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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §49 idF 2000/I/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Wilfing, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 15/9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Februar 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2005-87, betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 2. Dezember 2004 wurde mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift aufgenommen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass ihm für den 28. Dezember 2004 ein Kontrolltermin vorgeschrieben wird. Der Beschwerdeführer wurde laut Niederschrift darauf hingewiesen, dass das Unterlassen einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung ohne triftigen Grund den vorübergehenden Verlust des Leistungsanspruches zur Folge haben könne (zum weiteren Inhalt dieser Niederschrift vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/08/0041).
Im Akt befindet sich des Weiteren eine Kopie einer Terminkarte, auf welcher als "neuer Termin" der 28. Dezember 2004, 10.00 Uhr, eingetragen ist.
Am 31. Dezember 2004 wurde mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine weitere Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe die Kontrollmeldung am 28. Dezember 2004 nicht eingehalten, weil er "den 31. Jänner 2005 im Kopf gehabt" habe.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 3. Jänner 2005 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 28. Dezember 2004 bis 30. Dezember 2004 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 28. Dezember 2004 nicht eingehalten und sich erst wieder am 31. Dezember 2004 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er habe am 2. Dezember 2004 Frau S. (einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice) seinen Arbeitsnachweis und den Nachweis über seine Eigeninitiativen überreicht. Damit sei für ihn der Kontrolltermin vom 28. Dezember 2004 hinfällig gewesen, er habe, sein Irrtum, lediglich den Termin 31. Jänner 2005 im Kopf gehabt. Bei seiner Meldung am 31. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer einen Zahnarztschein benötigt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei für den 28. Dezember 2004 ein Kontrolltermin vorgeschrieben worden. Dieser sei in seine Meldekarte eingetragen worden. Die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe den Termin nicht eingehalten und sich erst am 31. Dezember 2004 wieder zum Arbeitsmarktservice begeben. Als Begründung habe er niederschriftlich angegeben, er habe den 31. Dezember 2004 (gemeint offenbar: 31. Jänner 2005) im Kopf gehabt. Diese Angabe beinhalte keinen triftigen Entschuldigungsgrund.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe Zahnschmerzen gehabt. Er habe im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass er bei seiner Meldung am 31. Dezember 2004 vorgebracht habe, einen Zahnarztschein zu benötigen. In laienhafter Form habe er damit auf eine Entschuldigung wegen Zahnschmerzen am 28. Dezember 2004 hinweisen wollen. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen übergangen.
§ 49 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für den 28. Dezember 2004 ein Kontrolltermin festgelegt und er über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt worden ist (vgl. zur Relevanz einer diesbezüglichen Belehrung z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/08/0253, mwN).
Im Hinblick auf diese Umstände kann es der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen anderen Termin "im Kopf gehabt", nicht als triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG gewertet hat.
Soweit der Beschwerdeführer aber behauptet, am 28. Dezember 2004 wegen Zahnschmerzen den Kontrolltermin versäumt zu haben, ist diesem Vorbringen das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen zu halten. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer (in der Berufung) lediglich ausgeführt, dass er bei seiner "Meldung am 31.12.2004 ... einen Zahnarztschein" benötigt habe. Über Zahnschmerzen am 28. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080042.X00Im RIS seit
06.03.2007