TE OGH 2000/11/8 7Ob242/00i

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Silvia S*****, Ärztin, ***** vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. ***** Grundverwertungsgesellschaft mbH, ***** 2. Thomas L*****, Geschäftsführer, ***** 3. Dr. Milan L*****, öffentlicher Notar, ***** sämtliche vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl-Klimburg, Rechtsanwaltspartnerschaft in Eisenstadt, wegen Aufhebung eines Vertrages und S 8,156.018,64 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 31. August 2000, GZ 13 R 67/00a-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Klägerin in ihrer Revision darzutun versucht, dass es sich im vorliegenden Fall doch um ein Geschäfts- und nicht nur um einen Motivirrtum gehandelt hat, verkennt sie, dass es hier nicht darum ging, dass ausgehend von bestehenden steuerrechtlichen Regelungen die Einschätzung der Verlustzuweisungen unzutreffend war, sondern sich dies nur aus der nach Abschluss der Verträge im Rahmen eines Gesetzes vorgenommenen rückwirkenden Veränderung ergab. Derartige in der Zukunft liegende Maßnahmen der Gesetzgebung sind jedoch regelmäßig bei Rechtsgeschäften der vorliegenden Art von dem Inhalt des Parteiwillens - und damit der Abgrenzung des Geschäftsirrtums - mangels ausdrücklicher Regelung nicht erfasst (vgl auch Rummel in Rummel ABGB2 § 871 Rz 9 mwN; vgl auch zur Abgrenzung bei der Einschätzung der Ertragsfähigkeit RIS-Justiz RS0016175 = SZ 54/88 ua; RS0016176). Hier wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine Gewähr für den Eintritt der angestrebten und tatsächlichen Steuerfolgen übernommen wird. Ferner wurde festgestellt, dass bei Abschluss der Verträge mit einer rückwirkenden Steueränderung nicht gerechnet wurde (vgl in diesem Sinn etwa auch Heidinger zum Rückwirkungsverbot im Steuerrecht SWK 1995, T 79).Soweit die Klägerin in ihrer Revision darzutun versucht, dass es sich im vorliegenden Fall doch um ein Geschäfts- und nicht nur um einen Motivirrtum gehandelt hat, verkennt sie, dass es hier nicht darum ging, dass ausgehend von bestehenden steuerrechtlichen Regelungen die Einschätzung der Verlustzuweisungen unzutreffend war, sondern sich dies nur aus der nach Abschluss der Verträge im Rahmen eines Gesetzes vorgenommenen rückwirkenden Veränderung ergab. Derartige in der Zukunft liegende Maßnahmen der Gesetzgebung sind jedoch regelmäßig bei Rechtsgeschäften der vorliegenden Art von dem Inhalt des Parteiwillens - und damit der Abgrenzung des Geschäftsirrtums - mangels ausdrücklicher Regelung nicht erfasst vergleiche auch Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 871, Rz 9 mwN; vergleiche auch zur Abgrenzung bei der Einschätzung der Ertragsfähigkeit RIS-Justiz RS0016175 = SZ 54/88 ua; RS0016176). Hier wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine Gewähr für den Eintritt der angestrebten und tatsächlichen Steuerfolgen übernommen wird. Ferner wurde festgestellt, dass bei Abschluss der Verträge mit einer rückwirkenden Steueränderung nicht gerechnet wurde vergleiche in diesem Sinn etwa auch Heidinger zum Rückwirkungsverbot im Steuerrecht SWK 1995, T 79).

Bei nicht absehbaren Gesetzesänderungen kann auch keine Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommen. Bei den Ausführungen der Revision zu den verschiedenen Varianten der Realisierung des Projekts (Neubau-Variante, Sanierungs-Variante) entfernt sich die Revision insoweit von den Feststellungen, als danach bereits bei Abschluss der Verträge und der Realisierung der Neubau-Variante - die später auch beschlossen wurde - kein Zweifel bestand (S 25 des erstgerichtlichen Urteils). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Darstellung der Revision zu der "Realisierung des Mietenpools", da nach den eindeutigen vertraglichen Regelungen schon ersichtlich war, dass dies von der Entscheidung der einzelnen Miteigentümer abhängt. Mit ihren Ausführungen zur Frage der wirtschaftlichen Beteiligung des Zweitbeklagten an der Erstbeklagten vermag die Klägerin schon im Ansatz keinen Irrtum über die Person darzustellen, da sie nicht einmal vorgebracht hat, dass sie eine besondere Vorstellung über das wirtschaftliche Eigentum an der Erstbeklagten gehabt hätte. Die Ausführungen der Klägerin zur "Garantiefunktion" des Zweitbeklagten verstoßen gegen das Neuerungsverbot.

Mangels eines Nachweises eines schuldhaften Verstoßes gegen Aufklärungspflichten bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erklärungen der in den Vertragsverhandlungen eingebundenen Wirtschaftstreuhändergesellschaft den Beklagten zuzurechnen sind.

Schließlich hat das Berufungsgericht auch berechtigt angenommen, dass das Vorbringen der Klägerin zur "quota-litis"-Vereinbarung allein nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB darzutun. Im Übrigen wurde die Vereinbarung eines in einem Prozentsatz des gesamten "Streitwertes" festgelegten Pauschalhonorars als zulässig erachtet (vgl MGA ABGB35 § 879 E 551 = AnWBl 1953, 19). Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Schließlich hat das Berufungsgericht auch berechtigt angenommen, dass das Vorbringen der Klägerin zur "quota-litis"-Vereinbarung allein nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB darzutun. Im Übrigen wurde die Vereinbarung eines in einem Prozentsatz des gesamten "Streitwertes" festgelegten Pauschalhonorars als zulässig erachtet vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 879, E 551 = AnWBl 1953, 19). Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E59841 07A02420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00242.00I.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20001108_OGH0002_0070OB00242_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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