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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. Jänner 2004, Zl. I-679/2003/PA, betreffend Gewährung der Jubiläumsgabe (§ 7 der Nebengebührenzulagenverordnung/Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1948 geborene Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 30. November 2004 als Amtsvorstand in einem öffentlichrechtlichen (aktiven) Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck und hatte zuletzt auch die Funktion des Obmannes der Zentralpersonalvertretung I inne.
Laut der an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16. Dezember 1982 habe der Stadtsenat in seiner Sitzung vom
15. d.M. beschlossen, den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Februar 1983 zum Vorstand der Hauptregistratur zu bestellen. Durch diese Bestellung trete in seinen Bezügen und in seinem Amtstitel keine Änderung ein, er erhalte jedoch ab 1. Februar 1983 die für Amtsvorstände vorgesehene Leiterzulage in der Höhe von 10 % seines Schemabezuges und der Allgemeinen Zulage. Von dieser Leiterzulage seien 50 % ruhegenussfähig.
In seiner Eingabe vom 27. März 2003 erklärte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. II Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, dass auf ihn ab 1. März 2003 die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden seien.
Mit Erledigung vom 15. Juli 2003 teilte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck (im Folgenden: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass er am 15. Juli 2003 gemäß § 7 der Verordnung des Gemeinderates vom 18. Mai 1972 in der geltenden Fassung die für das Dienstjubiläum anrechenbare Zeit von 40 Jahren zurückgelegt habe. Aus diesem Anlass erhalte er eine Jubiläumsgabe in der Höhe von vier Monatsbezügen, die ihm mit seinem nächsten Monatsbezug angewiesen werde.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Erklärung vom 27. März 2003 zur Kenntnis genommen werde und ihm gemäß Art. I Abs. 2 lit. d der eingangs genannten Verordnung vom 27. Februar 2003 rückwirkend ab 1. März 2003 eine Leiterzulage in der Höhe von 20 % des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zukomme.
Mit Eingabe vom 26. August 2003 setzte der Beschwerdeführer die belangte Behörde davon in Kenntnis, die Jubiläumsgabe sei ihm mit dem August-Bezug ausbezahlt worden. Nun habe er erfahren, dass vorgesehen sei, seine Jubiläumsgabe um EUR 763,60 brutto zu kürzen. Da er diese Kürzung nicht hinnehmen wolle, ersuche er um bescheidmäßige Absprache über die Bemessung seiner Jubiläumsgabe. Zudem verwies er darauf, dass in diesem Falle ein Verfahren nach § 12 Abs. 2 lit. i des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (G-PVG) durchzuführen sei.
Unbetritten ist, dass die belangte Behörde vorerst einen Betrag von EUR 381,80 netto (EUR 763,60 brutto) vom Oktoberbezug einbehielt. Der - sodann rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2003 vor, dass nicht nur die rechtswidrig vom Oktobergehalt abgezogene, zwischenzeitlich refundierte Leiterzulage, sondern auch die Personalzulage zur Gänze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde die Feststellung aus, dass der Bemessung der Jubiläumsgabe des Beschwerdeführers "das Gehalt der Verwendungsgruppe C, V. Dienstklasse, 9. Gehaltstufe, zuzüglich der Dienstalterszulage (daz), der Allgemeinen Zulage (Zulage nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 20. 5. 1965), der Verwaltungsdienstzulage sowie 50 % der Leiterzulage" zu Grunde zu legen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 7 der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck ("Gemeinderatsbeschluss vom 18. 5. 1972, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. 6. 1997 bzw. vom 24. 7. 2003"), dem Beamten für treue Dienste eine Jubiläumsgabe gewährt werden könne. Diese betrage nach einer zu berücksichtigenden Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspreche, in den das Dienstjubiläum falle. Hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vollendung des 40-jährigen Dienstjubiläums sei hier nicht weiter abzusprechen, strittig sei im vorliegenden Fall lediglich, ob die Leiterzulage in voller Höhe oder nur zur Hälfte (mit dem ruhegenussfähigen Anteil) einzubeziehen und ob auch die von ihm bezogene Personalzulage hier anzurechnen sei.
Der Beschwerdeführer beziehe im Sinne der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck gemäß ihrem § 1 Abs. 2 lit. d die für Amtsvorstände vorgesehene Leiterzulage, die nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung zur Hälfte ruhegenussfähig sei.
Aus der geschichtlichen Entwicklung der Leiterzulage sei eine solche Leiterzulage eine besondere Art einer "Nebengebühr", die leitenden Mitarbeitern für ihre qualitativen und quantitativen Mehrleistungen gewährt würde. Die Leiterzulagen gebe es seit dem Jahre 1965 (Beschluss des Stadtrates vom 18. Februar 1965). Die Bestimmung, dass die Leiterzulage zur Hälfte ruhegenussfähig sei, gebe es seit 1. Dezember 1972 (laut Beschluss des Stadtsenats vom 6. Dezember 1972).
Bei der Gewährung (Bemessung) einer Jubiläumsgabe sei eine solche Leiterzulage bei Amtsvorständen bis jetzt immer nur mit dem ruhegenussfähigen Teil (also zur Hälfte) einbezogen worden, sodass auch beim Beschwerdeführer so vorzugehen sei bzw. vorzugehen gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass weder in der Leiterzulagenverordnung noch in der Nebengebührenverordnung beim Jubiläumsgeld ausdrücklich festgehalten sei, ob bei der Jubiläumsgabe die volle Leiterzulage oder nur der ruhegenussfähige Teil der Leiterzulage einzubeziehen sei. Es sei jedoch trotzdem festzustellen, dass es bis jetzt immer Übung gewesen sei, nur den ruhegenussfähigen Teil der Leiterzulage heranzuziehen, worüber es in der Vergangenheit keine einzige diesbezügliche Beschwerde gegeben habe. Diese von der Dienstbehörde bisher eingenommene Haltung werde auch dadurch bestärkt und für richtig befunden, dass die Nebengebührenverordnung - wenn es um die Frage der Bemessungsgrundlage gehe - in § 5 Abs. 3 (Mehrleistungsvergütungen) klar und deutlich zum Ausdruck bringe, die Bemessungsgrundlage bestehe aus dem Monatsgehalt und den besonderen ruhegenussfähigen Zulagen nach § 55b Abs. 1 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 "in der geltenden Fassung", zuzüglich einer in § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, "in der Fassung BGBl. Nr. 12/1992", angeführten allfälligen Zulage des Beamten.
Die Leiterzulage sei eine solche besondere Zulage nach § 55b Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 - bei Amtsvorständen eben nur zur Hälfte ruhegenussfähig - sodass diese nur mit dem ruhegenussfähigen Teil bei der Bemessung der Jubiläumsgabe angerechnet werden könne. Die Leiterzulage sei jedenfalls keine Zulage im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956.
Die Personalzulage, die dem Beschwerdeführer zwölf mal im Jahr gebühre, also ohne Sonderzulagen ausgezahlt werde, sei eine Nebengebühr und begründe zur Hälfte (mit dem quantitativen Anteil) den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach dem Nebengebührenzulagegesetz "BGBl. Nr. 485/1971 idgF". Bei der Personalzulage handle es sich ebenfalls um keine Zulage gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, sodass auch diese bei der Bemessung der Jubiläumsgabe außer Acht zu lassen gewesen sei. Bezüglich der Bemessung der Jubiläumsgabe des Beschwerdeführers sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst - mit dem Argument, § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 27. Februar 2003, wonach die Leiterzulage nach § 1 Abs. 2 lit. d leg. cit. nur zur Hälfte ruhegenussfähig sei, verstoße gegen den eindeutigen und klaren Wortlaut des § 55b des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2005, B 348/04, mit der im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Begründung ablehnte - und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat:
"Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der behaupteter Maßen gesetzwidrigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Leiterzulage für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck. Das Beschwerdevorbringen lässt die behauptete Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat: Im Hinblick auf die weit gefasste Verordnungsermächtigung des § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz bestehen gegen § 2 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Leiterzulage für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck keine Bedenken. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf eine gesetzmäßige Bemessung der Höhe der ihm gebührenden Jubiläumsgabe sowie in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Abführung eines nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgetragenen Verfahrens nach dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz und darüber hinaus in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Bemessung der ihm gebührenden Jubiläumsgabe verletzt".
§ 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novellen LGBl. Nr. 121/1993 (§ 28 Abs. 2) und LGBl. Nr. 144/1998 (§ 28 Abs. 2 lit. a):
"(2) Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen, soweit diese nicht vom Gemeinderat nach § 18 Abs. 3 einem Verwaltungsausschuss übertragen worden sind:
a) Die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände;
..."
§ 31 Abs. 2 lit. b des Stadtrechts der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 lautet in seiner Stammfassung:
"(2) Der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich der Stadt neben den ihm in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten berufen:
b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;"
§ 1 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 - I-GBG 1970, lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988:
"(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung."
§ 55 I-GBG 1970 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2001 und § 55b leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1982, sein Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2001, lauten auszugsweise:
"§ 55
Allgemeine Bestimmungen
Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. aa und bb des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:
1. Die 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979, und die 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, finden zur Gänze Anwendung.
...
§ 55b
Besondere Zulagen
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung
a)
ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt,
b)
eine einmalige jährliche Sonderzahlung gewähren.
...
(3) Zulagen nach Abs. 1 lit. a sind 14mal jährlich zu gewähren. Sie können abgestuft nach der Höhe des Gehaltes verschieden hoch festgesetzt werden. Zulagen nach Abs. 1 lit. a gelten in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu bemessen sind, als Teil des Gehaltes und teilen dessen rechtliches Schicksal.
(4) Der Gemeinderat hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulagen nach Abs. 1 festzusetzen. ..."
§ 2 lit. c des (Tiroler) Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, lautet:
"Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
...
c) 1. das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme des § 83 sowie mit folgenden Abweichungen:
..."
§ 3 Abs. 2. des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, und § 13a leg. cit., eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, lauten auszugsweise:
"§ 3. ...
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Haushaltszulage, Teuerungszulagen).
...
"§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. ...
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
..."
Die Verordnung des Gemeinderates vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck in der Fassung seines Beschlusses vom 24. Juli 2003 lautet auszugsweise:
"§ 2
Nebengebühren
Nebengebühren sind:
...
c) Mehrleistungsvergütungen
...
e) einmalige Belohnungen.
...
§ 5
Mehrleistungsvergütungen
...
(3) ... Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsgehalt und der besonderen ruhgenussfähigen Zulagen nach § 55b Abs. 1 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 zuzüglich einer in § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 12/1992 angeführten allfälligen Zulage des Beamten.
...
§ 7
Einmalige Belohnungen
(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen. Einmalige Belohnungen dürfen einen Monatsbezug nicht übersteigen. Für Belohnungen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens darf die Belohnung 20 % der errechneten jährlichen Nettoeinsparung, insgesamt aber S 200.000,-- nicht überschreiten.
(2) Dem Beamten kann für treue Dienste eine Jubiläumsgabe gewährt werden.
Diese Jubiläumsgabe beträgt:
...
b) nach einer gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Dienstzeit von 40 Jahren
vom 1.1.1985 bis 31.12.1986 300 v.H. des Monatsbezuges, ab 1.1.1987 400 v.H. des Monatsbezuges,
der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
..."
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck lautet auszugsweise:
"Gemäß § 55b Abs. 1 iVm Abs. 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. 44 idF LGBl. 64/2001, wird verordnet:
Artikel I
§ 1
Anspruch und Höhe der Leiterzulagen
(1) Den in Abs. 2 genannten leitenden Bediensteten gebühren in Abgeltung ihres besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung monatliche Leiterzulagen.
(2) Die Leiterzulagen betragen im ersten Jahr der Leitungsfunktion:
a)
für den Magistratsdirektor 100 % von V/2
b)
für die Abteilungsleiter 60 % von V/2
c)
für die stellvertretenden Abteilungsleiter und den Organisationsleiter 50 % von V/2
d) für die Amtsvorstände 20 % von V/2
(3) Die Leiterzulage gemäß Abs. 2 gebührt für jedes weitere Jahr in dieser Funktion, wenn die Beurteilung zum Ende des Vorjahres auf zumindest "sehr gut" lautete. ...
§ 2
Ruhegenussfähigkeit der Leiterzulagen
(1) Soweit in Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt ist, sind die Leiterzulagen nach § 1 Abs. lit. a bis c zur Gänze, die Leiterzulage nach § 1 Abs. 2 lit. d zur Hälfte ruhegenussfähig.
...
Artikel II
Übergangsbestimmungen, Optionsrecht
(1) Für die Dauer ihrer Bestellung finden auf Bedienstete, welche vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in eine Leitungsfunktion bestellt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung stehenden Bestimmungen Anwendung.
...
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten können innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich erklären, dass auf sie die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden sind. Diese Erklärung ist unwiderruflich und wird rückwirkend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.
Artikel III
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem der Beschlussfassung folgenden
Monatsersten in Kraft."
Der Beschwerdeführer ist im Genuss der Jubiläumsgabe, die auf der Grundlage auch des nicht ruhegenussfähigen Teiles seiner Leiterzulage, jedoch unter Ausschluss der "Personalzulage" bemessen worden war.
Die belangte Behörde zieht nicht in Zweifel, dass dem Beschwerdeführer eine Jubiläumsgabe zu gewähren ist. Sie vertritt den Standpunkt, dass diese unter Ausschluss des nicht ruhegenussfähigen Teiles seiner Leiterzulage und der Personalzulage zu bemessen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - auf Verlangen des Beschwerdeführers, zwecks Einleitung rechtlicher Schritte über die Bemessung seiner Jubiläumsgabe bescheidmäßig abzusprechen - in Form eines Feststellungsbescheides über die Bemessungsgrundlage (Bemessungselemente) der Jubiläumsgabe ab.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, mwN).
Eine gesonderte Ermächtigung für eine bescheidförmige Feststellung der Bemessungsgrundlage der Jubiläumsgabe ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die Jubiläumsgabe unter Einbeziehung auch des nicht ruhegenussfähigen Teiles der Leiterzulage sowie der nicht ruhegenussfähigen "Personalzulage" zu bemessen ist, kann im Verfahren über die Gewährung der Jubiläumsgabe geklärt werden. Der von der belangten Behörde im vorliegenden Fall erlassene Feststellungsbescheid zum Zwecke der Klarstellung einzelner Berechnungselemente erweist sich daher als unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, betreffend die Feststellung einzelner Berechnungselemente, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0076, betreffend die Feststellung von Begründungselementen).
Da die belangte Behörde zu Unrecht von der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über einzelne Bemessungselemente der zu gewährenden Jubiläumsgabe ausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Für das weitere Verfahren seien die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Folgendes hingewiesen:
Fraglich ist im vorliegenden Fall vorerst, ob die dem Beschwerdeführer gebührende Leiterzulage nach Art. 1 § 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 Teil des "Monatsbezuges" ist oder nicht.
Nach § 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Gemeinderates vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck bemisst sich die Jubiläumsgabe in einem Hundersatz des Bezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Im Beschwerdefall war daher der Monatsbezug des Beschwerdeführers maßgeblich, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Monat Juli 2003, in den das Dienstjubiläum fiel, entsprach.
§ 7 Abs. 2 der genannten Verordnung nimmt keine Begriffsbestimmung des "Monatsbezuges" vor, sondern verwendet diesen Begriff im systematischen Zusammenhang mit anderen besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
Die in Rede stehende Leiterzulage stellt jedenfalls keine Zulage im Sinn des § 3 Abs. 2 GehG/Tirol dar, der die dem Beamten nach dem Gehaltsgesetz 1956 allenfalls zusätzlich zum Gehalt gebührenden Zulagen erschöpfend aufzählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0212).
§ 55 I-GBG 1970 verweist auf die sinngemäße Anwendung der dort genannten Vorschriften, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Anderes regelt in diesem Zusammenhang § 55b I-GBG 1970, der in seinem Abs. 1 lit. a vorsieht, dass der Gemeinderat durch Verordnung ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt gewähren kann. Solche Zulagen gelten nach Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu bemessen sind, als Teil des Gehaltes und teilen dessen rechtliches Schicksal.
Nun mag es sein, dass die dem Beschwerdeführer nach Art. 1
§ 1 Abs. 2 lit. d gebührende Leiterzulage nach § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung nur zur Hälfte ruhegenussfähig ist, obwohl
§ 55b Abs. 1 lit. a I-GBG 1970 nicht davon spricht, dass der Gemeinderat aus den dort vorgesehenen Gründen durch Verordnung auch nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt gewähren kann, woran aber der Verfassungsgerichtshof in seinem eingangs zitierten Beschluss vom 29. November 2005 im "Hinblick auf die weit gefasste Verordnungsermächtigung des § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz" jedoch keinen Anstoß nahm.
Ermächtigt § 55b Abs. 1 lit. a I-GBG 1970 den Gemeinderat auch dazu, nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt zu gewähren, so tut dies der ausdrücklichen Anordnung des § 55b Abs. 3 zweiter Satz I-GBG 1970 keinen Abbruch, wonach Zulagen nach Abs. 1 lit. a leg. cit. - ohne Unterscheidung und daher zur Gänze - "als Teil des Gehaltes gelten und dessen rechtliches Schicksal teilen".
Ist eine solche, wenn auch nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulage "Teil des Gehaltes" und teilt dessen rechtliches Schicksal, so ist sie unter Bedachtnahme auf den Begriff des Monatsbezuges im § 3 Abs. 2 GehG/Tirol zur Gänze Bestandteil des "Monatsbezuges" im Sinn des § 7 der Verordnung vom 18. Mai 1972 und damit zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für die Jubiläumsgabe einzubeziehen.
Soweit § 5 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck die Bemessungsgrundlage für Mehrleistungsvergütungen gesondert regelt, entfaltet dies keine Bedeutung für die Frage der Bemessungsgrundlage für Jubiläumsgaben.
Weiters ist im vorliegenden Fall strittig, ob die "Personalzulage" der Bemessung der Jubiläumsgabe zu Grunde zu legen ist. Zur Beantwortung der Frage beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides im Kern darauf, dass die "Personalzulage", die zwölf mal im Jahr gebühre, eine Nebengebühr sei, zur Hälfte (mit dem quantitativen Anteil) den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründe und daher keine Zulage im Sinn des § 3 Abs. 2 GehG/Tirol sei.
Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch den vorgelegten Verwaltungsakten oder der von der belangten Behörde hiezu ins Treffen geführten Verordnung des Gemeinderates vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, kann aber eindeutig entnommen werden, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen - allenfalls in Verbindung mit dieser Verordnung - dem Beschwerdeführer die in Rede stehende "Personalzulage" gebührt, um sodann nachvollziehen zu können, ob diese "Zulage" eine solche im Sinn des § 3 Abs. 2 GehG/Tirol ist oder etwa - wie die beschwerdegegenständliche Leiterzulage - als Teil des Gehaltes anzusehen ist. Sollte dagegen in nachvollziehbarer Weise dargetan werden, dass die in Rede stehende "Personalzulage" eine Nebengebühr ist, wird sie bei der Gewährung der Jubiläumsgabe nicht zu berücksichtigen sein.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Grundlage für die Gebührlichkeit der "Personalzulage" in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Begründung darzulegen haben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120016.X00Im RIS seit
19.02.2007