TE OGH 2000/11/8 9Ob258/00g

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert B*****, Geschäftsmann, *****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Andrea W*****, Kosmetikberaterin, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen S 810.746,- sA und Einverleibung eines Pfandrechts (S 464.173), über die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2000, GZ 12 R 203/99g-82, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "außerordentliche Revision" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat das Ersturteil in der Abweisung des Klagebegehrens auf Einverleibung eines Pfandrechts und auf Zahlung von S 49.614,- sA bestätigt und insofern ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Im Übrigen, also in der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 761.132,- sA, hat das Berufungsgericht die (das Klagebegehren abweisende) Entscheidung des Erstgerichtes mit Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Ein Ausspruch, dass gegen den Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den OGH zulässig sei, unterblieb.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, die darin erklärt, das "Urteil des Berufungsgerichtes ... in seinem klagsstattgebenden Inhalt zur Gänze" anzufechten (S 469) und beantragt, das Berufungsurteil "aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht" zurückzuverweisen. Hilfsweise wird beantragt, das Berufungsurteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Urteilsform erging, wurde das davon betroffene Klagebegehren abgewiesen; einen "klagsstattgebenden Inhalt" des Berufungsurteils gibt es nicht. Dieser Umstand und der Inhalt der Rechtsmittelausführungen zeigen vielmehr, dass sich die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wendet.

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies - anders als hier - ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt, wie hier, ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, so ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (1 Ob 301/98s; RIS-Justiz RS0043898).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies - anders als hier - ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt, wie hier, ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, so ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (1 Ob 301/98s; RIS-Justiz RS0043898).

Anmerkung

E59924 09A02580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00258.00G.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20001108_OGH0002_0090OB00258_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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