Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter H*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Eva H*****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Februar 2000, GZ 4 R 603/99a-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18. Oktober 1999, GZ 20 C 28/99x-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.974,08 (darin enthalten S 1.995,68 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist zum Ersatz der Pauschalgebühr für die Revision der Verfahrenshilfe genießenden beklagten Partei verpflichtet (§ 70 Satz 2 ZPO).Die klagende Partei ist zum Ersatz der Pauschalgebühr für die Revision der Verfahrenshilfe genießenden beklagten Partei verpflichtet (Paragraph 70, Satz 2 ZPO).
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde am 22. 4. 1996 gemäß § 55a EheG geschieden. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beklagten mit gerichtlichem Vergleich, ihr ab 1. 5. 1996 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.500 (wertgesichert) zu bezahlen. Im Vergleich ist festgehalten, dass Grundlage hiefür ein monatliches durchschnittliches Einkommen des Klägers von S 28.867 (inklusive Sonderzahlungen und Dienstwohnung) und ein solches der Beklagten von monatlich durchschnittlich S 7.182 (inklusive Sonderzahlungen) ist. Auch die Unterhaltspflicht des Klägers für die gemeinsame Tochter wurde berücksichtigt.Die Ehe der Streitteile wurde am 22. 4. 1996 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beklagten mit gerichtlichem Vergleich, ihr ab 1. 5. 1996 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.500 (wertgesichert) zu bezahlen. Im Vergleich ist festgehalten, dass Grundlage hiefür ein monatliches durchschnittliches Einkommen des Klägers von S 28.867 (inklusive Sonderzahlungen und Dienstwohnung) und ein solches der Beklagten von monatlich durchschnittlich S 7.182 (inklusive Sonderzahlungen) ist. Auch die Unterhaltspflicht des Klägers für die gemeinsame Tochter wurde berücksichtigt.
Seit 19. 1. 1999 ist der Kläger für eine weitere Tochter unterhaltspflichtig.
Mit der am 6. 5. 1999 eingebrachten Oppositionsklage begehrte der Kläger das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus diesem Vergleich auf Unterhaltszahlung, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit Beschluss vom 8. 4. 1999, 23 E 1708/99h, die Forderungsexekution nach § 294 EO über einen Rückstand von S 2.283 sowie über einen monatlichen Unterhalt ab Mai 1999 von S 3.718 bewilligt habe, sei hinsichtlich des Rückstandes zur Gänze und hinsichtlich des laufenden Unterhalts mit einem den monatlichen Unterhalt von S 2.911,12 übersteigenden Betrag erloschen. Er machte geltend, dass sich die Einkommensverhältnisse der Beklagten verbessert hätten und dass er seit 19. 1. 1999 für eine weitere Tochter unterhaltspflichtig sei.Mit der am 6. 5. 1999 eingebrachten Oppositionsklage begehrte der Kläger das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus diesem Vergleich auf Unterhaltszahlung, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit Beschluss vom 8. 4. 1999, 23 E 1708/99h, die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO über einen Rückstand von S 2.283 sowie über einen monatlichen Unterhalt ab Mai 1999 von S 3.718 bewilligt habe, sei hinsichtlich des Rückstandes zur Gänze und hinsichtlich des laufenden Unterhalts mit einem den monatlichen Unterhalt von S 2.911,12 übersteigenden Betrag erloschen. Er machte geltend, dass sich die Einkommensverhältnisse der Beklagten verbessert hätten und dass er seit 19. 1. 1999 für eine weitere Tochter unterhaltspflichtig sei.
In dem in der Tagsatzung am 7. 7. 1999 vorgetragenen Schriftsatz ON 5 verwies der Kläger auf die Entscheidung 3 Ob 69/91, wonach grundsätzlich die aus dem Vergleich hervorgehende Relation zwischen Einkommen und Unterhalt auch bei geänderten Verhältnissen maßgeblich bleibe. Bei Zugrundelegung des gleichbleibenden Sachverhalts werde das Begehren dahingehend ausgedehnt, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten hinsichtlich des laufenden monatlichen Unterhalts ab Mai 1999 bis auf S 1.852 erloschen sei.
Die Beklagte verhandelte auch über das ausgedehnte Klagebegehren; sie wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe ihr bei Neubemessung des Unterhaltsanspruchs 33 % des Familieneinkommens abzüglich ihres eigenen Einkommens, sohin monatlich S 3.380, zu bezahlen; die Exekution sei dementsprechend eingeschränkt worden.
Das Erstgericht erklärte den Anspruch der Beklagten - mit nicht ausdrücklich ausgesprochener Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens - hinsichtlich eines Rückstands für Feber, März und April 1999 bis auf einen Betrag von S 1.278 und hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab Mai 1999 bis auf einen Betrag von S 3.383 für erloschen. Es sei eine vollständige Neubemessung des Unterhalts vorzunehmen; unter den neuen Gegebenheiten ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von 33 % des gemeinsamen Einkommens. Dabei stellte das Erstgericht folgende Berechnung an:
Einkommen des Klägers S 28.966
Einkommen der Beklagten + S 9.223
Gesamteinkommen S 38.189
hievon 40 % S 15.279
abzüglich 4 %
(Katharina H*****) - S 1.528
abzüglich 3 %
(Laura K*****) - S 1.146
abzüglich Einkommen der Beklagten - S 9.223
Unterhaltsanspruch S 3.383.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil infolge Berufung des Klägers teilweise ab; es erklärte den Anspruch hinsichtlich des Rückstandes von S 2.283 zur Gänze, hinsichtlich des laufenden monatlichen Unterhalts ab Mai 1999 bis auf einen Betrag von S 2.000 erloschen; das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Anspruch sei auch hinsichtlich des laufenden monatlichen Unterhalts ab Mai 1999 bis auf einen Betrag von S 1.852 erloschen, wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach vorerst aus, die Revision sei nach § 502 Abs 1 und 3 ZPO nicht zulässig.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil infolge Berufung des Klägers teilweise ab; es erklärte den Anspruch hinsichtlich des Rückstandes von S 2.283 zur Gänze, hinsichtlich des laufenden monatlichen Unterhalts ab Mai 1999 bis auf einen Betrag von S 2.000 erloschen; das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Anspruch sei auch hinsichtlich des laufenden monatlichen Unterhalts ab Mai 1999 bis auf einen Betrag von S 1.852 erloschen, wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach vorerst aus, die Revision sei nach Paragraph 502, Absatz eins und 3 ZPO nicht zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, im Falle eines Unterhaltsvergleichs, der eine Unterhaltsleistung vorsehe, die von der allgemeinen Berechnungsregel abweiche und sich nicht in der bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs erschöpfe, sei bei der Neubemessung des Unterhalts aufgrund geänderter Verhältnisse an der seinerzeit festgelegten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung im Allgemeinen festzuhalten. Unter Berücksichtigung der dem Vergleich vom 22. 4. 1996 seitens der Streitteile ausdrücklich zugrunde gelegten Prämissen ergebe sich folgende Unterhaltsbemessung: Bei dem damaligen Gesamteinkommen der Streitteile von S 36.049 seien der Beklagten durch diese vergleichsweise Regelung unter Berücksichtigung ihres Eigeneinkommens in Höhe von S 7.182 bei der vereinbarten Unterhaltsleistung von S 4.500 monatlich insgesamt 32,4 % des Familieneinkommens zur Verfügung gestanden, obwohl ihr im Hinblick darauf, dass der Vater auch für die mj Katharina sorgepflichtig war, an sich 36 % des Familieneinkommens zugestanden wären. Darin sei jedenfalls eine nicht unbeachtliche Abweichung von der seitens der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsmethode zu erblicken, der im Hinblick auf die nunmehr geänderten Verhältnisse maßgebliche Bedeutung zukomme. Der Beklagten stehe im Hinblick auf die seit 19. 1. 1999 bestehende zusätzliche Sorgepflicht des Vaters ein um 3 % herabgesetzter Unterhaltsbetrag zu. Da auf Seiten des Klägers unstrittigerweise von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S
28.966 auszugehen sei und der Beklagten monatlich S 9.223 an eigenem Einkommen zur Verfügung stünden, ergebe sich ein gemeinsames Einkommen in Höhe von S 38.189. Entsprechend der im Vergleich vom 22. 4. 1996 vorgegebenen Relation stünden der Beklagten - unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters - hievon 29,4 %, d. s. S 11.227,57 monatlich zu. Nach Abzug des Eigeneinkommens der Beklagten sei der Kläger zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von (gerundet) S 2.000 an die Beklagte verpflichtet.
Mit Beschluss vom 27. 4. 2000 erklärte das Berufungsgericht die Revision doch für zulässig, weil es abklärungsbedürftig sei, inwieweit die höchstgerichtliche Entscheidung 2 Ob 939/54 auch auf diesen Fall anwendbar sei. Da nur rechtserzeugende Tatsachen vorzubringen seien und damit der Eventualmaxime unterlägen, sei zur Abklärung eines allfälligen Verstoßes gegen die Eventualmaxime zu prüfen, ob die Beurteilung der Frage, ob aufgrund der geänderten Umstände eine gänzliche Neubemessung oder eine Bemessung des Unterhalts auf Basis der durch den ursprünglich geschlossenen Vergleich geschaffenen Relationen zu erfolgen hat, als nicht von der Eventualmaxime betroffene Rechtsfrage oder als behauptungspflichtiger - der Eventualmaxime unterliegender - rechtserzeugender Sachverhalt zu betrachten sei. Da - soweit überblickbar - zu dieser Frage gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, sei die Revision zuzulassen, zumal die Entscheidung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erlange.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterhaltsbemessung bei geänderten Verhältnissen abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.
Im vorliegenden Fall kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe bei der Unterhaltsbemessung bei geänderten Verhältnissen gewahrt werden müsse, nicht gefolgt werden. Dies gilt nämlich nur dann, sofern sich die übrigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände nicht geändert haben (EFSlg 69.278). Die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen spielt für die Neubemessung dann keine Rolle, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beruht (EFSlg 71.471 = ÖA 1994, 26; EF 83.698).
Da sich hier die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umständen insofern geändert haben, als der Kläger für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig ist, hat die diesen Umstand berücksichtigende Neubemessung auf die Relationen im Vergleich nicht mehr Rücksicht zu nehmen; ein Parteiwille, dass diese Relationen auch in einem solchen Fall gewahrt bleiben sollte, wurde nicht festgestellt.
Es war daher das erstgerichtliche Urteil, das auch sonst die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände zutreffend berücksichtigt hat, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E59862 03A01420European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00142.00D.1030.000Dokumentnummer
JJT_20001030_OGH0002_0030OB00142_00D0000_000