Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Otto M*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopoldine M*****, vertreten durch Mag. Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 179.317,80 s.A. in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, GZ 1 Ob 35/00d, wird in seinen Entscheidungsgründen dahin berichtigt, dass der erste Satz des dritten Absatzes auf Seite 7 zu lauten hat: "Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt".
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In dem im Spruch genannten Urteil wurde aus einem offenkundigen Versehen die Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung auf Seite 7, dritter Absatz, mit dem Satz eingeleitet "Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab", obwohl das Erstgericht dem Klagebegehren mit S 179.317,80 s.A. vollinhaltlich stattgegeben und die Beklagte zum Kostenersatz verpflichtet hatte. Dass der erkennende Senat bei seiner Entscheidung, mit der der Revision der Beklagten nicht Folge gegeben und in Stattgebung der Revision des Klägers das Ersturteil einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wurde, tatsächlich von dem stattgebenden Ersturteil ausging, ergibt sich aus der gesamten Urteilsbegründung.
Die offenbare - sinnstörende - Unrichtigkeit ist gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Die offenbare - sinnstörende - Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E59976 01AA0350European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00035.00D.1102.000Dokumentnummer
JJT_20001102_OGH0002_0010OB00035_00D0000_000