TE Vwgh Beschluss 2006/12/20 2006/13/0068

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §275;
BAO §303 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 28. November 2005, GZ. RV/2039-W/05, betreffend Abweisung eines Antrages "auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zurücknahme der Berufung gegen die Feststellungsbescheide vom 17. Oktober 2000 betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 1986 bis 1999 der (Beschwerdeführerin) und Mitgesellschafter", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 24. Juli 2003 ein Mängelbehebungsauftrag zu ihrer Berufung vom 9. Mai 2001 gegen den Bescheid vom 8. März 2001 betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Feststellungsbescheide vom 17. Oktober 2000 betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 1986 bis 1999 übermittelt worden, weil sich die inhaltlichen Ausführungen der Berufung vom 9. Mai 2001 nicht auf den bekämpften Bescheid vom 8. März 2001, mit dem die Berufung vom 7. Dezember 2000 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt worden sei, bezogen hätten. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass etwaige behauptete Mängel bei anderen Feststellungsbescheiden (die nicht verfahrensgegenständlich seien) nicht auch Gegenstand dieses Berufungsverfahrens seien. Da es die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 21. August 2003 erneut abgelehnt habe, auf das gegenständliche Zurücknahmeverfahren einzugehen und die angeführten Mängel der Berufung zu beheben, sei die Berufung vom 9. Mai 2001 am 3. Oktober 2003 gemäß § 275 BAO von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als zurückgenommen erklärt worden.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2005 habe die Beschwerdeführerin schließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt und ihren Antrag wie folgt begründet:

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"Die Bw. habe keine Akteneinsicht bekommen, was eine Verletzung von Grundrechten der Partei darstelle.

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Die Bw. habe nachgewiesen, dass Herr Hofrat Mag. Christian S. bereit war die Staatsanwaltschaft zu belügen und habe mit Vorsatz falsche Sachverhalte erklärt.

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Der unabhängige Finanzsenat sei über Weisung von Straßburg eingerichtet worden und sei nicht bereit gewesen rechts- und gesetzeskonform zu agieren.

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Aufgrund einer Zeugenaussage des Herrn KR Josef M. (Protokoll erhalten am 10. Oktober 2005) seien diese rechtlichen und steuerrechtlichen Gegebenheiten, die bereits mit dem Finanzministerium abgestimmt waren, nunmehr ganz offenkundig.

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Die Feststellungsbescheide der Jahre 1986 bis 1999 seien wegen der strafbaren Handlungen des Finanzamtes und ihres Vorstandes nicht richtig.

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Die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei demnach bereit gewesen diese amtsmissbräuchlichen und strafbaren Vorgangsweisen zu decken, den ordentlichen Rechtszug auszuschließen und die Berufung als zurückgenommen zu erklären.

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Die Abgabenbehörden hätten es unterlassen, die bereits zugewiesenen steuerlichen Verluste und die darauf erhaltene Steuer zu kontrollieren, ob auch wirklich die gesetzlich gebotene Vermögensminderung bei den a-typisch-stillen Gesellschaftern eingetreten sei. Als Nachweis diene die Gutachten von Dkfm. Dr. A. vom 1. Juli 1980 und von N.-U. vom Jänner 2000.

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Die steuerlichen Verlustzuweisungen seien von Amts wegen zu berichtigen, da die a-typisch-Stillen zwar die Verluste lukriert hätten, aber ihrer gesetzlich gebotenen Nachschusspflicht nicht nachgekommen seien, was Betrug darstelle.

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Die Bw. betone ausdrücklich, dass die Verträge zwischen der (Beschwerdeführerin) und den a-typisch-stillen Gesellschaftern dem Finanzamt und Finanzministerium bekannt gewesen seien und mit dem Finanzministerium abgestimmt worden seien.

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Beigelegt habe die Bw. das Protokoll vom 23. September 2005 des Handelsgerichtes Wien, die Seiten 14 und 15 einer Zeugenaussage von KR Josef M., den Schriftsatz vom 1. Juli 1980 von Dkfm. Dr. A., die Vorhaltsbeantwortung der Fragen 5 bis 16 von Dkfm. Gerhard N. sowie ein Verzeichnis der Beteiligten an der (Beschwerdeführerin).

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Die Bw. beantrage daher die Aufhebung des Zurücknahmebescheides."

Nach einem Zitat des § 303 Abs. 1 und 2 BAO wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, die Beschwerdeführerin habe auch im Schriftsatz vom 2. November 2005 nicht bekannt gegeben, weshalb der Zurücknahmebescheid vom 3. Oktober 2003 auf Grund der "Nichtbeantwortung des Mängelbehebungsauftrages" nicht hätte ergehen dürfen. Da die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zum streitgegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen, diese Möglichkeit aber von ihr aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht wahrgenommen worden sei, sondern stets nur Ausführungen zu anderen Berufungsverfahren (F-Verfahren) gemacht worden seien, habe spruchgemäß entschieden werden müssen. Da sich die "neuen Tatsachen" der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Zeugenaussage eines Herrn KR Josef M. (Protokoll vom 10. Oktober 2005 des Handelsgerichtes Wien) bezögen, in der dieser Zeuge seine Ansicht zum Verlustzuweisungsmodell der Beschwerdeführerin dargelegt habe, sei kein Bezug zum streitgegenständlichen Zurücknahmeverfahren zu erkennen.

Dass es im "nicht streitgegenständlichen Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO" um die Anerkennung eines Verlustzuweisungsmodells gegangen sei, stelle "ergänzend festgehalten" jedenfalls keine neue Tatsache dar. Wie bereits im Bescheid vom 3. Oktober 2003 seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgeführt worden sei, habe, weil dem Auftrag vom 24. Juli 2003, die Mängel der Berufung vom 9. Mai 2001 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen worden sei, die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eintreten müssen. Auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO beziehe sich nur auf Sachverhalte des Feststellungsverfahrens und "in keinster Weise auf das gegenständliche Zurücknahmeerklärungsverfahren", in dem die Beschwerdeführerin nachweislich die abverlangten Ergänzungen lt. Mängelbehebungsverfahren vom 24. Juli 2003 nicht fristgerecht beigebracht habe.

Zur Frage der Zulässigkeit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde (Mängelbehebungsschriftsatz vom 10. Oktober 2006) sieht sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt. Zur Begründung wird ausgeführt, im angefochtenen Bescheid treffe die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung "als hätte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2005 eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zurücknahme der Berufung beantragt". Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin aber "die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens und nicht des Zurücknahmeerklärungsverfahrens beantragt".

Ausgehend von diesem Vorbringen fehlt es der Beschwerdeführerin an einer Beschwer durch den angefochtenen Bescheid. Dieser sprach nämlich nur über die "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zurücknahme der Berufung gegen die Feststellungsbescheide" ab.

Hatte die Beschwerdeführerin gar keinen Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zurücknahme der Berufung" gestellt, konnte der behördliche Abspruch über die Abweisung eines solchen Antrages ihre Rechtssphäre nicht nachteilig beeinflussen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, wenn die Beschwerde auch Ausführungen dazu enthält, wonach der angefochtene Bescheid selbst dann rechtswidrig wäre, wenn man "in rechtsunrichtiger Weise" dem Vorgehen der belangten Behörde folgte und den Antrag auf Wiederaufnahme auf das Zurücknahmeerklärungsverfahren bezöge.

Mangels Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006130068.X00

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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