TE OGH 2000/11/8 9Ob219/00x

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Stefan Weber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bank für ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 11,993.447,90 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. März 2000, GZ 2 R 296/99t-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch dort, wo die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB Anwendung findet, gilt jedenfalls der Grundsatz, dass der Beweis der Kausalität schädigenden Verhaltens für den Schadenseintritt dem Geschädigten obliegt (JBl 1997, 522 mwN). Vom Geschädigten ist daher auch im Falle einer behaupteten Verletzung von Erkundigungs- und Aufklärungspflichten zu beweisen, dass der Schaden ohne den Verstoß nicht eingetreten wäre (JBl 1997, 522). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe im Verfahren erster Instanz keine Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht, welche sich aus der (möglichen) Kenntnis seiner Vermögenslage hätte ergeben können, behauptet, ist durch die Aktenlage gedeckt. Die Schlussfolgerung, dass die erstmalige Geltendmachung dieser schadenskausalen (vor-)vertraglichen Pflicht in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstoße, steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung. Somit kann aber auch der in der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit die Bank zur Erforschung der Vermögenslage eines Wertpapierkunden verpflichtet ist, keine erhebliche Bedeutung zukommen.Auch dort, wo die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB Anwendung findet, gilt jedenfalls der Grundsatz, dass der Beweis der Kausalität schädigenden Verhaltens für den Schadenseintritt dem Geschädigten obliegt (JBl 1997, 522 mwN). Vom Geschädigten ist daher auch im Falle einer behaupteten Verletzung von Erkundigungs- und Aufklärungspflichten zu beweisen, dass der Schaden ohne den Verstoß nicht eingetreten wäre (JBl 1997, 522). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe im Verfahren erster Instanz keine Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht, welche sich aus der (möglichen) Kenntnis seiner Vermögenslage hätte ergeben können, behauptet, ist durch die Aktenlage gedeckt. Die Schlussfolgerung, dass die erstmalige Geltendmachung dieser schadenskausalen (vor-)vertraglichen Pflicht in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstoße, steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung. Somit kann aber auch der in der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit die Bank zur Erforschung der Vermögenslage eines Wertpapierkunden verpflichtet ist, keine erhebliche Bedeutung zukommen.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass der Ankauf und Verkauf in hohem Maße risikoträchtig sein kann und eine Aufklärungspflicht einer Bank, welche beratend tätig ist, selbst gegenüber einem Kunden mit Fachwissen bestehen kann (ÖBA 1995, 990). Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungs- oder Warnnotwendigkeit besteht, kann aber immer nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden (ÖBA 1995, 990, ÖBA 1994, 156). Somit ist die Notwendigkeit der Stellung von Kontrollfragen - zumindest für Wertpapiergeschäfte vor Inkrafttreten des WAG, BGBl 753/1996 - nicht verallgemeinerbar zu beantworten. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 7 Ob 575/93 = ÖBA 1994, 156 nicht ableiten, welcher der ganz spezifische Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Landwirt ganz bestimmte Optionsscheine erwerben wollte, vor deren Erwerb die Bank dem Kunden hätte abraten müssen (ÖBA 1995, 317).Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass der Ankauf und Verkauf in hohem Maße risikoträchtig sein kann und eine Aufklärungspflicht einer Bank, welche beratend tätig ist, selbst gegenüber einem Kunden mit Fachwissen bestehen kann (ÖBA 1995, 990). Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungs- oder Warnnotwendigkeit besteht, kann aber immer nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden (ÖBA 1995, 990, ÖBA 1994, 156). Somit ist die Notwendigkeit der Stellung von Kontrollfragen - zumindest für Wertpapiergeschäfte vor Inkrafttreten des WAG, Bundesgesetzblatt 753 aus 1996, - nicht verallgemeinerbar zu beantworten. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 7 Ob 575/93 = ÖBA 1994, 156 nicht ableiten, welcher der ganz spezifische Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Landwirt ganz bestimmte Optionsscheine erwerben wollte, vor deren Erwerb die Bank dem Kunden hätte abraten müssen (ÖBA 1995, 317).

Soweit das Berufungsgericht - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung - die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Beklagte durch den Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes bei Optionsscheinen im Allgemeinen und das ausdrückliche Abraten vom Ankauf von Währungsoptionsscheinen ihrer Aufklärungs- und Warnpflicht genügt hat, ist diese jedenfalls vertretbar und gibt keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.

Anmerkung

E60024 09A02190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00219.00X.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20001108_OGH0002_0090OB00219_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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