Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, über den Antrag des Asan R***** auf Erneuerung des Verfahrens zur Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG (im Hinblick auf eine im Verfahren 13 Vr 1025/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Haft) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, über den Antrag des Asan R***** auf Erneuerung des Verfahrens zur Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG (im Hinblick auf eine im Verfahren 13 römisch fünf r 1025/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Haft) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. November 1993, GZ 13 Vr 1025/93-75, und des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Dezember 1994, AZ 11 Bs 513/94, werden aufgehoben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. November 1993, GZ 13 römisch fünf r 1025/93-75, und des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Dezember 1994, AZ 11 Bs 513/94, werden aufgehoben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seinem Urteil vom 21. März 2000 über die Beschwerde Nr 28 389/95 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vorstehend genannten strafgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG Verletzungen des Art 6 Abs 1 und 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, festgestellt. Diese liegen in unterlassener öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung sowie darin, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung Zweifel an der Unschuld des zuvor rechtskräftig freigesprochenen Antragsteller zum geäußert hat.In seinem Urteil vom 21. März 2000 über die Beschwerde Nr 28 389/95 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vorstehend genannten strafgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG Verletzungen des Artikel 6, Absatz eins und 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, festgestellt. Diese liegen in unterlassener öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung sowie darin, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung Zweifel an der Unschuld des zuvor rechtskräftig freigesprochenen Antragsteller zum geäußert hat.
Weil nicht auszuschließen ist, dass die vom EGMR festgestellten Verletzungen einen für den Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der (einen Anspruch nach dem StEG verneinenden) Entscheidung ausüben konnten, war dessen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 363b Abs 3 erster Satz StPO) - stattzugeben. Die Einhaltung der Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK betreffend wird im erneuerten Verfahren nach Maßgabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2000, 13 Os 54, 55/00, vorzugehen sein. Der (früher) Angehaltene ist daher in öffentlicher Verhandlung zu hören und die Entscheidung ist öffentlich zu verkünden (Foregger/Fabrizy StPO8 § 6 StEG Rz 4; 13 Os 54, 55/00, 13 Os 86/99, 13 Os 150/98; EGMR 24. 11. 1997 im Fall Werner gegen Österreich, Nr. 138/1996/757/956 = ÖJZ-MRK 1998/12).Weil nicht auszuschließen ist, dass die vom EGMR festgestellten Verletzungen einen für den Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der (einen Anspruch nach dem StEG verneinenden) Entscheidung ausüben konnten, war dessen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 363 b, Absatz 3, erster Satz StPO) - stattzugeben. Die Einhaltung der Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffend wird im erneuerten Verfahren nach Maßgabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2000, 13 Os 54, 55/00, vorzugehen sein. Der (früher) Angehaltene ist daher in öffentlicher Verhandlung zu hören und die Entscheidung ist öffentlich zu verkünden (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 6, StEG Rz 4; 13 Os 54, 55/00, 13 Os 86/99, 13 Os 150/98; EGMR 24. 11. 1997 im Fall Werner gegen Österreich, Nr. 138/1996/757/956 = ÖJZ-MRK 1998/12).
Ein Antrag des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung der vom Betroffenen für verfassungswidrig angesehenen Teile des § 2 Abs 1 lit b StEG kam schon aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil dieses Gesetz im Erneuerungsverfahren nicht anzuwenden war (vgl Art 89 Abs 2 B-VG).Ein Antrag des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung der vom Betroffenen für verfassungswidrig angesehenen Teile des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG kam schon aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil dieses Gesetz im Erneuerungsverfahren nicht anzuwenden war vergleiche Artikel 89, Absatz 2, B-VG).
Anmerkung
E59775 13D00740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00074..1108.000Dokumentnummer
JJT_20001108_OGH0002_0130OS00074_0000000_000