Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Florian, geboren am 3. Dezember 1997 und Sabine J*****, beide wohnhaft in *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Florian, geboren am 3. Dezember 1997 und Sabine J*****, beide wohnhaft in *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Übertragung der beim Bezirksgericht Gleisdorf zu 1 P 93/98d anhängig gewordene Pflegschaftssache an das Bezirksgericht St. Gilgen wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die Übertragung der beim Bezirksgericht Gleisdorf zu 1 P 93/98d anhängig gewordene Pflegschaftssache an das Bezirksgericht St. Gilgen wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass ein offener Antrag auf Zuteilung der Obsorge der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN stets entgegenstünde, wie das Bezirksgericht St. Gilgen in seiner Stellungnahme zum Antrag des Bezirksgerichtes Gleisdorf ausführte, trifft nicht zu. Auch in einem solchen Fall kann im Interesse des Pflegebefohlenen die Übertragung der Zuständigkeit geboten sein. Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht wäre nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind - wie hier - die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunfstpläne weitgehend unbekannt, dann sind diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise besser vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes zu erheben (vgl zuletzt 6 Ob 508/00).Dass ein offener Antrag auf Zuteilung der Obsorge der Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN stets entgegenstünde, wie das Bezirksgericht St. Gilgen in seiner Stellungnahme zum Antrag des Bezirksgerichtes Gleisdorf ausführte, trifft nicht zu. Auch in einem solchen Fall kann im Interesse des Pflegebefohlenen die Übertragung der Zuständigkeit geboten sein. Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht wäre nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind - wie hier - die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunfstpläne weitgehend unbekannt, dann sind diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise besser vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes zu erheben vergleiche zuletzt 6 Ob 508/00).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E60458 05J05170European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050ND00517..1107.000Dokumentnummer
JJT_20001107_OGH0002_0050ND00517_0000000_000