TE OGH 2000/11/10 7Nd517/00

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Veröffentlicht am 10.11.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, wegen S 43.969,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz eines Schadens, der bei einem Transport von M***** (Ungarn) nach D***** (Österreich), den die Beklagte in ihrem Auftrag durchgeführt habe bzw von einem Unterfrachtführer durchführen habe lassen, am Transportgut aufgetreten sei. Die beklagte Partei hafte als Frachtführer nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Nach Art 31 Z 1 lit b CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs gegeben. Da die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes iSd JN fehlten, werde Ordination gemäß § 28 JN beantragt.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz eines Schadens, der bei einem Transport von M***** (Ungarn) nach D***** (Österreich), den die Beklagte in ihrem Auftrag durchgeführt habe bzw von einem Unterfrachtführer durchführen habe lassen, am Transportgut aufgetreten sei. Die beklagte Partei hafte als Frachtführer nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs gegeben. Da die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes iSd JN fehlten, werde Ordination gemäß Paragraph 28, JN beantragt.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da es sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR im Anhang I zu § 452).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da es sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Artikel 31, CMR im Anhang römisch eins zu Paragraph 452,).

In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E59842 07J05170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00517..1110.000

Dokumentnummer

JJT_20001110_OGH0002_0070ND00517_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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