TE OGH 2000/11/9 8Ob247/00g

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, gegen die beklagte Partei Reinhard W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen S 345.933,40 s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2000, GZ 3 R 121/00k-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn nach nunmehr neuerer Rechtsprechung (1 Ob 621/95 - verstärkter Senat - SZ 68/238 und Folgeentscheidungen, zB 2 Ob 2019/96t) und Lehre (zB Bydlinski in FS Steffen, 65 f mwN; ders, JBl 1996, 474; Riedler, ecolex 1996, 87 uva.) die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, gilt das nur für den "Erstschaden".

Zwar verlangt ein Teil der Lehre (zB Apathy Anm. zu JBl 1997, 311; Riedler aaO und Anm. zu JBl 1994, 753; Wilhelm in Anm. zu ecolex 1996, 91, jeweils zur Entscheidung des verstärkten Senates), den Lauf einer gesonderten Verjährungsfrist für jeden (Teil-)Schaden, doch hat sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist für noch nicht eingetretene, aber schon vorhersehbare Folgeschäden der Ansicht Bydlinskis (aaO) angeschlossen und verlangt zur Abwendung der drohenden Verjährung des Anspruches auf Ersatz künftiger, aber schon vorhersehbarer Schäden bei Vorliegen eines Primärschadens das Vorgehen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit (2 Ob 2019/96t = SZ 69/55 ua); jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen (4 Ob 2197/96h; 9 ObA 2300/96t = SZ 70/104 ua).Zwar verlangt ein Teil der Lehre (zB Apathy Anmerkung zu JBl 1997, 311; Riedler aaO und Anmerkung zu JBl 1994, 753; Wilhelm in Anmerkung zu ecolex 1996, 91, jeweils zur Entscheidung des verstärkten Senates), den Lauf einer gesonderten Verjährungsfrist für jeden (Teil-)Schaden, doch hat sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist für noch nicht eingetretene, aber schon vorhersehbare Folgeschäden der Ansicht Bydlinskis (aaO) angeschlossen und verlangt zur Abwendung der drohenden Verjährung des Anspruches auf Ersatz künftiger, aber schon vorhersehbarer Schäden bei Vorliegen eines Primärschadens das Vorgehen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit (2 Ob 2019/96t = SZ 69/55 ua); jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen (4 Ob 2197/96h; 9 ObA 2300/96t = SZ 70/104 ua).

Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsansicht gefolgt; eine grobe Fehlbeurteilung bei Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts, die eine Korrektur der Entscheidung der Vorinstanzen erfordern würde, ist nicht erkennbar.

Der Kläger wusste seit dem Gutachten des Sachverständigen im Vorprozess gegen den Fliesenleger, welches ihm am 18. 8. 1995 zugestellt worden war, dass das Verschulden am Wasseraustritt den Installateur trifft und der Fliesenleger nicht erkennen konnte, dass der verwendete "Stoff" ungeeignet war; nach dem Einbau der Brausetassen durch den Installateur konnte der Fliesenleger nämlich nicht mehr die mangelnde Stabilität des Untergrundes der verlegten Brausetasse wahrnehmen; daraus war der Schluss zu ziehen, dass der Fliesenleger auch nicht wegen Verletzung der Warnpflicht in Anspruch genommen werden kann.

Die Ansicht des Klägers, die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Prozesskosten im Vorprozess beginne erst zu laufen, wenn der Prozessverlust sicher feststehe, somit mit der Zustellung der Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision am 26. 11. 1997, entspricht nicht der oben wiedergegebenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Kläger klagte zwar noch innerhalb der Verjährungsfrist, nämlich am 21. 1. 1998, den Installateur auf Ersatz der Kosten der notwendigen Neuerrichtung der beiden Nasszellen (Erstschaden), doch unterließ er es, innerhalb der Verjährungsfrist auch den weiteren Teilschaden - Kosten des verlorenen Vorprozesses - gegen den Installateur geltend zu machen, obwohl ihm zur Zeit der Einbringung der Leistungsklage gegen den Installateur bereits die Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision im Verfahren gegen den Fliesenleger zugestellt war und somit die rechtskräftige Abweisung seines Anspruches gegen den Fliesenleger und der damit verbundene Schaden (Prozesskosten) endgültig und auch bereits ziffernmäßig feststand, sodass er nicht einmal genötigt gewesen wäre, diesbezüglich vorerst nur eine Feststellungsklage einzubringen.

Zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage gegen den Installateur auf Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses am 13. 12. 1999 war somit die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

Anmerkung

E59912 08A02470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00247.00G.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20001109_OGH0002_0080OB00247_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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