TE OGH 2000/11/8 9ObA262/00w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Werner Bayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karin Sch*****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 15.093,91 netto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 2000, GZ 13 Ra 32/00d-26, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. April 2000, GZ 42 Cga 50/99w-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Aufrechnungsvereinbarung zwischen den Streitteilen zutreffend nur im Sinne des § 2 DHG als wirksam angesehen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Aufrechnungsvereinbarung zwischen den Streitteilen zutreffend nur im Sinne des Paragraph 2, DHG als wirksam angesehen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Ausführungen der Revisionswerberin ist ergänzend entgegenzuhalten:

Zunächst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass eine einvernehmliche Rückzahlungsvereinbarung nicht festgestellt wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt die Geschäftsführerin der Klägerin vor, dass sie für die Einzahlung des erhaltenen Geldes bei der Bank verantwortlich sei, dass sie den Fehlbetrag aus Eigenem würde zahlen müssen und dass dieser im Zuge der Auszahlung des Weihnachtsgeldes mit dem November-Lohn 1997 abgezogen werde. Die Klägerin erhob gegen den Abzug keine Einwendungen. Eine Willensäußerung der Klägerin im Sinne einer Willensübereinstimmung anlässlich des Gesprächs mit der Geschäftsführerin steht daher nicht fest.

Dass die Unterlassung des Widerspruchs zur Aufrechnung durch den Arbeitgeber zu einem konstitutiven Anerkenntnis führte, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Die Klägerin gab den strittigen Anspruch nicht zu. Aus dem bloßen "darüber sprechen" und der Unterlassung eines Widerspruches gegen den Abzug lässt sich nach der Vertrauenstheorie keine Absicht der Klägerin entnehmen, unabhängig vom Schuldgrund eine selbständige neue Verpflichtung zu schaffen (Arb 10.449; 7 Ob 187/99x). Im Zweifel ist einer Erklärung die weniger weitgehende Wirkung eines deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben (Arb 10.448). Die vorgenommene Aufrechnung wurde zwar im Zeitpunkt des Fristablaufes zur Erhebung des Widerspruches wirksam, aber nur insoweit, als alle übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kerschner, DHG Rz 19 zu § 7). Insbesondere kann der Arbeitgeber nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung aufrechnen, die aber nur dann vorliegt, wenn sie durch den Arbeitgeber im Sinne der in § 2 DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist und daher die Anwendung des § 2 DHG nicht ausschließt (Arb 10.448).Dass die Unterlassung des Widerspruchs zur Aufrechnung durch den Arbeitgeber zu einem konstitutiven Anerkenntnis führte, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Die Klägerin gab den strittigen Anspruch nicht zu. Aus dem bloßen "darüber sprechen" und der Unterlassung eines Widerspruches gegen den Abzug lässt sich nach der Vertrauenstheorie keine Absicht der Klägerin entnehmen, unabhängig vom Schuldgrund eine selbständige neue Verpflichtung zu schaffen (Arb 10.449; 7 Ob 187/99x). Im Zweifel ist einer Erklärung die weniger weitgehende Wirkung eines deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben (Arb 10.448). Die vorgenommene Aufrechnung wurde zwar im Zeitpunkt des Fristablaufes zur Erhebung des Widerspruches wirksam, aber nur insoweit, als alle übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kerschner, DHG Rz 19 zu Paragraph 7,). Insbesondere kann der Arbeitgeber nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung aufrechnen, die aber nur dann vorliegt, wenn sie durch den Arbeitgeber im Sinne der in Paragraph 2, DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist und daher die Anwendung des Paragraph 2, DHG nicht ausschließt (Arb 10.448).

Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung der Kriterien des § 2 DHG ein Schadenersatzanspruch der beklagten Partei von S 2.750. Mit diesem Betrag haben die Vorinstanzen die Berechtigung der Aufrechnung zutreffend bejaht.Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung der Kriterien des Paragraph 2, DHG ein Schadenersatzanspruch der beklagten Partei von S 2.750. Mit diesem Betrag haben die Vorinstanzen die Berechtigung der Aufrechnung zutreffend bejaht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E60031 09B02620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00262.00W.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20001108_OGH0002_009OBA00262_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten