TE OGH 2000/11/9 2Ob294/00z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. 1. Florian H*****, geboren am 10. Jänner 1983, 2. Julia H*****, geboren am 3. November 1985, und 3. Antonia H*****, geboren am 4. Februar 1988, alle vertreten durch die Mutter Doris H*****, Lehrerin, ***** diese vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Dr. Gerhard H*****, Rechtsanwalt, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Juli 2000, GZ 2 R 245/00i-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Mai 2000, GZ 16 P 2760/95v-36, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater der Minderjährigen zur Zahlung bestimmter gestaffelter Unterhaltsrückstände sowie zur Zahlung eines laufenden monatlichen Unterhalts von S 6.700 für den mj. Florian, von S 6.300 für die mj. Julia und von S 5.900 für die mj. Antonia (ON 36). Diese Entscheidung erwuchs teilweise in Rechtskraft.

In ihren Rekursen strebten - abgesehen von der Frage der Rückstandsstaffel - der Vater eine Bemessung des laufenden monatlichen Unterhalts mit S 5.800, S 5.500 und S 5.000 an (ON 37), die Minderjährigen mit S 8.400, S 7.900 und S 7.300 (ON 38).

Das Rekursgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung bestimmter gestaffelter Rückstände sowie eines laufenden monatlichen Unterhaltes von insgesamt S 7.100, S 6.100 und S 6.100; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 40).

Die Minderjährigen brachten daraufhin einen Abänderungsantrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs ein (ON 42), der vom Rekursgericht gemäß § 14a Abs 4 AußStrG zurückgewiesen wurde (ON 45).Die Minderjährigen brachten daraufhin einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs ein (ON 42), der vom Rekursgericht gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG zurückgewiesen wurde (ON 45).

Der Vater erhob (innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung) einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (ON 43). Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor (ON 47).

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997, BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche von drei Kindern nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (5 Ob 67/99k; 1 Ob 133/99m).Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche von drei Kindern nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (5 Ob 67/99k; 1 Ob 133/99m).

Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind kein S 260.000 übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG einen - binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.Im Hinblick auf diese Rechtslage vergleiche RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird also auch das Rechtsmittel des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E59852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00294.00Z.1109.000

Im RIS seit

09.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten