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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Mag. Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 5/7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. August 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2005-7266, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Akt befindet sich das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 6. Juni 2005, das an den Beschwerdeführer gerichtet ist und von einem Bediensteten des Arbeitsmarktservice und vom
Beschwerdeführer unterfertigt wurde:
"Sie sind Kunde des AMS Schönbrunner Straße. Als
Betreuungsplan vereinbaren wir:
AUSGANGSLAGE (JOBEXPRESS)
Die bisherigen Bemühungen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter zu finden waren nicht erfolgreich gewesen. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes fehlen folgende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten:
aufgrund der Änderungen am Arbeitsmarkt ist eine neue Orientierung an den realen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Abstimmung der Anforderungen des Arbeitsmarktes an den persönlichen beruflichen Möglichkeiten) erforderlich; weiters eine professionelle Begleitung (Coaching) um sich am Arbeitsmarkt entsprechend zu positionieren (Umgang mit der Konkurrenzsituation); Intensivierung der Stellensuche und Schaffung einer positiven Motivation (nach persönlicher Verunsicherung bzw. Frustration). Das AMS bietet Ihnen im Rahmen dieser Maßnahme die Verbesserung der fehlenden Kenntnisse bei Vermittlung am Arbeitsmarkt an, speziell eine Unterstützung bei der Arbeitsuche und Überarbeitung ihrer Bewerbungsunterlagen bzw. Bewerbungsstrategien.
BETREUUNGSZIEL
Sie suchen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter.
Gewünschter Arbeitsort: Wien Ausmaß: Vollzeit
Stunden:
Die Teilnahme an der Kursmaßnahme Jobexpress ist zur Beendigung Ihres Beschäftigungsproblems erforderlich. Die Teilnahme an allen Einzelmodulen dieser Maßnahme (Einstiegsphase, Aktivierung und Bewerbungstraining, begleitendes Einzelcoaching, bei Bedarf Praktikum) ist verbindlich.
Die Schulungsmaßnahme 'Jobexpress' bietet Ihnen im Auftrag des AMS die Möglichkeit, Ihre Bewerbungsstrategien weiter zu verbessern um so auf die aktuellen Anforderungen der verschiedenen Dienstgeber bestmöglich vorbereitet zu sein. Sie bietet eine laufende professionelle Unterstützung/Begleitung bei der Stellensuche.
AKTIVITÄTEN DES AMS
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Wir begleiten Sie während der Kursmaßnahme
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Vom AMS wird ein Inserat im Internet unter www.ams.or.at veröffentlicht
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Wir Sichten für Sie die Stellenangebote
IHRE AKTIVITÄTEN
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Sie beteiligen sich aktiv in der Kursmaßnahme um Ihr Beschäftigungsproblem zu lösen.
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Sie bewerben sich auf die vom AMS vermittelten Stellenangeboten.
BEGRÜNDUNG DER VORGANGSWEISE
Aufgrund der anhaltenden Arbeitslosigkeit und persönlichen Qualifikationen ist eine Neupositionierung am Arbeitsmarkt und Unterstützung durch ein professionelles Angebot erforderlich.
Die Maßnahme unterstützt Sie bei der Berufsintegration. BETREUUNGSKONTAKTE/MELDETERMINE
Der Kurs beginnt mit 27.6.2005. Kommt es zu keinem Beginn der Maßnahme müssen Sie unmittelbar am nächsten Tag beim AMS vorzusprechen. Weiters beachten Sie, dass Sie am ersten Werktag nach Beendigung der Maßnahme persönlich beim AMS vorsprechen müssen. Diese Termine sind verbindlich (Kontrolltermine).
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RAHMENBEDINGUNGEN/RECHTSBELEHRUNG
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* Die Teilnahme an der vereinbarten Maßnahme ist verbindlich. Die Nichtteilnahme oder die Vereitelung eines positiven Kursabschlusses durch nicht entschuldigte Fehlzeiten oder eigenen Fehlverhaltens, das zu einem Kursausschluss kann eine Sanktion gemäß § 10 AlVG für die Dauer von 6 oder 8 Wochen nach sich ziehen oder wenn Sie keinen Leistungsbezug haben, wird Ihre Vormerkung beim Arbeitsmarktservice beendet
...
Einvernehmen hergestellt:
nein, weil ich eine Job Coaching-Maßnahme für meine Person
nicht als geeignet betrachte"
Des Weiteren befindet sich im Akt ein ebenfalls vom 6. Juni 2005 und vom Beschwerdeführer und einem Bediensteten des Arbeitsmarktservice unterfertigtes Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Sie sind Kunde des AMS Schönbrunner Straße. Das Ergebnis unseres/unserer Beratungsgesprächs/e halten wir im Betreuungsplan fest.
AUSGANGSLAGE
Sie suchten und suchen eine Arbeitsstelle als Leitender
Angestellter.
Folgende Probleme/Ursachen erschwerten die bisherigen
Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden: keine:
BETREUUNGSZIEL
Sie suchen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter.
Mit Ende des Berufsschutzes bzw. um Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern/zu beenden werden Ihnen (zusätzlich) auch Stellen mit geringeren Qualifikationsanforderungen (Hilfsbereich) angeboten.
Gewünschter Arbeitsort: Wien Ausmaß: Vollzeit
Stunden:
Auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen: ja
Zur Problemlösung bzw. zur Unterstützung wird zusätzlich
vereinbart:
Eingliederungsbeihilfe des AMS.
Sollte in der nächsten Zeit kein Dienstverhältnis begründet werden, kann das AMS den Auftrag zur Teilnahme an einer bewerbungsunterstützenden ('Jobcoaching') und/oder qualifikationsverbessernden (Nachschulung oder Fortbildung) Maßnahme erteilen. Speziell folgende Schulungs und Fördermaßnahmen haben wir geplant: Coachingmaßnahme.
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AKTIVITÄTEN DES AMS
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IHRE AKTIVITÄTEN
...
4. Sie nehmen an den vorgeschlagenen Schulungs- und Förderungsmaßnahmen teil (Anmerkung: handschriftliche Ergänzung 'wenn sinnvoll').
BEGRÜNDUNG DER VORGANGSWEISE
Aufgrund der persönlichen Qualifikation und Arbeitsmarktsituation kann voraussichtlich Arbeitslosigkeit im
vereinbarten Rahmen beendet werden.
BETREUUNGSKONTAKTE/MELDETERMINE
...
Einvernahmen über Vereinbarung hergestellt:
ja
..."
Am 27. Juni 2005 wurde mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift zum Gegenstand "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen" aufgenommen. Darin wird ausgeführt, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 6. Juni 2005 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "Jobexpress" bei "Mentor" teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei am 27. Juni 2005 gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte laut der Niederschrift nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG im Wesentlichen, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da die Notwendigkeit bzw. Eignung der Maßnahme nicht gegeben sei.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 27. Juni 2005 bis 21. August 2005 verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, er habe rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und dargelegt, dass er an der Maßnahme nicht teilnehmen wolle, weil deren Notwendigkeit bzw. Eignung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe bereits bei zwei unterschiedlichen Instituten an einer derartigen Maßnahme teilgenommen, wobei ihm jeweils bestätigt worden sei, dass keinerlei Defizite festzustellen seien. Die zweite Maßnahme sei auf Grund seiner Fähigkeiten auf diesem Gebiet frühzeitig abgebrochen worden. Die Erhöhung des Zeitraumes der Einstellung des Arbeitslosengeldes um weitere zwei Wochen sei unzulässig, da keine neuerliche Pflichtverletzung vorliege.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Zeitraum des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe auf die Zeit vom 27. Juni 2005 bis 7. August 2005 eingeschränkt. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe festgestellt werden können, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, weshalb dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 der Auftrag erteilt worden sei, an der gegenständlichen Maßnahme teilzunehmen. In der Bescheidbegründung gab die belangte Behörde als Inhalt der Wiedereingliederungsmaßnahme an, diese hätte der Optimierung der Bewerbungsunterlagen und der Entwicklung einer zeitgemäßen Bewerbungsstrategie (Einstiegsphase, Aktivierung und Bewerbungstraining, begleitendes Einzelcoaching, bei Bedarf Praktikum) gedient. Im Betreuungsplan, der am 6. September (richtig: Juni) 2005 mit dem Beschwerdeführer erstellt worden sei, sei festgestellt worden, dass seine bestehenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend seien und die vermittelte Maßnahme gerade diese bestehenden Defizite beseitigen bzw. mildern solle. Den zwingenden Voraussetzungen für die Zuweisung einer Maßnahme sei entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe ohne wichtigen Grund an dieser nicht teilgenommen. Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 an einem Einzelcoaching und bei V. an einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Verwaltung" teilgenommen habe. Das Einzelcoaching habe dazu gedient, personenzentrierte, auf die einzelnen Bedürfnisse der Teilnehmer eingehende Unterstützung beim Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren sowie die Motivation der Teilnehmer zu aktivieren und zu stärken. Die Wiedereingliederungsmaßnahme "Verwaltung" habe dem Beschwerdeführer Inhalte im Bereich Rechnungswesen, Sprachen und EDV vermittelt. Beide Maßnahmen hätten jedoch nicht zu einer Beendigung der seit dem Jahre 1996 (mit zwei kurzfristigen Unterbrechungen) bestehenden Arbeitslosigkeit geführt. Schon aus diesem und aus den in der Betreuungsvereinbarung vom 6. Juni 2005 angeführten Gründen sei eine neuerliche Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme, bei welcher die Bewerbungsstrategien des Beschwerdeführers nochmals überarbeitet werden, notwendig gewesen. Durch sein Nichterscheinen ohne wichtigen Grund habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt. Da es sich jedoch um eine erstmalige Pflichtverletzung handle, sei ein Leistungsverlust lediglich für die Dauer von sechs Wochen auszusprechen gewesen. Berücksichtigungswürdige Umstände für ein Absehen von der Verhängung der Sanktion lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat folgenden Wortlaut:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."
§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
...
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
...
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
...
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."
Im vorliegenden Fall sollte nach der Begründung des angefochtenen Bescheides durch die Wiedereingliederungsmaßnahme eine Optimierung der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers erreicht und eine zeitgemäße Bewerbungsstrategie entwickelt werden.
Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme ist es, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme sind somit die fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0229 u.a.).
Im vorliegenden Fall wäre es daher notwendig gewesen, dass der Beschwerdeführer mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten darüber besitzt, wie er sich zeitgemäß um Stellen zu bewerben hat, damit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht bereits an einer mangelhaften Bewerbung scheitert.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er eine "Jobcoaching-Maßnahme" für seine Person als nicht geeignet betrachte. In der Berufung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auf dem entsprechenden Gebiet ausreichende Fähigkeiten besitze.
Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit diesem Vorbringen und folglich damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Diesbezügliche Ermittlungen, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre, und darauf gegründete Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht durchgeführt bzw. getroffen. Sie hat die Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme vielmehr damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 (mit zwei kurzfristigen Unterbrechungen) arbeitslos sei, und hat des Weiteren auf die "angeführten Gründe" in der Betreuungsvereinbarung vom 6. Juni 2005 verwiesen. In dieser Betreuungsvereinbarung heißt es zwar, dass zur "Erlangung eines Arbeitsplatzes ... folgende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten" fehlen. Im weiteren Text wird aber lediglich bemerkt, dass auf Grund der Änderungen am Arbeitsmarkt eine neue Orientierung an den realen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Abstimmung der Anforderungen des Arbeitsmarktes an den persönlichen beruflichen Möglichkeiten) erforderlich sei. Weiters bedürfe es einer professionellen Begleitung (Coaching) des Beschwerdeführers, um sich am Arbeitsmarkt entsprechend zu positionieren (Umgang mit der Konkurrenzsituation). Ferner solle eine Intensivierung der Stellensuche und Schaffung einer positiven Motivation nach persönlicher Verunsicherung bzw. Frustration eintreten.
Damit ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Die belangte Behörde hat auch nicht näher erläutert, inwieweit eine persönliche Verunsicherung bzw. Frustration des Beschwerdeführers vorliegt, was sie aber schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Jobcoachingmaßnahme für sich als nicht geeignet betrachtete, hätte machen müssen.
Im Übrigen setzt die Verhängung einer Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG voraus, dass eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt wurde. Dass "Coaching" eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es - anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen - mit den Methoden und Zielsetzungen des "Coachings" überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten. Der angefochtene Bescheid enthält dazu auch keine Begründung (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0017, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0107). Auf die näheren Inhalte der Maßnahme im Zusammenhang mit dem "Coaching" wäre auch deshalb einzugehen gewesen, weil es sich beim "Coaching" um keinen im gegebenen Zusammenhang eindeutig definierten Begriff handelt. Es wäre daher von der belangten Behörde darzulegen gewesen, ob und welche konkreten Inhalte des "Coachings" den Kriterien der im § 9 Abs. 1 AlVG genannten Maßnahmen entsprechen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080175.X00Im RIS seit
06.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009