Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert Erich M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 2000, GZ 22 Vr 1863/99-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Erich M***** der Verbrechen (zu A) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (zu B) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie (zu C) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er ua (soweit von der Anfechtung umfasst und daher für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)
(B/I/3.) am 19. April 2000 in Innsbruck dem Artur L***** 6.200 S Bargeld und Schmuck im Wert von zumindest 15.000 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.
Der Angeklagte wurde nach §§ 28 Abs 1, 130 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Geldbeträgen an zwei Privatbeteiligte verurteilt. Unter einem wurde beschlussmäßig die bedingte Entlassung aus einer früheren Freiheitsstrafe widerrufen (§§ 53 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 4 StPO).
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu B/I/3. mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies hat er auch das Rechtsmittel der Berufung angemeldet, ohne dieses jedoch auszuführen oder bekanntzugeben, ob er den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch des Ersturteils bekämpfen wolle.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen, der Angeklagte hätte sich, wenn er den Diebstahl tatsächlich begangen hätte, auch bei diesem Faktum (wie bei anderen vom Schuldspruch umfassten Taten) auf seine Alkoholisierung berufen, er hätte den Umständen nach mit einer sofortigen Entdeckung rechnen müssen, es sei nicht erklärbar, wie er den Schmuck samt einer Kupferschüssel unbemerkt aus der Wohnung verbracht habe, bei Untersuchung der Wohnung und des Fahrzeuges des Angeklagten sei keines der gestohlenen Schmuckstücke gefunden worden und die Stückelung des gefundenen Bargeldes habe nicht zu der Stückelung des gestohlenen Geldes gepasst, schließlich gebe es Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Wiederauffindung des Tresorschlüssels, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Beschwerde zeigt nämlich damit keine Umstände auf, welche die - ausführlich und denkmöglich begründeten (US 20 ff) - Urteilsannahmen erheblich bedenklich, nämlich bei einer an der allgemein menschlichen Erfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens orientierten Beurteilung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung hervorrufend erscheinen ließen, sondern kritisiert im Wesentlichen - vor allem mit ihren psychologischen Hypothesen über das Verhalten des Täters bei und nach der Tat (wobei sie zudem widersprüchlich dem Angeklagten je nach Argumentationszweck abwechselnd rationales und unkluges Verhalten unterstellt) bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Dieses Schicksal teilt die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses - nämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - er sich beschwert erachtet (§§ 294 Abs 2 und Abs 4, 296 Abs 2 StPO; 13 Os 105/97).Dieses Schicksal teilt die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses - nämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - er sich beschwert erachtet (§§ 294 Absatz 2 und Abs 4, 296 Abs 2 StPO; 13 Os 105/97).
Eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss liegt nicht vor. Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kann nur dann als Beschwerde gegen die zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschlüsse (§§ 494 und 494a StPO) betrachtet werden (§ 498 Abs 3 StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruchs gemäß § 294 Abs 2 StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugänglich ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann tritt die im § 498 Abs 3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein; eine Anfechtung des Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht ist somit nicht erfolgt (14 Os 56, 58/94).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
Textnummer
E60230European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00132..1109.000Im RIS seit
09.12.2000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2010