TE OGH 2000/11/9 2Ob297/00s

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Martina (geboren 30. Juni 1988), Elisabeth (geboren 9. November 1989) und Theresa M***** (geboren 15. Februar 1993), sämtliche in Obsorge der Mutter Mag. Gabriele E*****, diese vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Besuchsrechtsregelung und Unterhalt über die Revisionsrekurse des Vaters Dr. Martin M*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Juni 2000, GZ 2 R 201/00v, 202/00s-286, vom 5. September 2000, GZ 2 R 250/00z-294, und vom 4. Oktober 2000, GZ 2 R 202/00s-298, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters vom 22. 9. 2000 (ON 295) wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters vom 22. 9. 2000 (ON 295) wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

II. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters vom 30. 10. 2000 (ohne Ordnungsnummer in Band V) wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters vom 30. 10. 2000 (ohne Ordnungsnummer in Band römisch fünf) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu I:

Mit dem vom Rekursgericht in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung ON 294 bestätigten Beschluss des Erstgerichtes ON 259 wurde ausgesprochen, dass dem Vater der drei aus seiner geschiedenen Ehe mit der obsorgeberechtigten Mutter entstammenden Töchter derzeit kein Besuchsrecht zusteht. Die Vorinstanzen haben dies einerseits mit den auffälligen und von Aggression geprägten Verhaltensweisen des Vaters (speziell gegenüber der Mutter und geschiedenen Gattin sowie deren nunmehrigem Ehemann) einerseits sowie den daraus resultierenden Angst- und Störungs-(Irritations-)symptomen der Kinder andererseits in Verbindung mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Jugendamtes und des gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet. Danach sei die Ablehnung eines derzeitigen Besuchsrechtes des Vaters bis zu einer allfälligen Änderung seiner Verhaltensweisen jedenfalls dem Kindeswohl förderlicher als eine Aufrechterhaltung der seinerzeit zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung hierüber (ON 106a). Die Entscheidung ist damit typischerweise von der Kasuistik des vorliegenden Einzelfalles in der persönlichen und familiären Situation aller Beteiligten geprägt (RIS-Justiz RS0097114); ein Verstoß gegen das allein maßgebliche Kindeswohl (RS0047958) kann darin ebensowenig wie eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, welche gemäß § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste, erblickt werden. Soweit im gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ankämpfenden außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen opponiert wird, wird überhaupt kein gesetzlicher Rechtsmittelgrund an den Obersten Gerichtshof releviert. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.Mit dem vom Rekursgericht in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung ON 294 bestätigten Beschluss des Erstgerichtes ON 259 wurde ausgesprochen, dass dem Vater der drei aus seiner geschiedenen Ehe mit der obsorgeberechtigten Mutter entstammenden Töchter derzeit kein Besuchsrecht zusteht. Die Vorinstanzen haben dies einerseits mit den auffälligen und von Aggression geprägten Verhaltensweisen des Vaters (speziell gegenüber der Mutter und geschiedenen Gattin sowie deren nunmehrigem Ehemann) einerseits sowie den daraus resultierenden Angst- und Störungs-(Irritations-)symptomen der Kinder andererseits in Verbindung mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Jugendamtes und des gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet. Danach sei die Ablehnung eines derzeitigen Besuchsrechtes des Vaters bis zu einer allfälligen Änderung seiner Verhaltensweisen jedenfalls dem Kindeswohl förderlicher als eine Aufrechterhaltung der seinerzeit zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung hierüber (ON 106a). Die Entscheidung ist damit typischerweise von der Kasuistik des vorliegenden Einzelfalles in der persönlichen und familiären Situation aller Beteiligten geprägt (RIS-Justiz RS0097114); ein Verstoß gegen das allein maßgebliche Kindeswohl (RS0047958) kann darin ebensowenig wie eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, welche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste, erblickt werden. Soweit im gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ankämpfenden außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen opponiert wird, wird überhaupt kein gesetzlicher Rechtsmittelgrund an den Obersten Gerichtshof releviert. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.

Zu II:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 3. 2000 (ON 248) wurde der Vater zu Unterhaltszahlungen an seine drei minderjährigen Töchter ab 1. 1. 1998 in Höhe von monatlich je S 4.000 für Martina und Elisabeth sowie S 3.000 für Theresa verpflichtet. Ein weiterer Antrag der Mutter auf Verpflichtung zur Zahlung auch eines einmaligen Sonderbedarfes von S 3.530 für den Ankauf einer Gitarre samt Tasche für Martina wurde (unbekämpft und damit rechtskräftig) abgewiesen. Des weiteren wurde eine bereits früher erlassene einstweilige Verfügung (betreffend Zuerkennung eines vorläufigen Unterhaltes in Höhe von S 1.425 je Kind) aufgehoben. Schließlich wurden mehrere Anträge des Vaters auf Verfahrenshilfebewilligung teilweise ab- und teilweise zurückgewiesen.

In einem weiteren Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 3. 2000 (ON 256) wurde der Antrag des Vaters auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der beantragten Verfahrenshilfe zurückgewiesen und seiner Vorstellung gegen den vorgenannten Beschluss ON 248 keine Folge gegeben.

Das gegen beide Beschlüsse vom Vater angerufene Rekursgericht traf folgende Entscheidungen (ON 286):

Zu ON 248 wurde sein Rekurs wegen Nichtigkeit verworfen; seinem Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzungen wurde Folge gegeben, die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und die Pflegschaftssache in diesem Umfang (ohne Rechtskraftvorbehalt) an das Erstgericht zurückverwiesen; für dieses Unterhalts- sowie das ebenfalls zwischen den Eltern strittige Besuchsrechtsverfahren (siehe oben zu I.) wurde ihm (insoweit in Stattgebung seines Rechtsmittels) die Verfahrenshilfe bewilligt. Darüber hinaus wurde der Beschluss des Erstgerichtes zur beantragten Verfahrenshilfe mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge des Vaters nicht zurück-, sondern abgewiesen wurden. Letztlich wurde sein bereits im Rekurs gestellter Antrag, den ordentlichen Revisionsrekurs sogleich für zulässig zu erklären, zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich der Entscheidungen betreffend die Verwerfung seines auf Nichtigkeit gestützten Rekurses sowie seines gestellten Antrages auf Zulässigerklärung des ordentlichen Revisionsrekurses dieser gemäß § 14 Abs 1 AußStrG nicht, hinsichtlich der Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedoch gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.Zu ON 248 wurde sein Rekurs wegen Nichtigkeit verworfen; seinem Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzungen wurde Folge gegeben, die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und die Pflegschaftssache in diesem Umfang (ohne Rechtskraftvorbehalt) an das Erstgericht zurückverwiesen; für dieses Unterhalts- sowie das ebenfalls zwischen den Eltern strittige Besuchsrechtsverfahren (siehe oben zu römisch eins.) wurde ihm (insoweit in Stattgebung seines Rechtsmittels) die Verfahrenshilfe bewilligt. Darüber hinaus wurde der Beschluss des Erstgerichtes zur beantragten Verfahrenshilfe mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge des Vaters nicht zurück-, sondern abgewiesen wurden. Letztlich wurde sein bereits im Rekurs gestellter Antrag, den ordentlichen Revisionsrekurs sogleich für zulässig zu erklären, zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich der Entscheidungen betreffend die Verwerfung seines auf Nichtigkeit gestützten Rekurses sowie seines gestellten Antrages auf Zulässigerklärung des ordentlichen Revisionsrekurses dieser gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht, hinsichtlich der Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedoch gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Zu ON 256 erfolgte gleichfalls eine Maßgabebestätigung dahin, dass auch dieser Verfahrenshilfeantrag des Vaters nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde und auch hiezu ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nach der bezogenen Gesetzesstelle jedenfalls unzulässig sei.

Fristgerecht stellte der Vater hierauf einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches zu der Rekursentscheidung ON 286 gemäß § 14a Abs 1 AußStrG, in dem jedoch ausschließlich Argumente gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit den gestellten diversen Verfahrenshilfeantrag releviert werden. Darüber hinaus ist dieser Antrag auch noch mit sonstigen "Äußerungen" verbunden, so auf nachträgliche (pflegschaftsgerichtliche) Genehmigung eines früheren Unterhaltsvergleiches mit der Mutter sowie auf Bestellung eines "anderen, unvoreingenommenen Sachverständigen" (ON 291).Fristgerecht stellte der Vater hierauf einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches zu der Rekursentscheidung ON 286 gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, in dem jedoch ausschließlich Argumente gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit den gestellten diversen Verfahrenshilfeantrag releviert werden. Darüber hinaus ist dieser Antrag auch noch mit sonstigen "Äußerungen" verbunden, so auf nachträgliche (pflegschaftsgerichtliche) Genehmigung eines früheren Unterhaltsvergleiches mit der Mutter sowie auf Bestellung eines "anderen, unvoreingenommenen Sachverständigen" (ON 291).

Das Rekursgericht wies diesen Antrag gemäß § 14a AußStrG mit dem nunmehr ebenfalls bekämpften Beschluss (ON 298) mit der Begründung zurück, dass gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe "von vorneherein" gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ein Revisionsrekurs unzulässig sei, und sprach weiters aus, dass gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes gemäß § 14a Abs 4 AußStrG kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.Das Rekursgericht wies diesen Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG mit dem nunmehr ebenfalls bekämpften Beschluss (ON 298) mit der Begründung zurück, dass gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe "von vorneherein" gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ein Revisionsrekurs unzulässig sei, und sprach weiters aus, dass gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.

Hiegegen richtet sich ein neuerlicher "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Vaters (ohne Ordnungsnummer dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zum Revisionsrekurs zu I. vorgelegt) mit dem Antrag, den im Beschluss ON 286 enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Sinne einer Zulassung desselben abzuändern sowie dem LGZ Graz "aufzugeben", die ihm [Revisionsrekurswerber] zur Ausführung des Rekurses gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse zur Verfügung stehende Zeit in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen neu festzusetzen.Hiegegen richtet sich ein neuerlicher "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Vaters (ohne Ordnungsnummer dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zum Revisionsrekurs zu römisch eins. vorgelegt) mit dem Antrag, den im Beschluss ON 286 enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Sinne einer Zulassung desselben abzuändern sowie dem LGZ Graz "aufzugeben", die ihm [Revisionsrekurswerber] zur Ausführung des Rekurses gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse zur Verfügung stehende Zeit in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen neu festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser "außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedoch jedenfalls unzulässig. Aus der wiedergegebenen Chronologie des bisherigen Verfahrens ergibt sich zunächst, dass ein Abänderungsantrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG überhaupt nur gegen jene Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 286 denkbar (und möglich) gewesen wäre, mit welchem sein Rekurs, soweit er Nichtigkeit geltend gemacht bzw von vorneherein eine Zulassung als ordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof angestrebt hatte, verworfen bzw zurückgewiesen worden war. Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses zu den Unterhaltszusprüchen an seine Tochter erfolgte nämlich ein Aufhebungsbeschluss ohne Ausspruch nach § 14b AußStrG und gegen die Verfahrenshilfeentscheidung ist - worauf schon das Rekursgericht zutreffend und mehrfach hingewiesen hat - ein Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Abgesehen davon, dass der Abänderungsantrag (nach § 14a Abs 1 AußStrG), wie sich aus dessen Inhalt unzweifelhaft ergibt, - ergänzt um diverse, ausschließlich das fortzusetzende Unterhaltsverfahren vor dem Erstgericht betreffende sonstige Anträge - tatsächlich nur Ausführungen im Zusammenhang mit den Verfahrenshilfeentscheidungen (des Rekursgerichtes) betrifft, hat aber das Rekursgericht mit seinem weiteren Beschluss ON 298 ausgesprochen, dass dieser Antrag gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nicht stichhaltig ist (und ihn daher zurückgewiesen); gegen diese Entscheidung ist daher nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle jeder weitere Rekurs (an den Obersten Gerichtshof) unzulässig. Nur der Vollständigkeit (und Klarstellung für den Rechtsmittelwerber) halber sei in diesem Zusammenhang auch noch abschließend darauf hingewiesen, dass zufolge der Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG (gleichlautend zu § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) Beschlüsse eines Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe, gleichgültig, ob bestätigend, abändernd oder aufhebend generell nicht (mehr) an den Obersten Gerichtshof (zur inhaltlichen Prüfung) herangetragen werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 528; 1 Ob 275/97s).Dieser "außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedoch jedenfalls unzulässig. Aus der wiedergegebenen Chronologie des bisherigen Verfahrens ergibt sich zunächst, dass ein Abänderungsantrag im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG überhaupt nur gegen jene Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 286 denkbar (und möglich) gewesen wäre, mit welchem sein Rekurs, soweit er Nichtigkeit geltend gemacht bzw von vorneherein eine Zulassung als ordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof angestrebt hatte, verworfen bzw zurückgewiesen worden war. Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses zu den Unterhaltszusprüchen an seine Tochter erfolgte nämlich ein Aufhebungsbeschluss ohne Ausspruch nach Paragraph 14 b, AußStrG und gegen die Verfahrenshilfeentscheidung ist - worauf schon das Rekursgericht zutreffend und mehrfach hingewiesen hat - ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig. Abgesehen davon, dass der Abänderungsantrag (nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG), wie sich aus dessen Inhalt unzweifelhaft ergibt, - ergänzt um diverse, ausschließlich das fortzusetzende Unterhaltsverfahren vor dem Erstgericht betreffende sonstige Anträge - tatsächlich nur Ausführungen im Zusammenhang mit den Verfahrenshilfeentscheidungen (des Rekursgerichtes) betrifft, hat aber das Rekursgericht mit seinem weiteren Beschluss ON 298 ausgesprochen, dass dieser Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nicht stichhaltig ist (und ihn daher zurückgewiesen); gegen diese Entscheidung ist daher nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle jeder weitere Rekurs (an den Obersten Gerichtshof) unzulässig. Nur der Vollständigkeit (und Klarstellung für den Rechtsmittelwerber) halber sei in diesem Zusammenhang auch noch abschließend darauf hingewiesen, dass zufolge der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG (gleichlautend zu Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO) Beschlüsse eines Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe, gleichgültig, ob bestätigend, abändernd oder aufhebend generell nicht (mehr) an den Obersten Gerichtshof (zur inhaltlichen Prüfung) herangetragen werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 528 ;, 1 Ob 275/97s).

Daraus folgt - zusammenfassend -, dass auch dieser dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" (zufolge der Ausschlussbestimmungen des § 14a Abs 4 iVm § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG) vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen werden musste.Daraus folgt - zusammenfassend -, dass auch dieser dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" (zufolge der Ausschlussbestimmungen des Paragraph 14 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG) vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen werden musste.

Anmerkung

E59853 02A02970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00297.00S.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20001109_OGH0002_0020OB00297_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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