TE OGH 2000/11/8 13Os108/00

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volodymyr M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Volodymyr M*****, Oleksy L***** und Serhiy V***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wider das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 23. Mai 2000, GZ 42 Vr 1284/98-255, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, der Angeklagten Volodymyr M*****, Oleksy L***** und Serhiy V***** sowie der Verteidiger Dr. Scheimpflug und Dr. Kornfeld zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volodymyr M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Volodymyr M*****, Oleksy L***** und Serhiy V***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wider das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 23. Mai 2000, GZ 42 römisch fünf r 1284/98-255, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, der Angeklagten Volodymyr M*****, Oleksy L***** und Serhiy V***** sowie der Verteidiger Dr. Scheimpflug und Dr. Kornfeld zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Der den Angeklagten Serhiy V***** betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und dessen Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre erhöht; im Übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden - Urteil wurden Volodymyr M*****, Oleksiy L***** und Serhiy V***** (sowie Yaroslav O***** über dessen Rechtsmittel gesondert entschieden wird) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB (I.), Volodymyr M***** und Oleksiy L***** (sowie Yaroslav O*****) auch des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden - Urteil wurden Volodymyr M*****, Oleksiy L***** und Serhiy V***** (sowie Yaroslav O***** über dessen Rechtsmittel gesondert entschieden wird) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster und zweiter Fall StGB (römisch eins.), Volodymyr M***** und Oleksiy L***** (sowie Yaroslav O*****) auch des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch II.) schuldig erkannt.

Danach haben (zusammengefasst wiedergegeben) am 30. Juni 1998

zu I. Volodymyr M*****, Oleksiy L*****, und Serhiy V***** (sowie Yaroslav O*****) im Bezirk Völkermarkt als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder und unter Verwendung von Waffen den im Urteil angeführten 40 Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie mit Gewalt gegen Personen, indem sie dem polnischen Buslenker Ryszard S***** vorerst eine Pistole an die Schläfe ansetzten, dann die Pistole ständig gegen ihn richteten und ihn schließlich auf der Autobahn aufforderten, mit dem Bus am Ende der Autobahn umzukehren und wieder in Richtung Graz zurückzufahren, dem zweiten polnischen Buslenker Roman B***** ein Messer am Hals ansetzten und ihn aufforderten, in das Hintere des Busses zu gehen, dann auch gegen die russischen Businsassen ein Messer zückten und sich äußerten, sie umzubringen, sie zu erstechen und ihnen die Ohren abzuschneiden, sowie einigen Businsassen auch Schläge versetzten, fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in verschiedenen Währungen im Gesamtwert von mindestens 215.000,-- S, Video- und Fotoausrüstungen im Gesamtwert von mindestens 30.000,-- S sowie Schmuckstücke und Uhren im Gesamtwert von mindestens 40.000,-- S, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Hauptfrage 1);zu römisch eins. Volodymyr M*****, Oleksiy L*****, und Serhiy V***** (sowie Yaroslav O*****) im Bezirk Völkermarkt als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder und unter Verwendung von Waffen den im Urteil angeführten 40 Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie mit Gewalt gegen Personen, indem sie dem polnischen Buslenker Ryszard S***** vorerst eine Pistole an die Schläfe ansetzten, dann die Pistole ständig gegen ihn richteten und ihn schließlich auf der Autobahn aufforderten, mit dem Bus am Ende der Autobahn umzukehren und wieder in Richtung Graz zurückzufahren, dem zweiten polnischen Buslenker Roman B***** ein Messer am Hals ansetzten und ihn aufforderten, in das Hintere des Busses zu gehen, dann auch gegen die russischen Businsassen ein Messer zückten und sich äußerten, sie umzubringen, sie zu erstechen und ihnen die Ohren abzuschneiden, sowie einigen Businsassen auch Schläge versetzten, fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in verschiedenen Währungen im Gesamtwert von mindestens 215.000,-- S, Video- und Fotoausrüstungen im Gesamtwert von mindestens 30.000,-- S sowie Schmuckstücke und Uhren im Gesamtwert von mindestens 40.000,-- S, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Hauptfrage 1);

zu II. Volodymyr M***** und Oleksiy L***** (sowie Yaroslav O*****) in Lamberg, Gemeinde Raaba, Bezirk Graz-Umgebung, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die im Urteil namentlich genannten Businsassen durch die Äußerung, wenn sie den Überfall der Polizei melden, dann würden sie alle im Nachhinein umgebracht werden, sohin durch Drohung mit dem Tod, genötigt, die Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie zu unterlassen (Hauptfrage 2).zu römisch II. Volodymyr M***** und Oleksiy L***** (sowie Yaroslav O*****) in Lamberg, Gemeinde Raaba, Bezirk Graz-Umgebung, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die im Urteil namentlich genannten Businsassen durch die Äußerung, wenn sie den Überfall der Polizei melden, dann würden sie alle im Nachhinein umgebracht werden, sohin durch Drohung mit dem Tod, genötigt, die Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie zu unterlassen (Hauptfrage 2).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die der Angeklagte M***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 10a, der Angeklagte L***** auf jene der Z 4, 5, 6, 8, 9 und 10a, sowie der Angeklagte V***** auf jene der Z 4, 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO stützen.Dagegen richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die der Angeklagte M***** auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 10a, der Angeklagte L***** auf jene der Ziffer 4,, 5, 6, 8, 9 und 10a, sowie der Angeklagte V***** auf jene der Ziffer 4,, 5 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Volodymyr M*****:

Sie erblickt eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) in der Fassung der Hauptfrage 1, die ihrer Ansicht nach hinsichtlich des Begriffes "Bande" durch einen Zusatz im Sinne des § 278 Abs 1 StGB - vorsätzliche Verbindung mit mindestens zwei oder mehreren anderen mit dem Zweck, dass von einem oder mehreren von ihnen Raubüberfälle begangen werden - genauer zu konkretisieren gewesen wäre; damit wird das Fehlen der Auslegung gesetzlicher Merkmale gerügt.Sie erblickt eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) in der Fassung der Hauptfrage 1, die ihrer Ansicht nach hinsichtlich des Begriffes "Bande" durch einen Zusatz im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, StGB - vorsätzliche Verbindung mit mindestens zwei oder mehreren anderen mit dem Zweck, dass von einem oder mehreren von ihnen Raubüberfälle begangen werden - genauer zu konkretisieren gewesen wäre; damit wird das Fehlen der Auslegung gesetzlicher Merkmale gerügt.

Gemäß § 312 Abs 1 StPO sind in die Hauptfrage jedoch nur alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat (Individualisierung) oder für die Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche notwendig ist. Die gesetzlichen Merkmale der strafsatzändernden Qualifikation des § 143 erster Fall StGB - Begehung der Raubtat "als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder" - wurde ohnehin in die Frage aufgenommen. Deren Erläuterung ist aber ausschließlich Sache der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO; Mayerhofer StPO4 § 312 E 16 ff, insbesondere 19a; SSt 58/26).Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO sind in die Hauptfrage jedoch nur alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat (Individualisierung) oder für die Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche notwendig ist. Die gesetzlichen Merkmale der strafsatzändernden Qualifikation des Paragraph 143, erster Fall StGB - Begehung der Raubtat "als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder" - wurde ohnehin in die Frage aufgenommen. Deren Erläuterung ist aber ausschließlich Sache der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; Mayerhofer StPO4 Paragraph 312, E 16 ff, insbesondere 19a; SSt 58/26).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis auf die soziale Integration der Angeklagten in ihrer Heimat sowie mit der Behauptung fehlender Indizien für das Bestehen einer derartigen Verbindung keine sich aus den Akten ergebende Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der im Verdikt festgestellten bandenmäßigen Tatbegehung ergeben könnten, bieten doch der Umstand, dass die Angeklagten offenkundig über genaue Informationen bezüglich des überfallenen Reisebusses (Fahrtroute, Fahrtzeiten) verfügten, sowie die überaus professionelle und routinierte Durchführung der Tat hinlängliche Anhaltspunkte für die Annahme einer gut organisierten, auf Raubüberfälle spezialisierten Bande.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem Hinweis auf die soziale Integration der Angeklagten in ihrer Heimat sowie mit der Behauptung fehlender Indizien für das Bestehen einer derartigen Verbindung keine sich aus den Akten ergebende Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der im Verdikt festgestellten bandenmäßigen Tatbegehung ergeben könnten, bieten doch der Umstand, dass die Angeklagten offenkundig über genaue Informationen bezüglich des überfallenen Reisebusses (Fahrtroute, Fahrtzeiten) verfügten, sowie die überaus professionelle und routinierte Durchführung der Tat hinlängliche Anhaltspunkte für die Annahme einer gut organisierten, auf Raubüberfälle spezialisierten Bande.

Zu den (im Wesentlichen gleichlautenden) Verfahrensrügen (§ 345 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) der Angeklagten L***** und V*****:Zu den (im Wesentlichen gleichlautenden) Verfahrensrügen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO) der Angeklagten L***** und V*****:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die entgegen ihrem ausdrücklichen Widerspruch (S 163, 165/V) in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2000 vorgenommene Verlesung der Aussagen der russischen und polnischen Zeugen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (S 166, 167/V) und bekämpfen überdies das Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes, mit dem der von ihren Verteidigern in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf Vernehmung der noch fehlenden (gemeint: der in der Hauptverhandlung noch nicht vernommenen) Businsassen abgewiesen wurde (S 161, 162/IV); solcherart habe das Erstgericht sowohl gegen das im § 252 Abs 4 StPO statuierte (Urteisnichtigkeit begründende) Umgehungsverbot verstoßen, als auch Verteidigungsrechte beeinträchtigt und den (im Art 6 Abs 3 lit d MRK verankerten) Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die entgegen ihrem ausdrücklichen Widerspruch (S 163, 165/V) in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2000 vorgenommene Verlesung der Aussagen der russischen und polnischen Zeugen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (S 166, 167/V) und bekämpfen überdies das Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes, mit dem der von ihren Verteidigern in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf Vernehmung der noch fehlenden (gemeint: der in der Hauptverhandlung noch nicht vernommenen) Businsassen abgewiesen wurde (S 161, 162/IV); solcherart habe das Erstgericht sowohl gegen das im Paragraph 252, Absatz 4, StPO statuierte (Urteisnichtigkeit begründende) Umgehungsverbot verstoßen, als auch Verteidigungsrechte beeinträchtigt und den (im Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK verankerten) Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.

Die Rüge versagt hinsichtlich der Verlesung der Protokolle der vom Untersuchungsrichter kontradiktorisch vernommenen Zeugen (S 159 ff/I) zunächst schon deshalb, weil es den Nichtigkeitswerbern insoweit an der Beschwerdelegitimation mangelt, haben sie doch eine Äußerung zu der vom Verteidiger des Angeklagten O***** ausdrücklich beantragten (S 58/V, 144/V) Vorführung des Videobandes über die Vernehmung dieser Zeugen durch den Untersuchungsrichter (S 155/V) unterlassen, sodass ihr Verhalten als Zustimmung zu dieser Vorführung gilt (vgl 15 Os 183/97 und die dort zitierten Entscheidungen). Denn aus der grundsätzlichen Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen folgt aber die aus dem Vorführungseinverständnis abzuleitende untrennbare Zustimmung zur Verlesung der von der Videoaufzeichnung betroffenen Zeugenaussagen (EvBl 2000/83), die im vorliegenden Fall auch die von der Sicherheitsbehörde aufgenommenen Protokolle umfasst, zumal sich die Zeugen bei ihrer gerichtlichen Vernehmung ausdrücklich auf ihre vor der Gendarmerie abgelegten Aussagen berufen haben (Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000/550 [553]).Die Rüge versagt hinsichtlich der Verlesung der Protokolle der vom Untersuchungsrichter kontradiktorisch vernommenen Zeugen (S 159 ff/I) zunächst schon deshalb, weil es den Nichtigkeitswerbern insoweit an der Beschwerdelegitimation mangelt, haben sie doch eine Äußerung zu der vom Verteidiger des Angeklagten O***** ausdrücklich beantragten (S 58/V, 144/V) Vorführung des Videobandes über die Vernehmung dieser Zeugen durch den Untersuchungsrichter (S 155/V) unterlassen, sodass ihr Verhalten als Zustimmung zu dieser Vorführung gilt vergleiche 15 Os 183/97 und die dort zitierten Entscheidungen). Denn aus der grundsätzlichen Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen folgt aber die aus dem Vorführungseinverständnis abzuleitende untrennbare Zustimmung zur Verlesung der von der Videoaufzeichnung betroffenen Zeugenaussagen (EvBl 2000/83), die im vorliegenden Fall auch die von der Sicherheitsbehörde aufgenommenen Protokolle umfasst, zumal sich die Zeugen bei ihrer gerichtlichen Vernehmung ausdrücklich auf ihre vor der Gendarmerie abgelegten Aussagen berufen haben (Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO, ÖJZ 2000/550 [553]).

Darüber hinaus lagen aber auch die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO vor, weil vier der ausländischen Zeugen unbekannten Aufenthaltes waren und in den übrigen Fällen ihr Erscheinen aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte.Darüber hinaus lagen aber auch die Verlesungsvoraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vor, weil vier der ausländischen Zeugen unbekannten Aufenthaltes waren und in den übrigen Fällen ihr Erscheinen aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte.

Die Frage, wann die Suche nach einem unbekannten Zeugen aufgegeben bzw welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um ausländische Zeugen zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht zu veranlassen, kann immer nur nach der Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (vgl 14 Os 76/97).Die Frage, wann die Suche nach einem unbekannten Zeugen aufgegeben bzw welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um ausländische Zeugen zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht zu veranlassen, kann immer nur nach der Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden vergleiche 14 Os 76/97).

Vorliegend hat der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes insgesamt 3-mal die Ladung der ausländischen Zeugen im Wege des Bundesministeriums für Inneres verfügt, und zwar für die Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1999, vom 7. Februar 2000 und vom 22. Mai 2000 (Antrags- und Verfügungsbogen S 3 m verso, 3 n und 3 o), wobei jedoch in den ersten beiden Fällen die Ladungen verspätet bei den russischen Behörden einlangten und daher nicht mehr zugestellt wurden (S 433/IV, ON 221).

Beim dritten Versuch langten die Ladungen rechtzeitig ein; ein Teil der Zeugen bekundete seine Bereitschaft vor dem österreichischen Gericht zu erscheinen (tatsächlich haben aber nur vier Zeugen der Ladung Folge geleistet), ein Teil verweigerte jedoch die Annahme der Ladung oder lehnte es ab, ihr nachzukommen. In insgesamt vier Fällen scheiterte die Zustellung, weil die angegebenen Adressen nicht existierten (ON 252). Die beiden polnischen Buschauffeure haben bereits im Oktober 1999 auf Grund einer entsprechenden Anfrage im Wege der Interpol erklärt, dass sie nicht neuerlich in Österreich aussagen würden (ON 202).

Der Versuch, die Vernehmung der russischen Zeugen im Wege einer Satellitenübertragung durchzuführen (§ 247a StPO), ist an den fehlenden technischen Möglichkeiten der russischen Justizbehörden gescheitert (ON 176, 209).Der Versuch, die Vernehmung der russischen Zeugen im Wege einer Satellitenübertragung durchzuführen (Paragraph 247 a, StPO), ist an den fehlenden technischen Möglichkeiten der russischen Justizbehörden gescheitert (ON 176, 209).

Damit hat aber das Erstgericht alle zeitlich und auch organisatorisch vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, die ausländischen Zeugen zum Erscheinen vor Gericht zu veranlassen, sodass eine Verlesung ihrer im Vorverfahren abgelegten Aussagen in der Hauptverhandlung zulässig war, weil eine zwangsweise Vorführung aus dem Ausland nicht in Betracht kommt (Foregger/Fabrizy aaO § 252 Rz 8; Bertel5 Rz 629; Mayerhofer aaO § 25 E 27 ff). Aus dem Verhalten jener vier Zeugen, die den österreichischen Sicherheitsbehörden gegenüber erfundene Adressen angegeben haben, ist mit Grund der Schluss zu ziehen, dass sie an ihrer Ausforschung und einer Mitwirkung am vorliegenden Strafverfahren keinerlei Interesse haben. Konkrete Maßnahmen, die dennoch zur Auffindung dieser Personen führen könnten, sind nicht gegeben.Damit hat aber das Erstgericht alle zeitlich und auch organisatorisch vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, die ausländischen Zeugen zum Erscheinen vor Gericht zu veranlassen, sodass eine Verlesung ihrer im Vorverfahren abgelegten Aussagen in der Hauptverhandlung zulässig war, weil eine zwangsweise Vorführung aus dem Ausland nicht in Betracht kommt (Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 252, Rz 8; Bertel5 Rz 629; Mayerhofer aaO Paragraph 25, E 27 ff). Aus dem Verhalten jener vier Zeugen, die den österreichischen Sicherheitsbehörden gegenüber erfundene Adressen angegeben haben, ist mit Grund der Schluss zu ziehen, dass sie an ihrer Ausforschung und einer Mitwirkung am vorliegenden Strafverfahren keinerlei Interesse haben. Konkrete Maßnahmen, die dennoch zur Auffindung dieser Personen führen könnten, sind nicht gegeben.

Auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 5 liegt nicht vor, weil die Angeklagten bei Stellung ihres Beweisantrages auf Vernehmung der in der Hauptverhandlung noch nicht abgehörten Businsassen anführen hätten müssen, aus welchen konkreten Gründen erwartet werden konnte, dass die Zeugen von ihren bisherigen (im Wesentlichen belastenden) Angaben abgehen und deren neuerliche Einvernahme auch tatsächlich das von den Antragstellern angestrebte (entlastende) Ergebnis erbringen werde (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19).Auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, liegt nicht vor, weil die Angeklagten bei Stellung ihres Beweisantrages auf Vernehmung der in der Hauptverhandlung noch nicht abgehörten Businsassen anführen hätten müssen, aus welchen konkreten Gründen erwartet werden konnte, dass die Zeugen von ihren bisherigen (im Wesentlichen belastenden) Angaben abgehen und deren neuerliche Einvernahme auch tatsächlich das von den Antragstellern angestrebte (entlastende) Ergebnis erbringen werde (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Da die Beschwerdeführer eine solche (nach Lage des Falles gebotene) Begründung ihres Beweisbegehrens unterlassen haben, stellt das bekämpfte abweisende Zwischenerkenntnis (160/V) keine nichtigkeitsbewirkende Missachtung von Verteidigungsrechten dar.

Soweit unter Bezugnahme auf Art 6 Abs 3 lit d MRK gerügt wird, den Angeklagten und ihren Verteidigern sei keine Möglichkeit geboten worden, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist zu erwidern, dass die Angeklagten bei der kontradiktorischen Vernehmung von insgesamt 33 Zeugen vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (ON 22) auf ihr Fragerecht hingewiesen wurden (S 454, 460/IV) und auch Gelegenheit hatten, davon Gebrauch zu machen (S 247/I), sodass ein Verstoß gegen das garantierte Fairnessgebot schon aus diesem Grund nicht unterlaufen ist, zumal die Möglichkeit zur Fragestellung im Vorverfahren (§ 162a StPO) ausreichend ist (15 Os 138/96). Dass die Beschuldigten dabei (noch) nicht durch einen Verteidiger vertreten waren, ist unerheblich und verletzt auch keine prozessuale Vorschrift (Foregger/Fabrizy aaO § 162 a Rz 1, Art 6 MRK Rz 8).Soweit unter Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK gerügt wird, den Angeklagten und ihren Verteidigern sei keine Möglichkeit geboten worden, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist zu erwidern, dass die Angeklagten bei der kontradiktorischen Vernehmung von insgesamt 33 Zeugen vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (ON 22) auf ihr Fragerecht hingewiesen wurden (S 454, 460/IV) und auch Gelegenheit hatten, davon Gebrauch zu machen (S 247/I), sodass ein Verstoß gegen das garantierte Fairnessgebot schon aus diesem Grund nicht unterlaufen ist, zumal die Möglichkeit zur Fragestellung im Vorverfahren (Paragraph 162 a, StPO) ausreichend ist (15 Os 138/96). Dass die Beschuldigten dabei (noch) nicht durch einen Verteidiger vertreten waren, ist unerheblich und verletzt auch keine prozessuale Vorschrift (Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 162, a Rz 1, Artikel 6, MRK Rz 8).

Im Übrigen ist das Recht eines Angeklagten, die Vernehmung von Zeugen zu erwirken, nach der Rechtsprechung der EGMR und des Obersten Gerichtshofes kein absolutes, sofern weitere, die in einem früheren Verfahrenstdium - (auch) ohne Beisein des Angeklagten oder eines Verteidigers - gemachte Angaben der Zeugen bestärkende Beweise vorliegen, was insbesondere dann gilt, wenn Beweismittel (Zeugen) - wie hier - nunmehr unerreichbar sind (RZ 1995/16, 1998/45).

Vorliegend konnten die Geschworenen den Schuldspruch nicht nur auf die verlesenen Aussagen der ausländischen Zeugen stützen, sondern insbesondere auch auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Businsassen und den Umstand, dass die vier Angeklagten anlässlich der beabsichtigten Ausreise aus Österreich wenige Stunden nach der Tat mit einem Großteil der Raubbeute betreten wurden, sodass ausreichende Kontrollbeweise zur Verifizierung der Angaben jener Personen vorliegen, die mangels Aussagebereitschaft nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung vernommen werden konnten.

Die Verlesung der früheren Aussagen der ausländischen Zeugen widerspricht damit keinesfalls dem Gebot des fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK (JBl 1996, 268).Die Verlesung der früheren Aussagen der ausländischen Zeugen widerspricht damit keinesfalls dem Gebot des fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK (JBl 1996, 268).

Der Antrag auf Ausforschung derjenigen Personen, die in der Nacht vom 29. Juni 1998 auf den 30. Juni 1998 in der Pension H***** genächtigt haben und nicht in den Gästebuchblättern aufscheinen, und welche bestätigen könnten, dass die Angeklagten dort am 30. Juni 1998 morgens gefrühstückt hätten (S 29, 142, 143/V iVm S 160/V), verfiel zu Recht der Abweisung aus den im Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes genannten mehrfachen Gründen: einerseits, weil die Antragstellung nicht vorhandene Beweismittel betraf (siehe S 160/V Punkt 1.); Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 104) bzw andererseits auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises abzielte, durch welchen erst geklärt werden sollte, ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 88 ff); schließlich, weil der Beweisantrag jede im Hinblick auf die Situation erforderliche Behauptung unterließ, aus welchen Gründen diese (fraglich existierenden und ebenso fraglich zu ermittelnden) Zeugen die begehrte Wahrnehmung überhaupt hätten machen können und was diese (zumal die Uhrzeit des Frühstücks offen blieb) in Bezug auf die Tat Brauchbares liefern könnte.Der Antrag auf Ausforschung derjenigen Personen, die in der Nacht vom 29. Juni 1998 auf den 30. Juni 1998 in der Pension H***** genächtigt haben und nicht in den Gästebuchblättern aufscheinen, und welche bestätigen könnten, dass die Angeklagten dort am 30. Juni 1998 morgens gefrühstückt hätten (S 29, 142, 143/V in Verbindung mit S 160/V), verfiel zu Recht der Abweisung aus den im Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes genannten mehrfachen Gründen: einerseits, weil die Antragstellung nicht vorhandene Beweismittel betraf (siehe S 160/V Punkt 1.); Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 104) bzw andererseits auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises abzielte, durch welchen erst geklärt werden sollte, ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff); schließlich, weil der Beweisantrag jede im Hinblick auf die Situation erforderliche Behauptung unterließ, aus welchen Gründen diese (fraglich existierenden und ebenso fraglich zu ermittelnden) Zeugen die begehrte Wahrnehmung überhaupt hätten machen können und was diese (zumal die Uhrzeit des Frühstücks offen blieb) in Bezug auf die Tat Brauchbares liefern könnte.

Auch der Antrag auf Beischaffung und Abspielung der Videokassette über die Sightseeing-Tour der Angeklagten in Wien wurde zu Recht abgelehnt (S 143/V), weil das Videoband nicht mehr aufgefunden werden konnte und demnach für das Gericht unerreichbar geworden ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 104).Auch der Antrag auf Beischaffung und Abspielung der Videokassette über die Sightseeing-Tour der Angeklagten in Wien wurde zu Recht abgelehnt (S 143/V), weil das Videoband nicht mehr aufgefunden werden konnte und demnach für das Gericht unerreichbar geworden ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 104).

Zu den vom Angeklagten L***** geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Z 6, 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO:Zu den vom Angeklagten L***** geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Ziffer 6,, 8 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 6) bestand kein Anlass zur Stellung einer Eventualfrage nach Hehlerei, weil dieser Angeklagte die Begehung irgendeiner strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Raubüberfall bestritten hat (vgl Mayerhofer aaO § 345 E 14a) und sich auch sonst in der Hauptverhandlung nicht ergab, was eine solche Fragestellung indiziert hätte.Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 6,) bestand kein Anlass zur Stellung einer Eventualfrage nach Hehlerei, weil dieser Angeklagte die Begehung irgendeiner strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Raubüberfall bestritten hat vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 345, E 14a) und sich auch sonst in der Hauptverhandlung nicht ergab, was eine solche Fragestellung indiziert hätte.

Die Rechtsbelehrung wird deshalb in einem der Unrichtigkeit gleichkommenden Maße für unvollständig (Z 8) erachtet, weil die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des Raubes und der Hehlerei nicht erklärt worden sei. Auch dieser Einwand geht fehl, weil nur die gesetzlichen Merkmale derjenigen strafbaren Handlungen, auf welche die gestellten Fragen gerichtet sind, und die in diesen Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe in der Rechtsbelehrung zu erörtern sind, nicht aber deren Verhältnis zu Merkmalen anderer Tatbestände, bezüglich deren eine Frage gar nicht gestellt wurde; einer Erläuterung des Unterschieds zwischen Raub und Hehlerei bedurfte es somit nicht, da den Geschworenen keine Eventualfrage in dieser Richtung vorlag (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 22 bis 23).Die Rechtsbelehrung wird deshalb in einem der Unrichtigkeit gleichkommenden Maße für unvollständig (Ziffer 8,) erachtet, weil die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des Raubes und der Hehlerei nicht erklärt worden sei. Auch dieser Einwand geht fehl, weil nur die gesetzlichen Merkmale derjenigen strafbaren Handlungen, auf welche die gestellten Fragen gerichtet sind, und die in diesen Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe in der Rechtsbelehrung zu erörtern sind, nicht aber deren Verhältnis zu Merkmalen anderer Tatbestände, bezüglich deren eine Frage gar nicht gestellt wurde; einer Erläuterung des Unterschieds zwischen Raub und Hehlerei bedurfte es somit nicht, da den Geschworenen keine Eventualfrage in dieser Richtung vorlag (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 8, E 22 bis 23).

Auch die von der Beschwerde behauptete aus unvollständiger Fragestellung und mangelhaft verfasste Niederschrift der Geschworenen abzuleitende Undeutlichkeit und Unvollständigkeit des Wahrspruches (Z 9) liegen nicht vor.Auch die von der Beschwerde behauptete aus unvollständiger Fragestellung und mangelhaft verfasste Niederschrift der Geschworenen abzuleitende Undeutlichkeit und Unvollständigkeit des Wahrspruches (Ziffer 9,) liegen nicht vor.

Die in § 345 Abs 1 Z 9 StPO bezeichneten Mängel müssen nämlich aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen und können nicht - wie dies die Beschwerde versucht - aus der vermeintlichen Unvollständigkeit des Fragenschemas oder aus der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift der Geschworenen abgeleitet werden (Mayerhofer aaO § 345 Z 9 E 3 und 7). Da die klaren Antworten der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen nicht den geringsten Zweifel offen lassen, kann somit auch vom Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes keine Rede sein.Die in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO bezeichneten Mängel müssen nämlich aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen und können nicht - wie dies die Beschwerde versucht - aus der vermeintlichen Unvollständigkeit des Fragenschemas oder aus der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift der Geschworenen abgeleitet werden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 9, E 3 und 7). Da die klaren Antworten der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen nicht den geringsten Zweifel offen lassen, kann somit auch vom Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes keine Rede sein.

Zu dem von den Angeklagten L***** und V***** geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO:Zu dem von den Angeklagten L***** und V***** geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO:

Die Tatsachenrügen wenden sich mit der Behauptung einer äußerst mangelhaften und unzureichenden Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der ersten Spurensicherung, der Sicherstellung von Beweismitteln (insbesondere des angeblichen Videobandes über die Sightseeing-Tour der Angeklagten in Wien), der Überprüfung der Alibis und der Durchführung der Wahlkonfrontation, sowie mit dem Hinweis, dass Zweifel an der Identifizierung der Angeklagten durch die Zeugen bestehen müssen, da der Überfall zur Nachtzeit in einen unbeleuchteten Bus von maskierten Tätern durchgeführt wurde und sowohl die Wahlkonfrontation als auch die kontradiktorische Vernehmung durch den Untersuchungsrichter nicht mit der erforderlichen Präzision und Sorgfalt durchgeführt wurden, und unter Berufung auf die sie entlastenden Angaben des Mitangeklagten M***** gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Wahrspruch der Geschworenen.

Sie übersehen jedoch bei ihrer Argumentation, dass die Zeugen, die die Angeklagten M***** und L***** bei der Wahlkonfrontation bzw bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und schließlich auch in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt haben (der Angeklagte V***** war der Lenker des Fluchtfahrzeuges und nur zu Beginn des Überfalles kurz im Bus, sodass er den Businsassen nicht weiter aufgefallen ist), über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit hatten, die Täter zu beobachten und deren Stimmen wahrzunehmen, diese bei der Abnahme der Beute aus nächster Nähe sehen konnten, wobei infolge verrutschter Masken das Licht der Taschenlampe auch auf ihre Gesichter fiel (S 84 ff/V), sodass sich aus der Aktenlage keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Identifizierung ergeben. Insgesamt lassen die belastenden Zeugenaussagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angeklagten bei der beabsichtigten Ausreise aus Österreich wenige Stunden nach der Tat mit einem Großteil der Raubbeute betreten wurden, die in dem von ihnen benutzten PKW ebenso verborgen waren, wie die Tatwaffen, und sich keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz jener russischen Staatsangehörigen ergeben haben, die nach der Verantwortung des Angeklagten M***** gemeinsam mit ihm die gegenständliche Straftat begangen haben sollen, keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführer aufkommen.

Die Beschwerden vermögen somit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt der Geschworenen als erwiesen angenommenen wesentlichen Tatsachen aufzuzeigen. Solche erheblichen Bedenken ergeben sich aus den Akten auch nicht zur bandenmäßigen Begehung.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher zu verwerfen.

Nach Meinung der Generalprokuratur wäre aus deren Anlass jedoch vom Obersten Gerichtshof gemäß §§ 290, 344 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass das Urteil hinsichtlich des (anklagekonform ergangenen - ON 126) Schuldspruches II. mit ungerügt gebliebener und sich zum Nachteil der Angeklagten M***** und L***** auswirkender materieller Nichtigkeit (Z 12) behaftet ist. Sie führte hiezu aus:Nach Meinung der Generalprokuratur wäre aus deren Anlass jedoch vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraphen 290,, 344 Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass das Urteil hinsichtlich des (anklagekonform ergangenen - ON 126) Schuldspruches römisch II. mit ungerügt gebliebener und sich zum Nachteil der Angeklagten M***** und L***** auswirkender materieller Nichtigkeit (Ziffer 12,) behaftet ist. Sie führte hiezu aus:

Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat, demnach auch eine gegen die Raubopfer gerichtete Nötigung, gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, oder zur Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht, grundsätzlich als Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines unmittelbaren Sachkonnexes in der Regel einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind (SSt 47/26, SSt 52/50; 12 Os 118/99; 11 Os 51/96; 13 Os 171/99). Wesentliche Voraussetzung für die Konsumtion einer Begleit- oder Nachtat ist allerdings, dass diese in ihrer konkreten Gestalt nicht nur regelmäßig mit der Begehung des Primärdeliktes verbunden ist, sondern auch und vor allem, dass ihr Unrechtsgehalt diesem gegenüber deutlich zurückbleibt und deshalb kein weiteres Strafbedürfnis besteht.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die genannten Angeklagten mit der zuletzt gegen die Businsassen angewendeten Drohung nur ihre ungehinderte Flucht und Mitnahme der abgenötigten Beute zu erzwingen suchten; eine Beschränkung ihres Vorsatzes dahin, dass dieser die Sicherung der mitgeführten Beute nicht umfasst hätte, ist dem bezüglichen Schuldspruch nicht zu entnehmen. Die abermalige Beeinträchtigung der persönlichen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Raubopfer hatte sohin ersichtlich zum Ziel, sich im Besitz der Raubbeute zu behaupten und ging in ihrer Intensität über das mit der Verfolgung dieses Zieles notwendigerweise verbundene Ausmaß nicht hinas.

Da sohin dieses Verhalten der Angeklagten nur die letzte Phase des rechtlich als Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens bildete, beruht die diesbezügliche gesonderte Beurteilung als Verbrechen der Nötigung auf einem Rechtsirrtum.

Hiezu ist zu erwägen:

Der Oberste Gerichtshof ist zwar berechtigt, den Wahrspruch der Geschworenen in seiner Gesamtheit (unter Berücksichtigung anderer Teile des Verdikts) - auch unter Heranziehen der Niederschrift gemäß § 331 Abs 2 StPO prüfend zu interpretieren (SSt 44/13 ua), bleibt aber an die durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen gebunden und kann somit angebliche bzw allfällige weitere Ergebnisse des Verfahrens, die in den Wahrspruch nicht aufgenommen worden sind, nicht berücksichtigen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 E 8). Die außer der Nötigung zur Anzeigeunterlassung zusätzliche Heranziehung noch eines anderen (hier: auch die Sicherung der Raubbeute umfassenden) Nötigungszieles ist daher (mag ein solches auch denkbar sein) bei der rechtlichen Beurteilung der vorgeworfenen Nötigung zufolge unterbliebener Konstatierung im Wahrspruch nicht statthaft.Der Oberste Gerichtshof ist zwar berechtigt, den Wahrspruch der Geschworenen in seiner Gesamtheit (unter Berücksichtigung anderer Teile des Verdikts) - auch unter Heranziehen der Niederschrift gemäß Paragraph 331, Absatz 2, StPO prüfend zu interpretieren (SSt 44/13 ua), bleibt aber an die durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen gebunden und kann somit angebliche bzw allfällige weitere Ergebnisse des Verfahrens, die in den Wahrspruch nicht aufgenommen worden sind, nicht berücksichtigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 12, E 8). Die außer der Nötigung zur Anzeigeunterlassung zusätzliche Heranziehung noch eines anderen (hier: auch die Sicherung der Raubbeute umfassenden) Nötigungszieles ist daher (mag ein solches auch denkbar sein) bei der rechtlichen Beurteilung der vorgeworfenen Nötigung zufolge unterbliebener Konstatierung im Wahrspruch nicht statthaft.

Nach dem nach Sinn und klaren Inhalt des Wahrspruches besteht demnach für eine Maßnahme nach §§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz, 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO kein Anlass, weil die beiden strafbaren Handlungen in echter (Real-)Konkurrenz zueinander stehen: Das Scheinkonkurrenzverhältnis der Spezialität scheidet nämlich mangels tateinheitlicher Begehung von (vollendeter oder versuchter) Nötigung und (schwerem) Raub aus, müsste dazu doch - ungeachtet des zeitlichen Zusammentreffens - das (zur objektiven Tatseite zählende) Nötigungsziel mit jenem des Raubes zusammenfallen. Konsumtion der Nötigung als Begleittat hinwieder scheidet wegen fehlender Typizität, als Nachtat jedoch deshalb aus, wel diese nicht zur Verwertung des (in der Sachwegnahme bestehenden) Erfolges des Raubes diente, vielmehr bloß auf die Verhinderung der Anzeigeerstattung abzielte (vgl 13 Os 171/99, Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 11 ff, 34, 58 f, 66).Nach dem nach Sinn und klaren Inhalt des Wahrspruches besteht demnach für eine Maßnahme nach Paragraphen 344, zweiter Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz, 345 Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO kein Anlass, weil die beiden strafbaren Handlungen in echter (Real-)Konkurrenz zueinander stehen: Das Scheinkonkurrenzverhältnis der Spezialität scheidet nämlich mangels tateinheitlicher Begehung von (vollendeter oder versuchter) Nötigung und (schwerem) Raub aus, müsste dazu doch - ungeachtet des zeitlichen Zusammentreffens - das (zur objektiven Tatseite zählende) Nötigungsziel mit jenem des Raubes zusammenfallen. Konsumtion der Nötigung als Begleittat hinwieder scheidet wegen fehlender Typizität, als Nachtat jedoch deshalb aus, wel diese nicht zur Verwertung des (in der Sachwegnahme bestehenden) Erfolges des Raubes diente, vielmehr bloß auf die Verhinderung der Anzeigeerstattung abzielte vergleiche 13 Os 171/99, Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 11 ff, 34, 58 f, 66).

Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB und außer beim Angeklagten V***** unter Bedachtnahme auf § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Volodymyr M***** und Oleksiy L***** von jeweils vierzehn Jahren, über Serhiy V***** von neun Jahren. Dabei wertete es als erschwerend bei allen Angeklagten die mehrfache Qualifikation der Tat, die Mehrzahl der Tatopfer, deren Verletzung, den (überaus) langen Zeitraum der Tatbegehung, den Umstand, dass die Opfer in einem qualvollen Zustand gehalten wurden und die außerordentliche kriminelle Intensität, weiters bei M***** und L***** das Zusammentreffen zweier Verbrechen; mildernd die bisherige Unbescholtenheit (in Österreich) und die objektive Schadensgutmachung, bei Volodymyr M***** ein Teilgeständnis, weiters bei V***** die untergeordnete Rolle bei der Tatausführung.Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB und außer beim Angeklagten V***** unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Volodymyr M***** und Oleksiy L***** von jeweils vierzehn Jahren, über Serhiy V***** von neun Jahren. Dabei wertete es als erschwerend bei allen Angeklagten die mehrfache Qualifikation der Tat, die Mehrzahl der Tatopfer, deren Verletzung, den (überaus) langen Zeitraum der Tatbegehung, den Umstand, dass die Opfer in einem qualvollen Zustand gehalten wurden und die außerordentliche kriminelle Intensität, weiters bei M***** und L***** das Zusammentreffen zweier Verbrechen; mildernd die bisherige Unbescholtenheit (in Österreich) und die objektive Schadensgutmachung, bei Volodymyr M***** ein Teilgeständnis, weiters bei V***** die untergeordnete Rolle bei der Tatausführung.

Dagegen richten sie Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit welchen jene die Herabsetzung, diese die Erhöhung des jeweiligen Strafausmaßes anstreben.

Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt teilweise, und zwar in Ansehung des Angeklagten V*****, Berechtigung zu.

Die zugunsten dieses Angeklagten vom Geschworenengericht angenommenen Milderungsumstände bedürfen nämlich einer Korrektur, weil von einer untergeordneten Rolle bei der Tatausführung keine Rede sein kann. Nicht nur, dass dieser Angeklagte sich zu Beginn des räuberischen Angriffs selbst ebenfalls in den Autobus begeben hat, hat er sodann das Begleitfahrzeug gelenkt und auf diese Weise die Vollbringung des Raubes, wie sie konkret erfolgte, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt sich somit, dass die über den Angeklagten V***** verhängte Freiheitsstrafe zu niedrig bemessen wurde, daher zu erhöhen und insoweit der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, der Berufung dieses Angeklagten jedoch ein Erfolg zu versagen war.

Zur Erhöhung der über die Angeklagten M***** und L***** verhängten Strafen fand sic hingegen kein Grund, aber auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ((§ 32 StGB) kein Anlass zur Herabsetzung, war doch insbesondere auch zu berücksichtigen, wie rücksichslos die Tat ausgeführt wurde und wie wenig Vorsicht gegen sie hat gebraucht werden können (s § 32 Abs 3 StGB).Zur Erhöhung der über die Angeklagten M***** und L***** verhängten Strafen fand sic hingegen kein Grund, aber auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ((Paragraph 32, StGB) kein Anlass zur Herabsetzung, war doch insbesondere auch zu berücksichtigen, wie rücksichslos die Tat ausgeführt wurde und wie wenig Vorsicht gegen sie hat gebraucht werden können (s Paragraph 32, Absatz 3, StGB).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61034 13D01080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00108..1108.000

Dokumentnummer

JJT_20001108_OGH0002_0130OS00108_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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