TE OGH 2000/11/9 2Ob256/00m

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich G*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. KR Erich Z*****, und 2. Dr. Othmar S*****, beide vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) S 1,110.829,59 sA (Revisionsinteresse S 414.280,10 sA) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Juni 2000, GZ 1 R 94/00h-41, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Jänner 2000, GZ 6 Cg 80/98w-36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass es - einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruches von S 696.549,46 sA - insgesamt wie folgt neu zu lauten hat:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen S 1,110.829,59 samt 5,625 % Zinsen pa bei jeweils vierteljährlicher Kapitalisierung der Zinsen im Nachhinein ab 28. 4. 1998 und 5 % Zinseszinsen seit 10. 4. 1998 zu bezahlen.

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 329.847,35 (hierin enthalten S 54.974,56 USt und S 475,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Eigentümer zweier Liegenschaften in Tirol, auf denen er eine Landwirtschaft sowie den Gasthof "Sch*****" betrieb. Zufolge finanzieller Schwierigkeiten entschloss er sich mit seiner Familie bereits 1988 zur Gründung einer Betriebsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft, an welcher (wirksam ab 1. 2. 1989) er und seine Kinder als Kommanditisten, seine Frau, ein Bekannter namens Karl W***** sowie die beiden Beklagten als Komplementäre beteiligt waren; Geschäftsführerin der KG war die Ehefrau des Klägers.

Bereits am 21. 10. 1987 hatte der Kläger - damals war der Gastronomiebetrieb samt Landwirtschaft noch in der Rechtsform einer GmbH geführt worden - mit der Firma A. L***** sowie am 15. 11. 1987 mit der Firma A***** mit Rechtswirkung für die von ihm vertretene GmbH Lieferungs- und Leistungsübereinkommen mit mehrjährigen Getränkeabnahmeverpflichtungen geschlossen und dafür als Gegenleistung S 250.000,-- und S 200.000,-- zugezählt erhalten.

Am 4. 3. 1994 verkaufte der Kläger seine beiden Liegenschaften an Walter W***** um einen Gesamtkaufpreis von S 23,000.000,--, zahlbar auf das Treuhandkonto eines Innsbrucker Rechtsanwaltes, wobei der Großteil des Geldes zur Tilgung der auf den Liegenschaften sichergestellten Kredite und Darlehen dienen sollte. Anläßlich dieses Verkaufes schlossen der Kläger und seine Frau einerseits sowie die eingangs genannte Kommanditgesellschaft, vertreten durch die vertretungsbefugten Gesellschafter und Komplementäre (also die Beklagten), und die H***** Bank ***** andererseits eine "Zusatzvereinbarung", in welcher es in Punkt D ua hieß:

"Heinrich G***** [= Kläger], seine Ehefrau Margarethe G***** und deren Kinder Angelika, Hildegard und Johannes werden von der G***** Gasthof zum Sch***** KG hinsichtlich aller wie immer gearteten Forderungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den bisherigen Obligie bei Banken, Lieferanten, Finanzamt, Gebietskrankenkasse etc vollkommen freigestellt. Die erwähnten Mitglieder der Familie G***** sind daher von allen Haftungen im Zusammenhang mit Sch***** befreit. Soweit von dritter Seite die Mitglieder der Familie G***** finanziell in Anspruch genommen werden, sind die diesbezüglichen Aufwendungen von der vorerwähnten KG bzw den zu Punkt C/c genannten Komplementären zu tragen.

Hingegen erklärten Margarethe G***** gegenüber der KG, auf die bisher nicht ausbezahlten Gehaltsbeträge bzw Entschädigungen für Arbeitsleistung und auch auf die Zahlung einer Abfertigung aus Anlass der Beendigung ihrer Tätigkeit für die KG mit Ende dieses Jahres zu verzichten."

Bei Abschluss dieser Zusatzvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht ausdrücklich auch von den zuvor genannten Bier- und Getränkelieferverträgen die Rede. Dem Erstbeklagten war jedoch grundsätzlich bekannt, dass im Gastgewerbe derartige Lieferverträge bestehen, ebenso dem Rechtsanwalt als Vertragsverfasser. Auch der Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin der KG war der Bestand dieser Verträge bekannt.

Im Spätherbst 1994 wurde für den Weiterbetrieb der Gastwirtschaft die Firma G***** GmbH gegründet, deren Geschäftsführer ein Sohn des Erstbeklagten war. Diese Gesellschaft übernahm die beiden vorgenannten Lieferübereinkommen mit A***** und L***** nicht, sondern schloss mit A***** ein neues Lieferübereinkommen, worauf A***** dem Kläger gegenüber die Rückzahlung des noch nicht amortisierten Betrages in Höhe von S 266.662,08 fällig stellte. Schreiben des Klägers (durch seinen damaligen Vertreter) an beide Beklagten um "Erledigung der Angelegenheit" unter Hinweis auf die Zusatzvereinbarung vom 4. 3. 1994 blieben erfolglos. Auch hinsichtlich der Firma L***** kam es zu keinem Einvernehmen zwischen den Streitteilen.

Zu 5 Cg 22/95d des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Kläger in der Folge von der Firma A***** auf Zahlung eines Betrages von S 321.493,76 und zu 5 Cg 132/97h ebenfalls des Landesgerichtes Innsbruck von der Firma L***** auf Zahlung eines Betrages von S 122.106,24 in Anspruch genommen. Nach Zustellung der Klage zu 5 Cg 22/95d verkündete der Kläger beiden hier Beklagten den Streit, worauf sie ihm als Nebenintervenienten beitraten. Der Kläger wurde im ersteren Verfahren mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. 5. 1997 zur Zahlung von S 321.493,76 samt 12 % Verzugszinsen seit 1. 6. 1994 zuzüglich 5 % Zinseszinsen seit 25. 1. 1995 zuzüglich 20 % USt aus den Zinsen und Zinseszinsen sowie zum Kostenersatz in Höhe von S 229.219,15 verurteilt. In diesem Urteil wurde ua festgestellt, dass das Lieferungs- und Leistungsübereinkommen (mit der Firma A*****) in den Geschäftsbüchern der vormaligen GmbH keinen Niederschlag gefunden hatte (gleiches galt auch für das spätere Abkommen mit der Firma L*****), wodurch gegen handels- und steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde. Der Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26. 11. 1997, 3 R 182/97g, nicht Folge gegeben und der Kläger zum Kostenersatz von weiteren S 18.973,61 verpflichtet. Seine außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 14/98i zurückgewiesen.

Im zweiten Verfahren der Firma L***** (5 Cg 132/97h), welches bis zum Ausgang des Verfahrens 5 Cg 22/95h unterbrochen worden war, und in welchem der Kläger den beiden hier beklagten Parteien (abweichend vom ersteren Verfahren) nicht den Streit verkündet hatte, erging - nach Modifizierung des Zinsenbegehrens - ein Anerkenntnisurteil über den Betrag von S 122.106,24 samt Staffelzinsen sowie S 16.904,96 an Prozesskosten.

Am 28. 4. 1998 hat der Kläger beide urteilsmäßigen Forderungen wie folgt bezahlt:

Firma A***** (nunmehr B***** AG):

Hauptsache S 321.493,76

12 % Zinsen (1. 6. 1994 bis 30. 4. 1998) S 150.030,40

(im Ersturteil aufgrund eines offensicht-

lichen Schreibfehlers gegenüber der Auf-

stellung des Klägers AS 37 S 160.030,40)

Prozesskosten erster Instanz S 229.219,15

4 % Zinsen aus den Prozesskosten

(30. 5. 1997 bis 30. 4. 1998) S 8.407,70

Prozesskosten Berufungsverfahren S 18.973,61

davon 4 % Zinsen

(26. 11. 1997 bis 30. 4. 1998) S 326,77

Kosten für eingeleitete Exekutionsverfahren S 9.075,40

zusammen S 737.523,80

Firma L*****

Hauptsache S 122.106,26

Zinsen (21. 10. 1997 bis 30. 4. 1998) S 92.919,04

Zinseszinsen S 3.569,30

Prozesskosten S 16.904,96

Zinsen hieraus S 56,35

zusammen S 235.555,91

(im Ersturteil aufgrund eines offensicht-

lichen Schreibfehlers S 235.555,89)

beide Verfahren zusammen sohin S 973.079,69

(richtig: S 973.079,71).

Für die eigene rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren A***** sind dem Kläger bis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren weitere S 137.749,90 an Kosten entstanden.

Um diese Zahlungen durchführen zu können, musste der Kläger einen Bankkredit mit 5,625 % Zinsen pa bei vierteljährlicher Kapitalisierung der Zinsen im Nachhinein aufnehmen.

Der Kläger hat die von A***** und von L***** erhaltenen Darlehen für seinen Land- und Gastwirtschaftsbetrieb verwendet. Die Vereinbarung anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages samt Zusatzvereinbarung vom 4. 3. 1994 zwischen den Streitteilen sollte den Kläger von allen jenen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Führung dieses Land- und Gastwirtschaftsbetriebes entstanden waren und für die er als Personal- und/oder Realschuldner haftete, befreien, ohne dass weitergehende Einschränkungen getroffen wurden. Es war vielmehr von beiden Teilen eine vollständige generelle Entlassung des Klägers aus seiner Haftung gewollt, sodass auch Forderungen der GmbH, für die Kläger haftet, erfasst waren, weshalb die Verbindlichkeiten im Detail gar nicht hinterfragt oder gemeinsam erhoben wurden.

Mit der am 8. 4. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger - unter Hinweis auf die von den beklagten Parteien übernommene Haftungsfreistellung - zunächst die Verurteilung der beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 838.618,06 samt Staffel- und Zinseszinsen. Nach Feststehen der im Verfahren 5 Cg 132/97h aufgelaufenen Prozesskosten an die Firma L***** wurde dieser Betrag ausgedehnt auf S 855.523,02 sA (ON 3), später - unter Aufschlüsselung wie weiter vorne bereits wiedergegeben - auf S 1,110.829,59 (S 973.079,69 plus S 137.749,90) samt 5,625 % Zinsen pa bei jeweils vierteljährlicher Kapitalisierung der Zinsen im Nachhinein ab 28. 4. 1998 und 5 % Zinseszinsen ab Klagezustellung (S 3 des Protokolls ON 8 = AS 39).

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im Wesentlichen ein, dass die von den Lieferanten in der Folge klageweise geltend gemachten Darlehen offenkundig nicht dem Betrieb des Klägers zugekommen seien, in den Buchhaltungsunterlagen deshalb auch nicht aufgeschienen seien und sie daher auch keine Schad- und Klagsloshaltepflicht treffe. Darüber hinaus wurden auch Gegenforderungen von zusammen S 670.780,-- für diverse Neuanschaffungen compensando eingewendet (AS 69).

Das Erstgericht erkannte im Sinne des zuletzt ausgedehnten Klagebegehrens (einschließlich Zuerkennung von 5 % Zinseszinsen ab Klagszustellung). Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass nach dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit dem festgestellten Willen der Vertragsverfasser davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Gastwirtschaft aus welchem Rechtsgrund immer sowie einschließlich jener aus der Zeit der KG bzw der GmbH, für die der Kläger haftet, befreit werden sollte, und zwar ungeachtet der Tatsache, ob solche Verbindlichkeiten bekannt waren oder nicht bzw in die Buchhaltung aufgenommen waren oder nicht. Für ein arglistiges Verschweigen solcher Verbindlichkeiten hätten sich keine Hinweise ergeben. Die beklagten Parteien seien demgemäß sowohl für die Hauptsachen- als auch für die Prozesskostenforderungen zahlungspflichtig, für letztere aus dem Titel des Schadenersatzes, weil die Beklagten seinem berechtigten Befreiungsanspruch nicht nachgekommen seien und damit rechtsgrundlos die Zahlung verweigert hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand lediglich zur Zahlung von S 696.549,46 samt 5,625 % Zinsen pa bei jeweils vierteljährlicher Kapitalisierung der Zinsen im Nachhinein ab 28. 4. 1998 verurteilt wurden und das Mehrbegehren von S 414.280,10 sA abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, beurteilte diese jedoch rechtlich abweichend dahin, dass die Beklagten (aufgrund der Zusatzvereinbarung) lediglich für die wider den Kläger erhobenen Titel an Hauptsache und Zinsen, zusammen sohin S 696.549,46, nicht aber für die in den Vorprozessen auferlegten Prozesskosten und entstandenen eigenen Vertretungskosten, welche "in erster Linie in Wahrung der eigenen Interessen des Klägers angefallen sind, zumal die Beklagten im Vorprozess als Nebenintervenienten des nunmehrigen Klägers beigetreten sind und in diesem Verfahren ihre Interessen - unter entsprechendem eigenem Kostenaufwand - selbst vertreten haben", zu haften hätten. "Es handelt sich bei diesen Prozesskosten nach § 869 [richtig wohl: § 896] ABGB nicht um regressierbare Prozesskosten. Dass der Kläger nach Rechtskraft der beiden Titel es auf eine Exekutionsführung ankommen ließ, ist ihm als Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht anzulasten, zumal er keine Umstände vorgebracht hat, die die Nichtaufnahme eines Darlehens zur Begleichung der Schulden nicht sofort ermöglicht hätten. Die geltend gemachten Exekutionskosten sind daher von den Beklagten ebenfalls nicht zu ersetzen."Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, beurteilte diese jedoch rechtlich abweichend dahin, dass die Beklagten (aufgrund der Zusatzvereinbarung) lediglich für die wider den Kläger erhobenen Titel an Hauptsache und Zinsen, zusammen sohin S 696.549,46, nicht aber für die in den Vorprozessen auferlegten Prozesskosten und entstandenen eigenen Vertretungskosten, welche "in erster Linie in Wahrung der eigenen Interessen des Klägers angefallen sind, zumal die Beklagten im Vorprozess als Nebenintervenienten des nunmehrigen Klägers beigetreten sind und in diesem Verfahren ihre Interessen - unter entsprechendem eigenem Kostenaufwand - selbst vertreten haben", zu haften hätten. "Es handelt sich bei diesen Prozesskosten nach Paragraph 869, [richtig wohl: Paragraph 896 ], ABGB nicht um regressierbare Prozesskosten. Dass der Kläger nach Rechtskraft der beiden Titel es auf eine Exekutionsführung ankommen ließ, ist ihm als Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht anzulasten, zumal er keine Umstände vorgebracht hat, die die Nichtaufnahme eines Darlehens zur Begleichung der Schulden nicht sofort ermöglicht hätten. Die geltend gemachten Exekutionskosten sind daher von den Beklagten ebenfalls nicht zu ersetzen."

Darüber hinaus führte das Berufungsgericht aus, dass das Erstgericht zwar dem Klagebegehren ohne Entscheidung auch über die eingewendete Gegenforderung stattgegeben habe, diese Nichterledigung der Gegenforderungseinrede jedoch eine rügepflichtige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO dargestellt hätte, ohne dass dieser Mangel von den beklagten Parteien in ihrer Berufung gerügt worden sei.Darüber hinaus führte das Berufungsgericht aus, dass das Erstgericht zwar dem Klagebegehren ohne Entscheidung auch über die eingewendete Gegenforderung stattgegeben habe, diese Nichterledigung der Gegenforderungseinrede jedoch eine rügepflichtige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO dargestellt hätte, ohne dass dieser Mangel von den beklagten Parteien in ihrer Berufung gerügt worden sei.

Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil der Ausgang des Rechtsstreites in erster Linie von der Klärung der Tatfrage abhängig gewesen sei und den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Während die beklagten Parteien das Berufungsurteil unbekämpft ließen - sodass der hierin ausgesprochene Teilzuspruch in Rechtskraft erwachsen ist -, richtet sich hiegegen die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, auch den abgewiesenen Betrag von S 414.280,10 sA, insbesondere auch die begehrten Zinseszinsen seit Klagezustellung, zuzusprechen und damit dem Klagebegehren insgesamt (im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils) stattzugeben; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht einerseits einen Teil des klägerischen Sachbegehrens (Zinseszinsenbegehren) ohne Begründung unerledigt und andererseits die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit der Rückersatzfähigkeit von Prozesskosten zwischen Solidarschuldnern unbeachtet ließ, was im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifen und vom Obersten Gerichtshof richtigzustellen war. Der Revision kommt daher auch Berechtigung zu.

Die beklagten Parteien haben nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher sie primär die Zurückweisung der gegnerischen Revision (mangels erheblicher Rechtsfrage) als unzulässig, in eventu Bestätigung des Berufungsurteiles beantragen.

Die Ausführungen des Revisionswerbers lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass

a) das Berufungsgericht über die vom Kläger begehrten Zinseszinsen nicht abgesprochen und damit einen Teil seiner Sachanträge unerledigt gelassen habe;

b) sich die Verpflichtung der Beklagten auch zum Prozesskostenersatz (der beiden Vorverfahren) bereits aus den Bestimmungen der getroffenen umfassenden Freistellungsverpflichtung laut Zusatzvereinbarung ergebe, darüber hinaus aus § 1037 ABGB und auch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellungsrüge in der Berufung des Klägers unerledigt geblieben, wonach festzustellen gewesen wäre, dass die Beklagten dem Verfahren gegen den Kläger (gemeint zu 5 Cg 22/95d) als Nebenintervenienten beigetreten seien und dort vorgebracht hätten, dass die dortige Klage verfehlt sei, weil sich der Anspruch direkt gegen Heinrich G***** richte.b) sich die Verpflichtung der Beklagten auch zum Prozesskostenersatz (der beiden Vorverfahren) bereits aus den Bestimmungen der getroffenen umfassenden Freistellungsverpflichtung laut Zusatzvereinbarung ergebe, darüber hinaus aus Paragraph 1037, ABGB und auch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellungsrüge in der Berufung des Klägers unerledigt geblieben, wonach festzustellen gewesen wäre, dass die Beklagten dem Verfahren gegen den Kläger (gemeint zu 5 Cg 22/95d) als Nebenintervenienten beigetreten seien und dort vorgebracht hätten, dass die dortige Klage verfehlt sei, weil sich der Anspruch direkt gegen Heinrich G***** richte.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Zu a):

Der Kläger hat von Anfang an (Klage; mehrfache Ausdehnungen) stets auch den Zuspruch von 5 % Zinseszinsen ab Zustellung der Klage begehrt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger - im Rahmen seines Zuspruchs - jedoch keine Zinseszinsen zuerkannt und die Zinseszinsen auch bei der Abweisung des "Zahlungsmehrbegehrens" nicht angeführt. Auch in den Entscheidungsgründen finden sich hiezu keine Ausführungen.

Werden Sachanträge durch ein (End-)Urteil nicht vollständig erledigt, kann die dadurch beschwerte Partei (regelmäßig bei versehentlichem Übergehen durch das Gericht) einen Antrag nach § 423 ZPO stellen, sonst Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO erheben (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 496 mwN). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im Rahmen seines Gesamtzuspruches von S 1,110.829,59 sA auch dem Zinseszinsenbegehren des Klägers vollinhaltlich stattgegeben; das Berufungsgericht hat diesen Zuspruch mit Ausnahme des hierin enthaltenen Prozesskostenanteiles aus den Vorverfahren bestätigt, wobei es auch die Nebengebühren (5,625 % pa bei jeweils vierteljährlicher Kapitalisierung im Nachhinein ab 28. 4. 1998) bestätigte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich kein Hinweis, dass das Berufungsgericht über das der Abweisung unterzogene Zahlungsmehrbegehren hinaus auch das Zinseszinsen(mehr-)begehren für unberechtigt erachten und damit (ebenfalls) der Abweisung unterziehen wollte. Dieser Anspruchsteil wurde vielmehr - offenkundig - bloß versehentlich übergangen. Dazu kommt, dass es sich ja beim Anspruch auf Zinseszinsen um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Gemäß § 3 des Gesetzes vom 14. 6. 1868 RGBl 62 idF Art 14 EVHGB DRGBl 1938 I 1999 (abgedruckt auch in Dittrich/Tades, ABGB35 Anm zu § 1000) dürfen nämlich Zinsen von Zinsen gefordert werden, wenn solche - auch Verzugszinsen (HS 4236; 1 Ob 239/99z; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 999) - ausdrücklich bedungen wurden (lit a) oder (wie hier) vom Tag der Klagsbehändigung an, wenn fällige Zinsen eingeklagt werden (lit b). In diesem Sinne ist daher auch das Zinseszinsenbegehren, dessen Höhe unstrittig ist und von den beklagten Parteien auch in ihrer Revisionsbeantwortung mit keinem Wort releviert wird, berechtigt und (weil im Falle der Spruchreife auch ein Rechtsmittelgericht die unterbliebene [unterlassene] Sachentscheidung insoweit nachholen kann: Kodek, aaO) richtig zu stellen.Werden Sachanträge durch ein (End-)Urteil nicht vollständig erledigt, kann die dadurch beschwerte Partei (regelmäßig bei versehentlichem Übergehen durch das Gericht) einen Antrag nach Paragraph 423, ZPO stellen, sonst Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erheben (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 496, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im Rahmen seines Gesamtzuspruches von S 1,110.829,59 sA auch dem Zinseszinsenbegehren des Klägers vollinhaltlich stattgegeben; das Berufungsgericht hat diesen Zuspruch mit Ausnahme des hierin enthaltenen Prozesskostenanteiles aus den Vorverfahren bestätigt, wobei es auch die Nebengebühren (5,625 % pa bei jeweils vierteljährlicher Kapitalisierung im Nachhinein ab 28. 4. 1998) bestätigte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich kein Hinweis, dass das Berufungsgericht über das der Abweisung unterzogene Zahlungsmehrbegehren hinaus auch das Zinseszinsen(mehr-)begehren für unberechtigt erachten und damit (ebenfalls) der Abweisung unterziehen wollte. Dieser Anspruchsteil wurde vielmehr - offenkundig - bloß versehentlich übergangen. Dazu kommt, dass es sich ja beim Anspruch auf Zinseszinsen um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Gemäß Paragraph 3, des Gesetzes vom 14. 6. 1868 RGBl 62 in der Fassung Artikel 14, EVHGB DRGBl 1938 römisch eins 1999 (abgedruckt auch in Dittrich/Tades, ABGB35 Anmerkung zu Paragraph 1000,) dürfen nämlich Zinsen von Zinsen gefordert werden, wenn solche - auch Verzugszinsen (HS 4236; 1 Ob 239/99z; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 999,) - ausdrücklich bedungen wurden (Litera a,) oder (wie hier) vom Tag der Klagsbehändigung an, wenn fällige Zinsen eingeklagt werden (Litera b,). In diesem Sinne ist daher auch das Zinseszinsenbegehren, dessen Höhe unstrittig ist und von den beklagten Parteien auch in ihrer Revisionsbeantwortung mit keinem Wort releviert wird, berechtigt und (weil im Falle der Spruchreife auch ein Rechtsmittelgericht die unterbliebene [unterlassene] Sachentscheidung insoweit nachholen kann: Kodek, aaO) richtig zu stellen.

Zu b:

Die Haftung beider beklagten Parteien für die von den seinerzeitigen Getränkelieferfirmen dem Kläger abverlangten Rückzahlungsbeträge (jeweils an Hauptsache und Zinsen) steht rechtskräftig fest. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagten hafteten aber nicht auch für die Prozesskosten dieser beiden Vorverfahren, kann nicht geteilt werden. Nach der bereits vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des § 896 ABGB (die Bezeichnung "§ 869" in S 22 des Berufungsurteils beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler) kann ein Regressanspruch wie der vorliegende im Lichte eines zwischen ihnen bestehenden "besonderen Verhältnisses" nämlich auch als Schadenersatzanspruch beurteilt werden (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 896; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1313; 2 Ob 588/94, 514/95 = RdW 1995, 466 = HS 26.385, 26.491, 26.692 und 26.741). Bereits in seiner Entscheidung SZ 34/34 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die ältere Ansicht, dass die zur Abwendung eines Schadens (Anspruches) aufgewendeten Verfahrenskosten kein Schaden seien, nicht richtig sei. Es wurde hierin vielmehr dargelegt, dass ein Prozesskostenaufwand ohne Zweifel eine Verminderung im Vermögen des Aufwendenden sei und somit einen Schaden im Rechtssinn darstelle. Diese Ansicht wurde in der folgenden Judikatur aufrecht erhalten (JBl 1970, 573; 1978, 32; RdW 1995, 12; RdW 1995, 466; SZ 68/186); sie entspricht auch der wiedergegebenen herrschenden Lehre. Entstehen also einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere auch reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; dies bedeutet also, dass der Schädiger nicht nur für Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern und deren Folgen Ersatz zu leisten hat, sondern ihn auch dann die Ersatzpflicht trifft, wenn sie durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners überhaupt verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungs- bzw -verteidigungshandlungen, die typischer Weise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden (2 Ob 588/94, 514/95).Die Haftung beider beklagten Parteien für die von den seinerzeitigen Getränkelieferfirmen dem Kläger abverlangten Rückzahlungsbeträge (jeweils an Hauptsache und Zinsen) steht rechtskräftig fest. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagten hafteten aber nicht auch für die Prozesskosten dieser beiden Vorverfahren, kann nicht geteilt werden. Nach der bereits vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des Paragraph 896, ABGB (die Bezeichnung "§ 869" in S 22 des Berufungsurteils beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler) kann ein Regressanspruch wie der vorliegende im Lichte eines zwischen ihnen bestehenden "besonderen Verhältnisses" nämlich auch als Schadenersatzanspruch beurteilt werden (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 896 ;, Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1313 ;, 2 Ob 588/94, 514/95 = RdW 1995, 466 = HS 26.385, 26.491, 26.692 und 26.741). Bereits in seiner Entscheidung SZ 34/34 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die ältere Ansicht, dass die zur Abwendung eines Schadens (Anspruches) aufgewendeten Verfahrenskosten kein Schaden seien, nicht richtig sei. Es wurde hierin vielmehr dargelegt, dass ein Prozesskostenaufwand ohne Zweifel eine Verminderung im Vermögen des Aufwendenden sei und somit einen Schaden im Rechtssinn darstelle. Diese Ansicht wurde in der folgenden Judikatur aufrecht erhalten (JBl 1970, 573; 1978, 32; RdW 1995, 12; RdW 1995, 466; SZ 68/186); sie entspricht auch der wiedergegebenen herrschenden Lehre. Entstehen also einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere auch reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; dies bedeutet also, dass der Schädiger nicht nur für Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern und deren Folgen Ersatz zu leisten hat, sondern ihn auch dann die Ersatzpflicht trifft, wenn sie durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners überhaupt verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungs- bzw -verteidigungshandlungen, die typischer Weise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden (2 Ob 588/94, 514/95).

Dies hat auch für das (Rechts-)Verhältnis zwischen den Streitteilen zu gelten. Danach hätten die Beklagten - in Beachtung ihrer Vertragspflichten laut "Zusatzvereinbarung" - die Ansprüche der Lieferfirmen nämlich keineswegs bestreiten, sondern vielmehr erfüllen müssen. Durch die dennoch erfolgte Ablehnung der entsprechenden Aufforderungsschreiben des (damaligen) Klagevertreters im Vorfeld der späteren Prozesse sind daher die durch die (rechtmäßige) Einlassung des Beklagten samt Bestreitung der Haftung seiner persönlich in Anspruch genommenen Person aufgelaufenen Prozesskosten - deren Höhe im Revisionsverfahren unstrittig ist - als solche den Beklagten ebenfalls anzulastende (und durch ihre Pflichtenverletzung kausal erwachsene) Vermögensschäden zum Ersatz aufzuerlegen, wäre doch bei unterlassener Bestreitung ihrer Tragungspflicht betreffend die (Hauptsachen- und Zinsen-)Forderung der Lieferfirmen der (gesamte) Prozessaufwand nicht nur minimiert, sondern überhaupt zur Gänze vermieden worden. Auf die in der Revision - in Anlehnung an weitere Judikatur des Obersten Gerichtshofes (zB 7 Ob 203/98y, 7 Ob 277/98f, 2 Ob 332/99h, 6 Ob 68/99i) - ebenfalls zur Stützung ihres Standpunktes herangezogene Bestimmung des § 1037 ABGB (wenn die Prozessführung des Regressberechtigten im Sinne dieser Gesetzesstelle zum klaren überwiegenden Vorteil des Regresspflichtigen diente) braucht daher hier wegen des aufgrund einer Vertragsverletzung gegebenen Schadenersatzanspruchs nicht weiter eingegangen zu werden. Dass es der Kläger dabei im (zunächst unterbrochenen) Verfahren 5 Cg 132/97h nicht ebenfalls (so wie zu 5 Cg 22/95d mit Rechtszug bis zum Obersten Gerichtshof) auf ein Urteil nach Beweisverfahren ankommen ließ, sondern er nach rechtskräftiger Erledigung des zweitgenannten Verfahrens den Anspruch sogleich anerkannte und es so (verfahrensbeschleunigend) gleich zu einem Anerkenntnisurteil kam, kann ihm hiebei ebenfalls nicht angelastet werden (vgl jüngst 2 Ob 108/00x im Zusammenhang mit einem verfahrensbeschleunigenden und kostensenkenden Prozessvergleich). Die Ersatzpflicht erstreckt sich dann aber - konsequenter Weise - auch auf die eigenen Vertretungskosten des Klägers einschließlich der Exekutionskosten, weil dem Kläger insoweit zugutegehalten werden muss, auch noch nach Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Urteilstitel an der (zutreffenden) Rechtsansicht festgehalten zu haben, die beklagten Parteien würden im Sinne ihrer vertraglichen Haftungserklärung diese Zuspruchsbeträge (letztendlich doch) erfüllen und ihn damit im Exekutionsverfahren entlasten.Dies hat auch für das (Rechts-)Verhältnis zwischen den Streitteilen zu gelten. Danach hätten die Beklagten - in Beachtung ihrer Vertragspflichten laut "Zusatzvereinbarung" - die Ansprüche der Lieferfirmen nämlich keineswegs bestreiten, sondern vielmehr erfüllen müssen. Durch die dennoch erfolgte Ablehnung der entsprechenden Aufforderungsschreiben des (damaligen) Klagevertreters im Vorfeld der späteren Prozesse sind daher die durch die (rechtmäßige) Einlassung des Beklagten samt Bestreitung der Haftung seiner persönlich in Anspruch genommenen Person aufgelaufenen Prozesskosten - deren Höhe im Revisionsverfahren unstrittig ist - als solche den Beklagten ebenfalls anzulastende (und durch ihre Pflichtenverletzung kausal erwachsene) Vermögensschäden zum Ersatz aufzuerlegen, wäre doch bei unterlassener Bestreitung ihrer Tragungspflicht betreffend die (Hauptsachen- und Zinsen-)Forderung der Lieferfirmen der (gesamte) Prozessaufwand nicht nur minimiert, sondern überhaupt zur Gänze vermieden worden. Auf die in der Revision - in Anlehnung an weitere Judikatur des Obersten Gerichtshofes (zB 7 Ob 203/98y, 7 Ob 277/98f, 2 Ob 332/99h, 6 Ob 68/99i) - ebenfalls zur Stützung ihres Standpunktes herangezogene Bestimmung des Paragraph 1037, ABGB (wenn die Prozessführung des Regressberechtigten im Sinne dieser Gesetzesstelle zum klaren überwiegenden Vorteil des Regresspflichtigen diente) braucht daher hier wegen des aufgrund einer Vertragsverletzung gegebenen Schadenersatzanspruchs nicht weiter eingegangen zu werden. Dass es der Kläger dabei im (zunächst unterbrochenen) Verfahren 5 Cg 132/97h nicht ebenfalls (so wie zu 5 Cg 22/95d mit Rechtszug bis zum Obersten Gerichtshof) auf ein Urteil nach Beweisverfahren ankommen ließ, sondern er nach rechtskräftiger Erledigung des zweitgenannten Verfahrens den Anspruch sogleich anerkannte und es so (verfahrensbeschleunigend) gleich zu einem Anerkenntnisurteil kam, kann ihm hiebei ebenfalls nicht angelastet werden vergleiche jüngst 2 Ob 108/00x im Zusammenhang mit einem verfahrensbeschleunigenden und kostensenkenden Prozessvergleich). Die Ersatzpflicht erstreckt sich dann aber - konsequenter Weise - auch auf die eigenen Vertretungskosten des Klägers einschließlich der Exekutionskosten, weil dem Kläger insoweit zugutegehalten werden muss, auch noch nach Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Urteilstitel an der (zutreffenden) Rechtsansicht festgehalten zu haben, die beklagten Parteien würden im Sinne ihrer vertraglichen Haftungserklärung diese Zuspruchsbeträge (letztendlich doch) erfüllen und ihn damit im Exekutionsverfahren entlasten.

Was den in diesem Zusammenhang vom Kläger auch noch relevierten Mangel des Berufungsverfahrens betrifft, wonach das Berufungsgericht die in seiner Berufungsbeantwortung im zweiten Rechtsgang (ON 38) enthaltene Feststellungsrüge unbeachtet gelassen habe, dass nämlich weiters festzustellen gewesen wäre, dass die (nunmehrigen) Beklagten sich dem Verfahren gegen den Kläger (gemeint zu 5 Cg 22/95d des Landesgerichtes Innsbruck) als Nebenintervenienten angeschlossen und vorgebracht hätten, dass die dortige Klage verfehlt sei, weil sich der geltend gemachte Anspruch gegen Heinrich G***** (persönlich und nicht gegen die von diesem repräsentierte Gesellschaft) richten würde, ist auszuführen, dass es auf diese Feststellung nicht entscheidend ankommt. Abgesehen davon, dass das Erstgericht in Seite 10 (AS 234) seiner Entscheidung ohnedies die Feststellung getroffen hatte, dass die nunmehrigen Beklagten dem Kläger über dessen Streitverkündung im bezogenen vorangegangenen Verfahren als Nebenintervenienten beigetreten sind, könnte aus der zusätzlich gewünschten Feststellung (zum erstatteten Prozessvorbringen) nur abgeleitet werden, dass der Kläger trotz eines solchen Einwendungsvorbringens (das er im Übrigen auch schon selbst zeitlich vor seinen beiden Nebenintervenienten in der Klagebeantwortung vom 2. 2. 1995 = ON 4 des Aktes erstattet hatte) rechtskräftig zur Zahlung an die genannte Lieferfirma verurteilt wurde, also letztlich alle drei in diesem Verfahren angerufenen Instanzgerichte diesen Einwand der mangelnden Passivlegitimation für nicht stichhaltig, sondern vielmehr nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die persönliche Haftung des Klägers für zutreffend erachteten. Durch das Fehlen einer (insoweit zu ergänzenden) Feststellung kann sich also der Kläger ohnedies nicht beschwert erachten. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (im Sinne des § 503 Z 2 ZPO) ist daraus somit nicht abzuleiten (§ 510 Abs 3 ZPO).Was den in diesem Zusammenhang vom Kläger auch noch relevierten Mangel des Berufungsverfahrens betrifft, wonach das Berufungsgericht die in seiner Berufungsbeantwortung im zweiten Rechtsgang (ON 38) enthaltene Feststellungsrüge unbeachtet gelassen habe, dass nämlich weiters festzustellen gewesen wäre, dass die (nunmehrigen) Beklagten sich dem Verfahren gegen den Kläger (gemeint zu 5 Cg 22/95d des Landesgerichtes Innsbruck) als Nebenintervenienten angeschlossen und vorgebracht hätten, dass die dortige Klage verfehlt sei, weil sich der geltend gemachte Anspruch gegen Heinrich G***** (persönlich und nicht gegen die von diesem repräsentierte Gesellschaft) richten würde, ist auszuführen, dass es auf diese Feststellung nicht entscheidend ankommt. Abgesehen davon, dass das Erstgericht in Seite 10 (AS 234) seiner Entscheidung ohnedies die Feststellung getroffen hatte, dass die nunmehrigen Beklagten dem Kläger über dessen Streitverkündung im bezogenen vorangegangenen Verfahren als Nebenintervenienten beigetreten sind, könnte aus der zusätzlich gewünschten Feststellung (zum erstatteten Prozessvorbringen) nur abgeleitet werden, dass der Kläger trotz eines solchen Einwendungsvorbringens (das er im Übrigen auch schon selbst zeitlich vor seinen beiden Nebenintervenienten in der Klagebeantwortung vom 2. 2. 1995 = ON 4 des Aktes erstattet hatte) rechtskräftig zur Zahlung an die genannte Lieferfirma verurteilt wurde, also letztlich alle drei in diesem Verfahren angerufenen Instanzgerichte diesen Einwand der mangelnden Passivlegitimation für nicht stichhaltig, sondern vielmehr nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die persönliche Haftung des Klägers für zutreffend erachteten. Durch das Fehlen einer (insoweit zu ergänzenden) Feststellung kann sich also der Kläger ohnedies nicht beschwert erachten. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) ist daraus somit nicht abzuleiten (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Damit war aber das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer gänzlichen Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Zur Klarstellung des Beginns des Laufes der Zinseszinsen wurde dabei der Tag der Zustellung der Klage laut den im Akt befindlichen Rückscheinen mit 10. 4. 1998 festgehalten und der Spruch insgesamt neu formuliert. Die Höhe der Zuspruchsbeträge beruht auf den diesbezüglichen (schon im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes. Auch die Höhe des Zinsen- und Zinseszinsenbegehrens ist - wie bereits weiter oben ausgeführt - nicht bestritten. Hinsichtlich des bereits dem Berufungsgericht nicht mehr möglichen Eingehens auf die compensando eingewendeten Gegenforderungen der beklagten Parteien kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Damit war aber das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer gänzlichen Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Zur Klarstellung des Beginns des Laufes der Zinseszinsen wurde dabei der Tag der Zustellung der Klage laut den im Akt befindlichen Rückscheinen mit 10. 4. 1998 festgehalten und der Spruch insgesamt neu formuliert. Die Höhe der Zuspruchsbeträge beruht auf den diesbezüglichen (schon im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes. Auch die Höhe des Zinsen- und Zinseszinsenbegehrens ist - wie bereits weiter oben ausgeführt - nicht bestritten. Hinsichtlich des bereits dem Berufungsgericht nicht mehr möglichen Eingehens auf die compensando eingewendeten Gegenforderungen der beklagten Parteien kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E59799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00256.00M.1109.000

Im RIS seit

09.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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