TE OGH 2000/11/8 9Ob282/00m

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG für I*****- und B*****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp und Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei R*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 634.922,05 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 391.771,66) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Juni 2000, GZ 39 R 612/99k-73, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die beklagte Partei geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 405 ZPO einen gar nicht geltend gemachten Mietzinsbetrag für den Monat September 1996 in Höhe von S 34.040,99 zugesprochen, steht dies mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht im Einklang. Vielmehr ist nur ersichtlich, dass das Berufungs- wie schon das Erstgericht eine Mietzinsdifferenz in Höhe von S 1.629,06 für den Monat September 1996, wie bereits in der Klage begehrt, zugesprochen hat. Die Beklagte selbst hat in der Tagsatzung vom 10. 9. 1997 (AS 31) außer Streit gestellt, dass die von der klagenden Partei relevierten Mietentgelte nicht bezahlt wurden. Der diesbezüglich gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.1. Soweit die beklagte Partei geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO einen gar nicht geltend gemachten Mietzinsbetrag für den Monat September 1996 in Höhe von S 34.040,99 zugesprochen, steht dies mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht im Einklang. Vielmehr ist nur ersichtlich, dass das Berufungs- wie schon das Erstgericht eine Mietzinsdifferenz in Höhe von S 1.629,06 für den Monat September 1996, wie bereits in der Klage begehrt, zugesprochen hat. Die Beklagte selbst hat in der Tagsatzung vom 10. 9. 1997 (AS 31) außer Streit gestellt, dass die von der klagenden Partei relevierten Mietentgelte nicht bezahlt wurden. Der diesbezüglich gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

2. Auch die Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr die von ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018102, SZ 41/68, SZ 60/15 uva) getragene Rechtsauffassung, wonach das zwischen den Streitteilen vereinbarte Kompensationsverbot Gültigkeit hat. Sie vermeint aber, dass ihr Rückforderungsansprüche aus früheren Überzahlungen, welche ihre Ursache in einen Mietzinsminderungsanspruch (§ 1096) ABGB haben, das Recht zur "Umwidmung bzw Anrechnung" auf andere Mietzinsperioden mit Mietzinsminderungsanspruch verschafften und deshalb Konnexität zwischen den eingeklagten Forderungen und den Gegenforderungen iSd § 391 Abs 1 ZPO gegeben sei, was ein Teilurteil unzulässig mache.2. Auch die Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr die von ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018102, SZ 41/68, SZ 60/15 uva) getragene Rechtsauffassung, wonach das zwischen den Streitteilen vereinbarte Kompensationsverbot Gültigkeit hat. Sie vermeint aber, dass ihr Rückforderungsansprüche aus früheren Überzahlungen, welche ihre Ursache in einen Mietzinsminderungsanspruch (Paragraph 1096,) ABGB haben, das Recht zur "Umwidmung bzw Anrechnung" auf andere Mietzinsperioden mit Mietzinsminderungsanspruch verschafften und deshalb Konnexität zwischen den eingeklagten Forderungen und den Gegenforderungen iSd Paragraph 391, Absatz eins, ZPO gegeben sei, was ein Teilurteil unzulässig mache.

Der beklagten Partei ist wohl dahin beizupflichten, dass dem ex lege wirkenden Zinsminderungsanspruch nach § 1096 ABGB ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht entgegensteht (MietSlg 49.117 uva), doch übersieht sie, dass die Überzahlungen aus nicht verfahrensgegenständlichen Perioden, welche nach ihrem eigenen Vorbringen ausdrücklich für diese gewidmet waren, keine Wirkungen für Folgeperioden, sondern allenfalls einen Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Bereicherung (Würth in Rummel I2 Rz 11 zu § 1096 ABGB mwN) eröffnen. In der eingewendeten Geltendmachung dieser (allfälligen) Rückforderungsansprüche durch die Beklagte liegt aber nichts anderes als eine Kompensation, welche dem vertraglichen Verbot unterliegt.Der beklagten Partei ist wohl dahin beizupflichten, dass dem ex lege wirkenden Zinsminderungsanspruch nach Paragraph 1096, ABGB ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht entgegensteht (MietSlg 49.117 uva), doch übersieht sie, dass die Überzahlungen aus nicht verfahrensgegenständlichen Perioden, welche nach ihrem eigenen Vorbringen ausdrücklich für diese gewidmet waren, keine Wirkungen für Folgeperioden, sondern allenfalls einen Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Bereicherung (Würth in Rummel I2 Rz 11 zu Paragraph 1096, ABGB mwN) eröffnen. In der eingewendeten Geltendmachung dieser (allfälligen) Rückforderungsansprüche durch die Beklagte liegt aber nichts anderes als eine Kompensation, welche dem vertraglichen Verbot unterliegt.

Ausgehend von diesen Erwägungen kommt den im Zusammenhang damit erhobenen Rügen der beklagten Partei wegen angeblicher Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder wegen einer (nicht näher konkretisierten) Aktenwidrigkeit auch keine Erheblichkeit zu.

Zusammenfassend gelingt es der beklagten Partei somit nicht, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es der beklagten Partei somit nicht, eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.

Anmerkung

E59772 09A02820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00282.00M.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20001108_OGH0002_0090OB00282_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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