Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Rupert J***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Mai 2000, GZ 11 Vr 3.366/99-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Rupert J***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Mai 2000, GZ 11 römisch fünf r 3.366/99-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl Rupert J***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB aF (A) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B) sowie der versuchten Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl Rupert J***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB aF (A) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B) sowie der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15,, 211 Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 1998 in M*****
A) mit seiner am 8. November 1986 geborenen unmündigen Tochter
Elisabeth J*****, nachdem er ihr einen Sexfilm vorgeführt, sie zum Ausziehen ihrer Kleidung aufgefordert und sich selbst ausgezogen, sie im Brust- und Scheidenbereich betastet und versucht hatte, mit einem der Finger in ihre Scheide einzudringen, den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er mit seinem erigierten Glied ihre Scheide berührte und einzudringen trachtete,
B) dadurch "unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner
Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person" diese zur Unzucht missbraucht und
C) mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf zu vollziehen versucht.
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4,, 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der Zeugen Walter E***** (in der Beschwerde: B*****) und Eva-Maria J***** zum Beweis, "dass Elisabeth (J*****) des öfteren die Unwahrheit sagte, dazu neigt und dies auch in Bezug auf die Anklage der Fall gewesen sein könnte", Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil bei Antragstellung nicht dargetan wurde, welche von den Zeugen zu berichtenden konkreten Beobachtungen die Grundlage entweder für das Gutachten der Psychologin Dr. Sylvia W***** oder für die Beweiswürdigung der Tatrichter insgesamt verbreitern könnten.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der Zeugen Walter E***** (in der Beschwerde: B*****) und Eva-Maria J***** zum Beweis, "dass Elisabeth (J*****) des öfteren die Unwahrheit sagte, dazu neigt und dies auch in Bezug auf die Anklage der Fall gewesen sein könnte", Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil bei Antragstellung nicht dargetan wurde, welche von den Zeugen zu berichtenden konkreten Beobachtungen die Grundlage entweder für das Gutachten der Psychologin Dr. Sylvia W***** oder für die Beweiswürdigung der Tatrichter insgesamt verbreitern könnten.
Auch der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Josefine W***** zum Beweis, "dass sie der Zeugin Elisabeth J***** keine Empfehlung dahingehend erteilt hat, durch die Vorstellung eines Tagtraums die angegebenen Vorgänge zu verdrängen, sondern es sich vielmehr tatsächlich um Tagträume gehandelt hat", verfiel zu Recht der Ablehnung, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache der Darstellung des Opfers nicht widerspricht.
Mit der Spekulation über mögliche - vom Beweisthema gar nicht umfasste - Aussageergebnisse der als Zeugen nicht vernommenen Eva-Maria J***** und Josefine W***** wird ein Begründungsmangel (Z 5) von vornherein nicht dargetan.Mit der Spekulation über mögliche - vom Beweisthema gar nicht umfasste - Aussageergebnisse der als Zeugen nicht vernommenen Eva-Maria J***** und Josefine W***** wird ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) von vornherein nicht dargetan.
Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die nicht gerügte fehlerhafte (§ 61 zweiter Satz StGB) Beurteilung der unter Punkt A bezeichneten Tat als Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 aF StGB statt als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 StGB nF gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO).Die nicht gerügte fehlerhafte (Paragraph 61, zweiter Satz StGB) Beurteilung der unter Punkt A bezeichneten Tat als Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, aF StGB statt als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB nF gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung kostenpflichtig (§ 390a StPO) sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung kostenpflichtig (Paragraph 390 a, StPO) sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E59781 14D01200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00120..1107.000Dokumentnummer
JJT_20001107_OGH0002_0140OS00120_0000000_000