TE OGH 2000/11/14 10ObS320/00g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hüseyin S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2000, GZ 7 Rs 122/00p-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Februar 2000, GZ 4 Cgs 144/99s-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 20. 7. 1942 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Bauhilfsarbeiter gearbeitet hat, die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 20. 7. 1942 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Bauhilfsarbeiter gearbeitet hat, die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Fall des Klägers (damals zum Stichtag 1. 10. 1994) bereits in der Entscheidung vom 11. 6. 1996, 10 ObS 2144/96h (SSV-NF 10/59) beschäftigt und auf den Grundsatz hingewiesen, dass die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Sinne des § 255 ASVG ins Treffen geführt werden kann. Probleme in der Verweisung treten beim Kläger wegen des bei ihm seit Kindheit bestehenden Analphabetismus auf. Es handelt sich dabei also um einen von ihm bereits in das Arbeitsleben eingebrachten und in diesem Belang seither unverändert bestehenden (allerdings nicht gesundheitsbedingten) Zustand, der im Sinne der Judikatur bei der Prüfung der Invalidität ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat. Seiner Revision, die keine neuen Gesichtspunkte geltend macht, konnte somit kein Erfolg beschieden sein.Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Fall des Klägers (damals zum Stichtag 1. 10. 1994) bereits in der Entscheidung vom 11. 6. 1996, 10 ObS 2144/96h (SSV-NF 10/59) beschäftigt und auf den Grundsatz hingewiesen, dass die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 255, ASVG ins Treffen geführt werden kann. Probleme in der Verweisung treten beim Kläger wegen des bei ihm seit Kindheit bestehenden Analphabetismus auf. Es handelt sich dabei also um einen von ihm bereits in das Arbeitsleben eingebrachten und in diesem Belang seither unverändert bestehenden (allerdings nicht gesundheitsbedingten) Zustand, der im Sinne der Judikatur bei der Prüfung der Invalidität ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat. Seiner Revision, die keine neuen Gesichtspunkte geltend macht, konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E60054 10C03200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00320.00G.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20001114_OGH0002_010OBS00320_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten