Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Werner Bayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Burgstaller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Klaus R*****, Außendienstmitarbeiter, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 160.530,- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2000, GZ 7 Ra 286/99a-19, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Juni 1999, GZ 10 Cga 105/98b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 160.530,- zuzüglich 7 % Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 32.112,- bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 5.352,- Umsatzsteuer) und die mit S 23.287,- bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 2.114,50 Umsatzsteuer und S 10.600,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.385,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer und S 13.250,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war bei der Klägerin bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 31. 12. 1997 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten S 160.530,- sA. Anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei vereinbart worden, dass der Beklagte seinen bisherigen Dienstwagen behalten dürfe, um als freier Handelsvertreter weiter für die Klägerin tätig sein zu können. Um ihm den Ankauf des Wagens (aus einem Leasingvertrag) zu ermöglichen, seien ihm S 160.530,- netto (d.s. S 208.645,- brutto) als freiwillige Abfertigung ausgezahlt worden. In der Folge sei der Beklagte jedoch nicht mehr für die Klägerin tätig geworden und auch eine ins Auge gefasste Angestelltentätigkeit für einen Kunden der Klägerin sei innerhalb des Probemonats beendet worden. Eine derartige Tätigkeit des Beklagten sei jedoch Bedingung für die Gewährung der freiwilligen Abfertigung gewesen. Da der Beklagte zu einem Konkurrenten der Klägerin übergewechselt sei, sei der Zweck der freiwilligen Abfertigung weggefallen; sie müsse daher zurückerstattet werden.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Zwar sei ihm eine freiwillige Abfertigung von S 160.530,- für den Ankauf des bisherigen Dienstwagens gewährt worden; dessen Verkehrswert habe aber nur S 120.000,- betragen. Eine Koppelung dieser Abfertigung mit einer zukünftigen Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin oder für deren Kunden sei nicht erfolgt. Für die Rückforderung der Abfertigung fehle daher ein rechtfertigender Grund. Ein allfälliger Irrtum der Klägerin über die nunmehrige Tätigkeit des Klägers wäre als unbeachtlicher Motivirrtum zu werten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Bereits vor der Jahresmitte 1997 wurde dem Beklagten von der Klägerin angeboten worden, im Hinblick auf rückläufige Jahresumsätze in Hinkunft auf der Basis eines Handelsvertretervertrages für sie tätig zu werden. Während der Verhandlungen über den Abschluss eines solchen Vertrages bestand Einigkeit darüber, dass der Kläger sein (geleastes) Dienstfahrzeug samt Geräten und Arbeitsunterlagen weiter behalten solle, um seine zukünftige Tätigkeit ausüben zu können. Die Klägerin war der Meinung, ein selbständiger Handelsvertreter müsse mit einem eigenen Fahrzeug unterwegs sein. In diesem Zusammenhang wurde die Frage einer freiwilligen Abfertigung zur Ermöglichung des Ankaufs des Fahrzeugs aus dem Leasingvertrag ventiliert.
Am 15. 12. 1997 stimmte der Beklagte der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 1997 zu. Der Handelsvertretervertrag war zu diesem Zeitpunkt - abgesehen von der noch offenen Höhe der Provision - ausdiskutiert. Es war vorgesehen, dass der Beklagte als freier Handelsvertreter nicht nur für die Klägerin sondern auch für andere Unternehmen, die Produkte der Klägerin anbieten, tätig werde. Teil der Vereinbarung war die Zahlung einer "freiwilligen Abfertigung" in jener Höhe, die für den Ankauf des Dienstfahrzeugs erforderlich war, für den Fall, dass der Beklagte als freier Handelsvertreter über den 31. 12. 1997 hinaus tätig sein werde. In der schriftlichen Vereinbarung Beil ./1 wurde in diesem Sinne festgehalten, dass die Möglichkeit bestehe, das Dienstauto auf Wunsch anzukaufen, wobei der Ankaufspreis in Form einer freiwilligen Abfertigung für den Firmenwagenkauf zur Verfügung gestellt werde; sollte das Angebot zum Erwerb des Firmenautos nicht in Anspruch genommen werden, entfalle diese Zahlung. Der Beklagte wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er - wenn er für einen Mitbewerber tätig sein sollte - natürlich nicht die Kodak-Ausstattung und auch nicht das Kodak-Dienstfahrzeug weiter benützen dürfe und könne.
Am 17. 12. 1997 leitete die Klägerin schriftlich den Ankauf des PKW durch den Beklagten in die Wege; mit gleichem Tag stellte der Beklagte ein Kaufanbot. Am 19. 12. 1997 gab der Leasinggeber dem Beklagten den (dem Klagebetrag entsprechenden) Preis für das Fahrzeug bekannt. Der Beklagte erhielt in der Folge den als "freiwillige Abfertigung" benannten Betrag angewiesen.
Mit Schreiben vom 30. 12. 1997 wies die Klägerin nochmals auf den Punkt der Austrittsvereinbarung vom 15. 12. 1997 besonders hin, wonach die Option auf den Kauf des Autos unter Zurverfügungstellung des Kaufpreises in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Handelsvertretervertrag stehe; falls der Handelsvertretervertrag nicht zustande kommen sollte, wäre der Beklagte verpflichtet, den Betrag zu refundieren.
Letztlich erzielten die Parteien über die Provisionshöhe kein Einvernehmen. Im Jänner 1998 war der Beklagte noch für die Klägerin tätig. Im Laufe des Monats setzte er sie davon in Kenntnis, dass er nunmehr endgültig nicht mehr bereit sei, den Handelsvertretervertrag zu unterfertigen, worauf ihm von der Klägerin angeboten wurde, ihn bei der P*****GesmbH unterzubringen, die hauptsächlich Produkte der Klägerin vertreibt.
Am 23. 1. 1998 zahlte der Beklagte den Kaufpreis für das Auto, das ihm in der Folge ins Eigentum übertragen wurde. Am 27. 1. 1998 begründete er ein Arbeitsverhältnis mit der P*****GesmbH, das er jedoch mit Schreiben vom 27. 2. 1998 per 31. 3. 1998 wieder löste. Darauf erklärte die P***** GesmbH unter Hinweis auf die Vereinbarung eines Probemonats ihererseits, dass das Dienstverhältnis bereits mit 28. 2. 1998 gelöst werde. Der Beklagte übergab daraufhin der Klägerin das Kodak-Material, nicht aber das Firmenfahrzeug.
Letztlich begründete er ein Arbeitsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Gewährung der freiwillige Abfertigung von der Bedingung abhängig gewesen sei, dass der Beklagte weiterhin für die Klägerin tätig sein werde. Diese Bedingung sei nicht erfüllt worden, weshalb der Rückforderungsanspruch zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Entgegen der in der Berufung des Beklagten vertretenen Meinung verstoße die zu beurteilende Regelung nicht gegen die Bestimmungen des Kautionsschutzgesetzes. Die Vereinbarung der Streitteile habe dem Kläger die Chance geboten, unter der Voraussetzung einer Tätigkeit als Handelsvertreter für die Klägerin das Eigentum am PKW zu erwerben, ohne dadurch mit erheblichen Kosten belastet zu werden. Dass keine Zeitdauer für die Tätigkeit als Handelsvertreter vereinbart worden sei, schade nicht, weil "unter Heranziehung der steuerlichen AfA-Ansätze" im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sei, dass diese Tätigkeit solange dauern hätte müssen, bis die PKW-Kosten "abschreibbar" gewesen wären. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten könne daher nicht gesprochen werden. Es sei zulässig, Leistungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Dazu gehöre auch die Normierung von Rückzahlungsverpflichtungen für Teile bereits erhaltener Zahlungen.
Die Revision sei nicht zuzulassen, weil weder ein privilegierter Fall vorliege, noch eine Rechtsfrage von der Qualität des § 46 Abs 1 ASGG im Vordergrund gestanden sei.Die Revision sei nicht zuzulassen, weil weder ein privilegierter Fall vorliege, noch eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG im Vordergrund gestanden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Behauptung des Beklagten, seine Revision sei schon deshalb zulässig, weil ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vorliege, unzutreffend ist. Zwar ist richtig, dass ein iS dieser Gesetzesstelle privilegierter Fall auch dann vorliegt, wenn die (strittige) Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnis nur als Vorfrage zu beurteilen ist (Kuderna, ASGG**2 280). Hier ist aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und auch deren Art) überhaupt nicht strittig, sodass die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht verwirklicht sind.Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Behauptung des Beklagten, seine Revision sei schon deshalb zulässig, weil ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vorliege, unzutreffend ist. Zwar ist richtig, dass ein iS dieser Gesetzesstelle privilegierter Fall auch dann vorliegt, wenn die (strittige) Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnis nur als Vorfrage zu beurteilen ist (Kuderna, ASGG**2 280). Hier ist aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und auch deren Art) überhaupt nicht strittig, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht verwirklicht sind.
Das daher zu Recht als außerordentliche Revision erhobene Rechtsmittel ist dessen ungeachtet zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; es ist im Ergebnis auch berechtigt.
Wenngleich die umfangreichen Ausführungen des Revisionswerbers über einen angeblichen Verstoß gegen das Kautionsschutzgesetz bzw. über eine unzulässige Beschränkung seiner Kündigungsfreiheit über weite Strecken kaum nachvollziehbar sind, lassen sie doch erkennen, wodurch er sich im Grunde beschwert erachtet. Zurecht weist er darauf hin, dass die Vorinstanzen seine Behauptung unbeachtet und unüberprüft ließen, wonach der Verkehrswert des von ihm angekauften Dienstfahrzeuges nur S 120.000,- betragen habe und damit deutlich unter dem ihm vom Leasinggeber vorgeschriebenen Kaufpreis gelegen sei. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre aber das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis in der Tat problematisch. Da der Beklagte die "freiwillige Abfertigung" nur unter der Bedingung erhalten hat, sie zur Gänze zum Ankauf des Fahrzeuges um den ihm vorgegebenen Preis zu verwenden, hat er wirtschaftlich nicht mehr als den Wert des Fahrzeugs erhalten. Müsste er nun - wie die Vorinstanzen meinen - die "freiwillige Abfertigung" zurückzahlen - würde das bei Zutreffen seiner Behauptung über den Wert des Fahrzeuges bedeuten, dass er nur ein Fahrzeug im Wert von S 120.000,- erhalten hat, nun aber S 160.530,- zurückzahlen müsste. Er müsste daher mehr zurückzahlen, als er erhalten hat. Damit würde aber im Ergebnis der Vorwurf zutreffen, dass die (in diesem Sinne ausgelegte) Vereinbarung der Streitteile zur Folge hätte, dass das Unterbleiben der von der Klägerin gewünschten Tätigkeit wirtschaftliche Nachteile für den Beklagten zur Folge hätte.
Nähere Erörterungen darüber und eine Überprüfung der Behauptung des Beklagten über den seinerzeitigen Wert des Fahrzeuges sind aber nicht erforderlich, weil die Auslegung der Vereinbarung der Streitteile durch die Vorinstanzen ohnedies unzutreffend ist.
Beizupflichten ist den Vorinstanzen allerdings entgegen der Meinung des Revisionswerbers darin, dass die Parteien nach den Feststellungen sehr wohl einen Zusammenhang zwischen dem mit der "freiwilligen Abfertigung" ermöglichten Kauf des Fahrzeuges und der ins Auge gefassten weiteren Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin hergestellt haben. Dass dieser Zusammenhang nicht schriftlich festgehalten wurde, ändert an diesem Ergebnis angesichts der unmissverständlichen Feststellungen über die insofern erzielte Einigung der Streitteile nichts.
Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig die von den Vorinstanzen unterstellte Verpflichtung zur Rückzahlung der "freiwilligen Abfertigung". Der Hinweis auf diese Verpflichtung findet sich erstmals im Schreiben der Klägerin vom 30. 12. 1997. Die am 15. 12. 1997 geschlossene Vereinbarung konnte aber zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin nicht mehr einseitig abgeändert werden. In der am 15. 12. 1997 geschlossenen Vereinbarung war von einer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht die Rede. Vielmehr wurde der Beklagte nach den Feststellungen anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung von der Klägerin darauf hingewiesen, dass er - wenn er für einen Mitbewerber tätig werden sollte - "natürlich nicht die Kodak-Ausstattung und auch nicht das Kodak-Dienstfahrzeug weiter benützen dürfe und könne " (S 7 des Ersturteils). Diese Äußerung der Klägerin, die der erzielten Einigung zugrunde liegt, spricht aber schon von ihrem Wortlaut her nicht für die Vereinbarung der Rückzahlung eines Geldbetrages sondern dafür, dass der Beklagte verpflichtet werden sollte, im genannten Fall das Fahrzeug wieder zurückzugeben, was unter den hier gegebenen Umständen nur iS der Verpflichtung verstanden werden kann, das Fahrzeug ins Eigentum der Klägerin zu übertragen, die ja auch den vom Leasinggeber errechneten Kaufpreis finanziert hat.
Dieses zuletzt genannte Verständnis der nach den Feststellungen zwischen den Streitteilen erzielten Vereinbarung entspricht aber auch dem, was redliche Parteien unter den gegebenen Umständen vereinbart hätten. Es stellt nämlich sicher, dass der Beklagte genau das zurückstellen muss, was er (wirtschaftlich) erhalten hat, nämlich das vom Leasinggeber gekaufte Fahrzeug; es ist daher auch dann sachgerecht, wenn - wie der Beklagte behauptet - der vom Leasinggeber errechnete Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs nicht entsprochen hat.
Es besteht daher keine Veranlassung, die Einigung der Streitteile anders als im Sinne des Wortlautes der ihr zugrunde liegenden Erklärung des Arbeitgebers zu verstehen. Sie ist daher dahin zu interpretieren, dass der Beklagte im Falle der Nichterfüllung der vereinbarten Bedingung das Eigentum am Fahrzeug der Klägerin übertragen muss, nicht aber dahin, dass er - unabhängig vom Wert des Fahrzeugs - den gesamten ihm ausgezahlten Betrag wieder zurückzuzahlen hat.
Damit sind aber weitere Ausführungen entbehrlich, weil die Klägerin die Übertragung des Fahrzeugs gar nicht begehrt hat. Ein Rechtsgrund, der sie in die Lage versetzen würde, statt dessen Zahlung zu begehren (und noch dazu nicht in der Höhe des Wertes des Fahrzeuges sondern in der - nicht zwangsläufig identen - Höhe der "freiwilligen Abfertigung"), wurde weder behauptet, noch erwiesen. Dem auf Rückzahlung der "freiwilligen Abfertigung" gerichteten Klagebegehren fehlt es somit an einer rechtfertigenden Grundlage. In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Grundsatz, dass die Parteien nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht werden dürfen (SZ 68/135; RIS-Justiz RS0037300), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er wird für den österreichischen Rechtsbereich aus § 182 ZPO abgeleitet und erweitert die Anleitungspflicht des Gerichtes nicht. Den Parteien ist daher Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung seines Inhaltes!) zu verdeutlichen und zu präzisieren; eine Verpflichtung, den Kläger zur Änderung eines verfehlten und daher abzuweisenden Klagebegehrens anzuleiten, besteht daher nicht (SZ 70/199 mwN). Ebensowenig ist es zulässig, ein Urteil aufzuheben, um dem Kläger die Änderung eines unberechtigten Klagebegehrens zu ermöglichen.Der Grundsatz, dass die Parteien nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht werden dürfen (SZ 68/135; RIS-Justiz RS0037300), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er wird für den österreichischen Rechtsbereich aus Paragraph 182, ZPO abgeleitet und erweitert die Anleitungspflicht des Gerichtes nicht. Den Parteien ist daher Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung seines Inhaltes!) zu verdeutlichen und zu präzisieren; eine Verpflichtung, den Kläger zur Änderung eines verfehlten und daher abzuweisenden Klagebegehrens anzuleiten, besteht daher nicht (SZ 70/199 mwN). Ebensowenig ist es zulässig, ein Urteil aufzuheben, um dem Kläger die Änderung eines unberechtigten Klagebegehrens zu ermöglichen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für der erste Tagsatzung gebührt dem Beklagten nur der einfache Einheitssatz; zudem war ein Additionsfehler richtigzustellen. Für das Berufungsverfahren war nur der dreifache Einheitssatz zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Für der erste Tagsatzung gebührt dem Beklagten nur der einfache Einheitssatz; zudem war ein Additionsfehler richtigzustellen. Für das Berufungsverfahren war nur der dreifache Einheitssatz zuzusprechen.
Anmerkung
E59928 09B02150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00215.00H.1108.000Dokumentnummer
JJT_20001108_OGH0002_009OBA00215_00H0000_000