Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft 8010 Graz, S*****, GB *****, EZ *****, vertreten durch Dr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) Franz F*****, Tischler, 2) Theresia F*****, Hausfrau, beide S*****, 8010 Graz, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung und Unterlassung (Streitwert S 130.000,--), über die außerordentliche Revision (Streitwert S 65.000,--) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2000, AZ 5 R 28/00b, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisherig erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828, zuletzt 9 Ob 148/00f). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (1 Ob 83/99k). Einen solchen Verstoß vermögen die Revisionswerber jedoch nicht aufzuzeigen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass es dem Parteiwillen der Streitteile bzw deren Rechtsvorgänger entsprochen habe, die Grundabteilung zwischen der nördlichen Giebelmauer des Hauses der Beklagten und der (später erhöhten) ehemaligen Giebelmauer des abgerissenen Hauses vornehmen zu wollen, ist vertretbar und entzieht sich somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Da die Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen können, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.Da die Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen können, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.
Anmerkung
E60033 09A02740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00274.00K.1108.000Dokumentnummer
JJT_20001108_OGH0002_0090OB00274_00K0000_000