Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael B*****, Forschungsarzt, *****, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) S*****AG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien,
2) Kurt E*****, *****, 3) Dr. Kurt R*****, *****, 4) Benjamin R*****, *****, 5) Nira L*****, *****, alle vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Verschaffung von Mietrechten, Zahlung von S 324.000,- sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2000, GZ 39 R 92/00v-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sämtliche Begehren des Kläger erweisen sich - wie er selbst in der Klage anführt - als Schadenersatzbegehren. Auch das unter a) erhobene Begehren auf Verschaffung von Mietrechten kann nicht als Begehren auf Zuhaltung des Vertrages interpretiert werden. Soweit es sich gegen die Erstbeklagte richtet (Haupt- und erstes Eventualbegehren), ergibt sich dies schon daraus, dass zwischen dieser und dem Kläger kein Vertrag besteht. Dass der Kläger nicht Hauptmieter der Wohnung - und damit Vertragspartner der Erstbeklagten ist - wurde bereits im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG rechtskräftig und damit bindend festgestellt. Auf die Behauptung, Hauptmieter zu sein, kommt der Kläger in der Revision auch gar nicht mehr zurück. Aber auch hinsichtlich der übrigen Beklagten hat der Kläger mit seinen zu a) geltend gemachten Eventualbegehren keine Erfüllungsansprüche erhoben, weil er nicht die Zuhaltung des Untermietvertrages begehrt hat, sondern "Naturalersatz" (so ausdrücklich S 5 der Klage) durch Verschaffung von Mietrechten an einem vergleichbaren Bestandobjekt.Sämtliche Begehren des Kläger erweisen sich - wie er selbst in der Klage anführt - als Schadenersatzbegehren. Auch das unter a) erhobene Begehren auf Verschaffung von Mietrechten kann nicht als Begehren auf Zuhaltung des Vertrages interpretiert werden. Soweit es sich gegen die Erstbeklagte richtet (Haupt- und erstes Eventualbegehren), ergibt sich dies schon daraus, dass zwischen dieser und dem Kläger kein Vertrag besteht. Dass der Kläger nicht Hauptmieter der Wohnung - und damit Vertragspartner der Erstbeklagten ist - wurde bereits im Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG rechtskräftig und damit bindend festgestellt. Auf die Behauptung, Hauptmieter zu sein, kommt der Kläger in der Revision auch gar nicht mehr zurück. Aber auch hinsichtlich der übrigen Beklagten hat der Kläger mit seinen zu a) geltend gemachten Eventualbegehren keine Erfüllungsansprüche erhoben, weil er nicht die Zuhaltung des Untermietvertrages begehrt hat, sondern "Naturalersatz" (so ausdrücklich S 5 der Klage) durch Verschaffung von Mietrechten an einem vergleichbaren Bestandobjekt.
Schadenersatzansprüche verjähren gemäß § 1489 ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, und zwar auch dann, wenn der Schaden Folge der Übertretung einer Vertragspflicht ist. Dass - wie der Revisionswerber in erster Instanz geltend gemacht hat - nach der Entscheidung SZ 68/238 und der ihr folgenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034711) die Verjährungsfrist nicht vor dem Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, ist richtig. Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährungszeit nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen beginnt; mit dessen positiver Kenntnis wird sie nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte in einem solchen Fall - falls eine Leistungsklage noch nicht möglich ist - mit einer Feststellungsklage begegnen (JBl 1996, 315; RIS-Justiz RS0087615).Schadenersatzansprüche verjähren gemäß Paragraph 1489, ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, und zwar auch dann, wenn der Schaden Folge der Übertretung einer Vertragspflicht ist. Dass - wie der Revisionswerber in erster Instanz geltend gemacht hat - nach der Entscheidung SZ 68/238 und der ihr folgenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034711) die Verjährungsfrist nicht vor dem Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, ist richtig. Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährungszeit nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen beginnt; mit dessen positiver Kenntnis wird sie nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte in einem solchen Fall - falls eine Leistungsklage noch nicht möglich ist - mit einer Feststellungsklage begegnen (JBl 1996, 315; RIS-Justiz RS0087615).
Hier erfolgte - wie ja der Kläger selbst geltend macht - die Rechtsgutverletzung mit der im Verein mit dem Räumungsvergleich erfolgten Rückziehung der Einwendungen der Hauptmieterin gegen die vom Vermieter erklärte Aufkündigung des Bestandverhältnisses am 21. 5. 1991. Ab diesem Zeitpunkt war das Bestandverhältnis beendet, sodass mit diesem Zeitpunkt dem Vermieter gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergegangen ist und sich der Kläger als Untermieter daher - ungeachtet des dadurch noch nicht berührten Weiterbestandes des mit dem Hauptmieter bestehenden Untermietvertrages - dem Vermieter gegenüber auf keinen Rechtstitel mehr berufen konnte (SZ 62/72; WoBl 2000, 23). Damit ist aber der (Primär-)schaden eingetreten, sodass die Verjährungsfrist - da der Kläger beim Abschluss des Räumungsvergleichs anwesend war und daher davon sofort Kenntnis erlangte - im Sinne der eben wiedergegebenen Rechtslage mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Daran konnten die (für einige Zeit erfolgreichen) Bemühungen des Klägers, den Termin der Räumung hinauszuschieben, nichts ändern. Auf das von ihm bereits am 22. 1. 1991 eingeleitete Verfahren auf Anerkennung als Hauptmieter kann er sich in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil sein Antrag abgewiesen wurde und auch ab dem Zeitpunkt der Bestätigung dieser Abweisung durch das Rekursgericht (8. 10. 1982) bis zur Einbringung der Klage am 16. 2. 1998 die dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen war. Gleiches gilt für das zweite vom Kläger eingeleitete Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG, das seit 23. 7. 1994 rechtskräftig iS der Abweisung des Antrags abgeschlossen ist.Hier erfolgte - wie ja der Kläger selbst geltend macht - die Rechtsgutverletzung mit der im Verein mit dem Räumungsvergleich erfolgten Rückziehung der Einwendungen der Hauptmieterin gegen die vom Vermieter erklärte Aufkündigung des Bestandverhältnisses am 21. 5. 1991. Ab diesem Zeitpunkt war das Bestandverhältnis beendet, sodass mit diesem Zeitpunkt dem Vermieter gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergegangen ist und sich der Kläger als Untermieter daher - ungeachtet des dadurch noch nicht berührten Weiterbestandes des mit dem Hauptmieter bestehenden Untermietvertrages - dem Vermieter gegenüber auf keinen Rechtstitel mehr berufen konnte (SZ 62/72; WoBl 2000, 23). Damit ist aber der (Primär-)schaden eingetreten, sodass die Verjährungsfrist - da der Kläger beim Abschluss des Räumungsvergleichs anwesend war und daher davon sofort Kenntnis erlangte - im Sinne der eben wiedergegebenen Rechtslage mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Daran konnten die (für einige Zeit erfolgreichen) Bemühungen des Klägers, den Termin der Räumung hinauszuschieben, nichts ändern. Auf das von ihm bereits am 22. 1. 1991 eingeleitete Verfahren auf Anerkennung als Hauptmieter kann er sich in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil sein Antrag abgewiesen wurde und auch ab dem Zeitpunkt der Bestätigung dieser Abweisung durch das Rekursgericht (8. 10. 1982) bis zur Einbringung der Klage am 16. 2. 1998 die dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen war. Gleiches gilt für das zweite vom Kläger eingeleitete Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG, das seit 23. 7. 1994 rechtskräftig iS der Abweisung des Antrags abgeschlossen ist.
Damit erweist sich die primär auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gestützte Abweisung der Klagebegehren durch das Erstgericht als zutreffend. Auf die vom Kläger bekämpfte Begründung der das Ersturteil aus anderen Gründen bestätigenden Berufungsentscheidung kommt es daher nicht mehr an.
Anmerkung
E59922 09A02440European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00244.00Y.1108.000Dokumentnummer
JJT_20001108_OGH0002_0090OB00244_00Y0000_000