Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte M*****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Wolfgang A*****, vertreten durch Egger & Musey Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen S 384.045,50 s.A. und Feststellung (Streitwert S 100.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Juni 2000, GZ 1 R 98/00p-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzes Begriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste (2 Ob 580/95; 1 Ob 2182/96f; 7 Ob 2360/96a u. a.; zuletzt 7 Ob 192/98f). Das ist hier nicht der Fall.
Tatsächlich ist die Verwendung brennender Tischkerzen auch bei Veranstaltungen wie der vorliegenden (Maskenball) durchaus üblich und an sich ungefährlich, weil die hievon ausgehenden Gefahren allgemein bekannt und die Gefahrenquellen leicht wahrnehmbar sind. Spezielle Vorkehrungen sind vom Veranstalter nicht zu verlangen (1 Ob 2182/96f; vgl auch den vergleichbaren Fall 4 Ob 553/68).Tatsächlich ist die Verwendung brennender Tischkerzen auch bei Veranstaltungen wie der vorliegenden (Maskenball) durchaus üblich und an sich ungefährlich, weil die hievon ausgehenden Gefahren allgemein bekannt und die Gefahrenquellen leicht wahrnehmbar sind. Spezielle Vorkehrungen sind vom Veranstalter nicht zu verlangen (1 Ob 2182/96f; vergleiche auch den vergleichbaren Fall 4 Ob 553/68).
Die Gefahrenerhöhung hat die Klägerin durch ihre Kostümierung selbst geschaffen: sie und ihre Tischbegleiterinnen waren als "Dollyschafe" verkleidet und trugen selbstgefertigte leicht entflammbare Kostüme. Sie hätte ebenso wie ihre Begleiterinnen (das Feuer griff nämlich von einem Kostüm ihrer Begleiterinnen auf sie selbst über) ihr Verhalten danach ausrichten müssen (1 Ob 2182/96f).
Dass sich die Klägerin offenkundig in einem ihre Einsicht und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigendem Zustand der Alkoholisierung befunden hätte, hat sie selbst nicht vorgebracht - sie hat lediglich behauptet, dass sie auch Alkohol konsumiert habe -, sodass sich diesbezüglich Beweisaufnahmen ebenso erübrigen wie Beweisaufnahmen über den genauen Standort der Tischkerzen: die Klägerin hat auch diesbezüglich nicht behauptet, dass diese besonders gefährlich aufgestellt gewesen wären. Dass der Beklagte oder seine Leute die Kerze am Tisch der Klägerin angezündet hätte, konnte nicht festgestellt werden. Es wäre daher Sache der Klägerin und Begleiterinnen gewesen, sich im Hinblick auf die von ihnen getragenen leicht entflammbaren Kostüme besonders vorsichtig zu verhalten, gegebenenfalls die Kerze nicht anzuzünden oder wieder auszulöschen.
Anmerkung
E59913 08A02530European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00253.00I.1109.000Dokumentnummer
JJT_20001109_OGH0002_0080OB00253_00I0000_000