Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI Wolfdietrich L*****, und 2. Mag. Elisabeth L*****, beide vertreten durch Dr. Max Josef Allmayer-Beck und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung und Unterlassung (Revisionsstreitwert S 300.000), über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2000, GZ 11 R 9/00z-50, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den Revisionswerbern ist einzuräumen, dass oberstgerichtliche Judikatur zu der ihrer Ansicht nach im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage, ob § 93 Abs 1 Wr BauO nur - wie das Berufungsgericht meint - auf bebaute oder auch auf unbebaute Grundstücke anzuwenden ist, fehlt. Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben: § 93 Abs 1 Wr BauO sieht vor, dass die Abwässer (Schmutzwässer und Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in Straßenkanäle einzuleiten sind; wenn eine Verpflichtung zur Einleitung in den Straßenkanal nicht besteht, sind die Abwässer in anderer geeigneter Weise zu beseitigen. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (Wr KanalG) besteht nur hinsichtlich aller Abwässer von "Baulichkeiten" eine Verpflichtung zur Einleitung in Straßenkanäle. Hinsichtlich eines - wie hier - unbebauten Grundstückes ("Baulücke") käme daher nach § 93 Abs 1 Wr BauO nur eine Abwasserbeseitigung "in anderer geeigneter Weise" in Betracht. Davon, dass die Niederschlagswässer im vorliegenden Fall nicht "auf geeignete Weise" beseitigt würden, kann entgegen der Ansicht der Revisionswerber aber keine Rede sein. Nach den Feststellungen des Erstgerichts versickern die Niederschlagswässer auf dem im Wesentlichen ebenen, Grünbewuchs aufweisenden, eine Baulücke bildenden Grundstück der beklagten Partei, wobei nicht mehr Wasser zum Haus der Kläger gelangt, "als dies bei einer freien Nachbarliegenschaft üblicherweise zu erwarten wäre". Zu den festgestellten Beschädigungen an Mauerwerk bzw Färbelung des Hauses der Kläger kommt es, weil es an einer wirksamen Vertikalabdichtung des Mauerwerks fehlt. Unter diesen Umständen kann kein Verstoß gegen den (ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB darstellenden) § 93 Abs 1 Wr BauO erkannt werden. Die von den Klägern als revisionswürdig erachtete Rechtsfrage stellt sich daher gar nicht; die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung geht über jene der Einzelfallgerechtigkeit nicht hinaus.Den Revisionswerbern ist einzuräumen, dass oberstgerichtliche Judikatur zu der ihrer Ansicht nach im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage, ob Paragraph 93, Absatz eins, Wr BauO nur - wie das Berufungsgericht meint - auf bebaute oder auch auf unbebaute Grundstücke anzuwenden ist, fehlt. Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben: Paragraph 93, Absatz eins, Wr BauO sieht vor, dass die Abwässer (Schmutzwässer und Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in Straßenkanäle einzuleiten sind; wenn eine Verpflichtung zur Einleitung in den Straßenkanal nicht besteht, sind die Abwässer in anderer geeigneter Weise zu beseitigen. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen Paragraph 2, des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (Wr KanalG) besteht nur hinsichtlich aller Abwässer von "Baulichkeiten" eine Verpflichtung zur Einleitung in Straßenkanäle. Hinsichtlich eines - wie hier - unbebauten Grundstückes ("Baulücke") käme daher nach Paragraph 93, Absatz eins, Wr BauO nur eine Abwasserbeseitigung "in anderer geeigneter Weise" in Betracht. Davon, dass die Niederschlagswässer im vorliegenden Fall nicht "auf geeignete Weise" beseitigt würden, kann entgegen der Ansicht der Revisionswerber aber keine Rede sein. Nach den Feststellungen des Erstgerichts versickern die Niederschlagswässer auf dem im Wesentlichen ebenen, Grünbewuchs aufweisenden, eine Baulücke bildenden Grundstück der beklagten Partei, wobei nicht mehr Wasser zum Haus der Kläger gelangt, "als dies bei einer freien Nachbarliegenschaft üblicherweise zu erwarten wäre". Zu den festgestellten Beschädigungen an Mauerwerk bzw Färbelung des Hauses der Kläger kommt es, weil es an einer wirksamen Vertikalabdichtung des Mauerwerks fehlt. Unter diesen Umständen kann kein Verstoß gegen den (ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstellenden) Paragraph 93, Absatz eins, Wr BauO erkannt werden. Die von den Klägern als revisionswürdig erachtete Rechtsfrage stellt sich daher gar nicht; die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung geht über jene der Einzelfallgerechtigkeit nicht hinaus.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E59840 07A02400European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00240.00W.1108.000Dokumentnummer
JJT_20001108_OGH0002_0070OB00240_00W0000_000