TE Vfgh Beschluss 2002/9/23 B476/02

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem am 4. März 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 21. Dezember 2001, Zl. RV 1150/1-6/2001.

Die belangte Behörde legte am 21. Mai 2002 die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter Verweis auf den beigelegten Zustellschein vorbringt, daß die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.

2.1. Mit einem am 3. Juli 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz erstattete der nunmehrige Einschreiter eine Gegenäußerung und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gemäß §33 VfGG.

2.2. Begründet wird der Antrag im wesentlichen damit, daß ein (entschuldbarer) Irrtum über den tatsächlichen Fristbeginn vorgelegen sei. Der Poststempel auf dem RSa-Kuvert, mit dem der Originalbescheid der steuerlichen Vertretung des Einschreiters zugestellt wurde, sei unleserlich gewesen; lediglich auf der Rückseite des Kuverts sei ein Poststempel mit dem Datum "18.1.2002" angebracht gewesen. Aufgrund dieser Stempelaufdrucke sei eine eindeutige und zweifelsfreie Ermittlung des fristauslösenden Zustelldatums nicht möglich gewesen, weshalb der steuerliche Vertreter des Einschreiters mit dem zuständigen Sachbearbeiter des erstinstanzlichen Finanzamtes Gmunden Rücksprache gehalten habe. Hiebei sei das Zustelldatum mit 21. Jänner 2002 angegeben worden. Dieses Datum sei daher den nunmehrigen Rechtsvertretern des Einschreiters mitgeteilt und der Fristberechnung zugrundegelegt worden.

II. 1.1. Wie sich aus dem - dem Gerichtshof vorliegenden - Zustellnachweis ergibt, wurde der angefochtene Bescheid am 18. Jänner 2002 von einem Angestellten des steuerlichen Vertreters des Einschreiters entgegengenommen. Der Bescheid ist damit am 18. Jänner 2002 zugestellt worden. Daher ist nun auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzugehen.

Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

1.2. Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 11.706/1988, 14.822/1997 sowie den hg. Beschluß vom 11. Oktober 2001, B1681/00).

2. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es der Einrichtung einer Organisation, die geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern (vgl. VfSlg. 15.692/1999). Der Verfassungsgerichtshof kann es daher nicht als minderen Grad des Versehens werten, wenn bei der Übernahme eines Bescheides ein Vermerk über das Zustelldatum nicht vorgenommen wird. Ob von der Behörde tatsächlich ein falsches Zustelldatum auf telefonische Anfrage hin angegeben wurde, kann daher außer Betracht bleiben, zumal bei der gegebenen Sachlage die (damalige) Vertreterin des Einschreiters sich nicht auf eine telefonische Auskunft hätte verlassen dürfen, sondern beispielsweise eine Kopie des Rückscheines hätte anfordern müssen.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung abzuweisen (§35 VfGG iVm §§146 ff. ZPO).

III. Die Beschwerde nach Art144 B-VG erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides an den Einschreiter (18. Jänner 2002) zu berechnenden sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B476.2002

Dokumentnummer

JFT_09979077_02B00476_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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