Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Josef B*****, Gesellschafter, *****, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen S 1,879.699,74 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2000, GZ 16 R 71/00d-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung zugrunde, wonach eine Bürgschaftsübernahme für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zulässig und wirksam ist, zumal sich deren Höhe und Fälligkeit aus dem Gesetz ergibt und nach dem überschaubaren Stand der Beschäftigten richtet (RIS-Justiz RS0032062, SZ 42/36, SZ 57/112 uva). Dass der Beklagte Dienstnehmer der späteren Gemeinschuldnerin gewesen sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht und ist daher eine unbeachtliche Neuerung, sodass auch auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Bestimmungen des KautSchG nicht einzugehen ist. Dem Vorbringen ist lediglich entnehmbar, dass der Beklagte 25% Gesellschafter der in Konkurs verfallenen GmbH war. Daraus und aus dem weiteren Umstand, dass er Ehegatte der Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin ist, ergeben sich aber - für sich genommen - noch keine Hinweise auf eine allfällige Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages. Die Parteienaussage allein vermag ein diesbezüglich notwendiges Vorbringen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0043157).
Soweit der Beklagte in seiner Revision - wie schon in seiner Berufung - die Behauptung aufstellt, die Klägerin habe zu Lasten des beklagten Bürgen einen Vergleich über anfechtungsfeste Zahlungen der Gemeinschuldnerin abgeschlossen, handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige Neuerung: Im Verfahren erster Instanz wurde vielmehr vorgebracht, dass die Klägerin bei Einbringung des Konkursantrages schuldhaft gehandelt habe (AS 43), was allerdings mangels Konkretisierung nicht verifiziert werden konnte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass Zahlungen, welche ein Gläubiger nach vorangegangenen, von ihm selbst gestellten Konkursanträgen vom späteren Gemeinschuldner entgegennimmt, in der Regel einer Anfechtung nicht standhalten (RIS-Justiz RS0064629), sodass im Vergleichsabschluss durch die Klägerin prima vista kein Fehlverhalten erkennbar ist.
Da es dem Revisionswerber auch sonst nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (§ 502 Abs 1 ZPO), erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.Da es dem Revisionswerber auch sonst nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.
Anmerkung
E60036 09A02850European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00285.00B.1108.000Dokumentnummer
JJT_20001108_OGH0002_0090OB00285_00B0000_000