um eine solche höchstpersönliche Verbindlichkeit (des Verstorbenen) handelte vergleiche hiezu etwa Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1393,), kann letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem so wäre, ist nämlich - im Sinne der bereits wiedergegebenen Ausführungen von Kralik (aaO) - der gegen Anton P***** gegebene Beseitigungs-(Entfernungs-)anspruch noch zu seinen Lebzeiten schon seiner Natur nach so weit "vermögensrechtlich konkretisiert" worden, dass er ungeachtet des nachfolgenden Todes des Adressaten (und Störers) damit jedenfalls auch auf dessen Erben, also die hier beklagten Parteien, übergeben konnte.
Der von den Klägern verfolgte Klagsanspruch ist einerseits ein sich aus § 523 ABGB ergebender Beseitigungsanspruch, der auf Rückgängigmachung der behaupteten rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre gerichtet ist, andererseits ein auf Verschulden und Rechtswidrigkeit der Handlungsweisen des Rechtsvorgängers der Beklagten gestützter, auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1323 ABGB. Während es für Ersteren nicht unter allen Umständen auf eine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens ankommt (SZ 69/10), sondern nur darauf, dass ein Zustand besteht (geschaffen wurde), der dem Eigentum des Gestörten widerspricht, weshalb er nur auf die Rückgängigmachung dieses Zustandes und damit die Ausschaltung (Beseitigung) der Störungsquelle gerichtet ist (Welser in Koziol/Welser II11 275), ist Letzterer (primär) auf die Wiederherstellung des alten Zustandes gerichtet, und umfasst damit auch den Anspruch auf Wiederherstellung des durch die Ablagerung beschädigten Rasens. Demgemäß nennt Welser (aaO) am Beispiel einer Schuttablagerung auf fremden Grund die Unterschiede der beiden Ansprüche: Dem solcherart beeinträchtigten Grundeigentümer steht hiegegen als Beseitigungsanspruch die Entfernung des Schotters, als Schadenersatzanspruch darüber hinaus auch die Wiederherstellung etwa des beschädigten Rasens zu.Der von den Klägern verfolgte Klagsanspruch ist einerseits ein sich aus Paragraph 523, ABGB ergebender Beseitigungsanspruch, der auf Rückgängigmachung der behaupteten rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre gerichtet ist, andererseits ein auf Verschulden und Rechtswidrigkeit der Handlungsweisen des Rechtsvorgängers der Beklagten gestützter, auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1323, ABGB. Während es für Ersteren nicht unter allen Umständen auf eine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens ankommt (SZ 69/10), sondern nur darauf, dass ein Zustand besteht (geschaffen wurde), der dem Eigentum des Gestörten widerspricht, weshalb er nur auf die Rückgängigmachung dieses Zustandes und damit die Ausschaltung (Beseitigung) der Störungsquelle gerichtet ist (Welser in Koziol/Welser II11 275), ist Letzterer (primär) auf die Wiederherstellung des alten Zustandes gerichtet, und umfasst damit auch den Anspruch auf Wiederherstellung des durch die Ablagerung beschädigten Rasens. Demgemäß nennt Welser (aaO) am Beispiel einer Schuttablagerung auf fremden Grund die Unterschiede der beiden Ansprüche: Dem solcherart beeinträchtigten Grundeigentümer steht hiegegen als Beseitigungsanspruch die Entfernung des Schotters, als Schadenersatzanspruch darüber hinaus auch die Wiederherstellung etwa des beschädigten Rasens zu.
Die actio negatoria (nach § 523 ABGB) kann nach einhelliger Auffassung gegen jeden gerichtet werden, der unbefugterweise eingegreift, von dessen Grund die Störung ausgeht, sofern dieser sie verhindern konnte, oder auch gegen jenen, durch dessen Willen der beeinträchtigte Zustand aufrecht erhalten wird, oder der die Störungshandlungen des Dritten veranlasst hat (Koziol in Koziol/Welser I11 309 mwN; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 523; SZ 69/10). Keine dieser Fallgruppen trifft auf die hier als Beklagte in Anspruch genommenen Parteien unmittelbar selbst zu. Die Kläger haben allerdings - wie bereits ausgeführt - (auch) ihren Wiederherstellungsanspruch auf den Titel der Haftung nach Schadenersatzrecht gestützt. Zwar wäre der hiezu behauptete (S 3 in ON 11 = AS 47) "Verlust des Grasertrags des Servitutsweges" (im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes) nur mit einem Zahlungs-(allenfalls auch Feststellungs-)begehren geltend zu machen. Der Anspruch auf Wiederherstellung der beschädigten Grasnarbe ist jedoch von diesem (Geld-)Schaden zu unterscheiden und das Begehren auf Wiederherstellung "des alten Zustandes" insoweit daher in der Bestimmung des § 1323 ABGB gedeckt, wonach ein Schaden in erster Linie durch die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen, der Geschädigte also primär real so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53; Welser, aaO II11 292), was auch hinsichtlich Grundstücken zutreffen kann (SZ 68/101; RIS-Justiz RS0053258).Die actio negatoria (nach Paragraph 523, ABGB) kann nach einhelliger Auffassung gegen jeden gerichtet werden, der unbefugterweise eingegreift, von dessen Grund die Störung ausgeht, sofern dieser sie verhindern konnte, oder auch gegen jenen, durch dessen Willen der beeinträchtigte Zustand aufrecht erhalten wird, oder der die Störungshandlungen des Dritten veranlasst hat (Koziol in Koziol/Welser I11 309 mwN; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 523 ;, SZ 69/10). Keine dieser Fallgruppen trifft auf die hier als Beklagte in Anspruch genommenen Parteien unmittelbar selbst zu. Die Kläger haben allerdings - wie bereits ausgeführt - (auch) ihren Wiederherstellungsanspruch auf den Titel der Haftung nach Schadenersatzrecht gestützt. Zwar wäre der hiezu behauptete (S 3 in ON 11 = AS 47) "Verlust des Grasertrags des Servitutsweges" (im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes) nur mit einem Zahlungs-(allenfalls auch Feststellungs-)begehren geltend zu machen. Der Anspruch auf Wiederherstellung der beschädigten Grasnarbe ist jedoch von diesem (Geld-)Schaden zu unterscheiden und das Begehren auf Wiederherstellung "des alten Zustandes" insoweit daher in der Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB gedeckt, wonach ein Schaden in erster Linie durch die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen, der Geschädigte also primär real so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53; Welser, aaO II11 292), was auch hinsichtlich Grundstücken zutreffen kann (SZ 68/101; RIS-Justiz RS0053258).
Daraus folgt, dass - entgegen den Annahmen der Vorinstanzen - die passive Klagelegitimation der beklagten Parteien für beide gegen sie erhobene Begehren grundsätzlich zu bejahen ist. Da das Erstgericht das Verfahren jedoch bloß auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt, darüber hinaus jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen und damit den Klagsanspruch in merito ungeprüft gelassen hat, war die Rechtssache - unter gleichzeitiger Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen - zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Hiebei wird das Erstgericht - worauf abschließend der Vollständigkeit halber noch hinzuweisen ist - auch zu beachten haben, dass sich die beklagten Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. 3. 2000 ausdrücklich gegen die Stützung des Klagebegehrens auch auf den neuen Rechtsgrund des Schadenersatzes als "unzulässige Klageänderung" ausgesprochen haben. Hierüber wurde vom Erstgericht, das sich in seiner Entscheidung (aus rechtlichen Erwägungen) ausschließlich mit dem von den Klägern primär erhobenen Rechtsgrund des § 523 ABGB befasste, bisher noch nicht beschlussmäßig entschieden; auch das Berufungsgericht hatte sich damit - ausgehend von seinen (unzutreffenden) Erwägungen zur Zulässigkeit eines Schadenersatzbegehrens bloß im Zusammenhang mit einem allfälligen Zahlungsbegehren - nicht näher zu befassen, jedenfalls jedoch einen derartigen Anspruch meritorisch auch nicht schlüssig (implizit) behandelt. Es bleibt daher dem Erstgericht vorbehalten, zunächst (auch) über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der "Klageänderung" zu entscheiden.Hiebei wird das Erstgericht - worauf abschließend der Vollständigkeit halber noch hinzuweisen ist - auch zu beachten haben, dass sich die beklagten Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. 3. 2000 ausdrücklich gegen die Stützung des Klagebegehrens auch auf den neuen Rechtsgrund des Schadenersatzes als "unzulässige Klageänderung" ausgesprochen haben. Hierüber wurde vom Erstgericht, das sich in seiner Entscheidung (aus rechtlichen Erwägungen) ausschließlich mit dem von den Klägern primär erhobenen Rechtsgrund des Paragraph 523, ABGB befasste, bisher noch nicht beschlussmäßig entschieden; auch das Berufungsgericht hatte sich damit - ausgehend von seinen (unzutreffenden) Erwägungen zur Zulässigkeit eines Schadenersatzbegehrens bloß im Zusammenhang mit einem allfälligen Zahlungsbegehren - nicht näher zu befassen, jedenfalls jedoch einen derartigen Anspruch meritorisch auch nicht schlüssig (implizit) behandelt. Es bleibt daher dem Erstgericht vorbehalten, zunächst (auch) über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der "Klageänderung" zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.
Textnummer
E59801European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00281.00P.1025.000Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011