Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 12 Vr 3753/99-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 12 römisch fünf r 3753/99-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Johann K***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Oktober 1998 in Graz Egon K***** nach der Tat dabei unterstützte, von diesem (nach § 164 Abs 4 zweiter Satz qualifiziert) verhehlte 33.700 S zu verheimlichen, indem er das Geld in Kenntnis des Umstandes an sich nahm, dass auch K***** um dessen räuberische Herkunft wusste (womit dessen Verbot iS des § 164 Abs 4 zweiter Satz StGB qualifiziert war).Johann K***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Oktober 1998 in Graz Egon K***** nach der Tat dabei unterstützte, von diesem (nach Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Satz qualifiziert) verhehlte 33.700 S zu verheimlichen, indem er das Geld in Kenntnis des Umstandes an sich nahm, dass auch K***** um dessen räuberische Herkunft wusste (womit dessen Verbot iS des Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Satz StGB qualifiziert war).
Die nominell aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nominell aus Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5 erhobene Vorwurf offenbar unzureichender Begründung übergeht - gleich wie die Tatsachenrüge (Z 5a) - das umfassende Geständnis des Angeklagten, der unumwunden sein Wissen darum eingeräumt hatte, dass K***** das Geld entweder als Beute eines Raubes oder eines Einbruchdiebstahls, somit jedenfalls in Kenntnis von Umständen die eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Freiheitsstrafdrohung bedingen, übernommen hatte (Bd II, S 26 f). Wann die der Hehlerei des K***** vorgelagerte Tat begangen wurde, ist nicht entscheidend.Der aus Ziffer 5, erhobene Vorwurf offenbar unzureichender Begründung übergeht - gleich wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - das umfassende Geständnis des Angeklagten, der unumwunden sein Wissen darum eingeräumt hatte, dass K***** das Geld entweder als Beute eines Raubes oder eines Einbruchdiebstahls, somit jedenfalls in Kenntnis von Umständen die eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Freiheitsstrafdrohung bedingen, übernommen hatte (Bd römisch II, S 26 f). Wann die der Hehlerei des K***** vorgelagerte Tat begangen wurde, ist nicht entscheidend.
Aus Z 9 lit a, der Sache nach Z 11 erster Fall, wird ein nicht ergangenes Urteil bekämpft, weil die kritisierte Strafschärfung nach § 39 StGB nicht vorgenommen wurde, während aus Z 10, gleichfalls prozessordnungswidrig, nur die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage gestellt werden.Aus Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 11, erster Fall, wird ein nicht ergangenes Urteil bekämpft, weil die kritisierte Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB nicht vorgenommen wurde, während aus Ziffer 10,, gleichfalls prozessordnungswidrig, nur die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage gestellt werden.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Einer möglicherweise verfehlten rechtlichen Beurteilung der der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. April 1989 zugrundeliegenden Delinquenz als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend (§ 33 Z 2 StGB) kann dabei Rechnung getragen werden (Z 11 zweiter Fall, EvBl 1998/163).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Einer möglicherweise verfehlten rechtlichen Beurteilung der der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. April 1989 zugrundeliegenden Delinquenz als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) kann dabei Rechnung getragen werden (Ziffer 11, zweiter Fall, EvBl 1998/163).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E59776 13D01130European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00113..1108.000Dokumentnummer
JJT_20001108_OGH0002_0130OS00113_0000000_000