TE OGH 2000/11/14 10ObS316/00v

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margit R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. August 2000, GZ 11 Rs 205/00x-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 2000, GZ 8 Cgs 49/99k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision bekämpfte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Ausführungen in der Revision, wonach die Klägerin Berufsschutz als angelernte Kellnerin (jetzt: "Restaurantfachfrau" - BGBl 1994/1095; Berufslexikon des AMS Österreich, Band 1 "Lehrberufe", 1997, 389 f) im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG besitze, ist in Kürze folgendes entgegenzuhalten:Die in der Revision bekämpfte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen in der Revision, wonach die Klägerin Berufsschutz als angelernte Kellnerin (jetzt: "Restaurantfachfrau" - BGBl 1994/1095; Berufslexikon des AMS Österreich, Band 1 "Lehrberufe", 1997, 389 f) im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG besitze, ist in Kürze folgendes entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die am 15. 7. 1946 geborene Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 2. 1999) als Serviererin in einem Lokal tätig, in dem weder Speisen noch warme Getränke wie Kaffee oder Tee, sondern nur kalte alkoholische und alkoholfreie Getränke ausgeschenkt wurden. Da die Aufnahme von Bestellungen und das Servieren von Speisen (samt der dazu gehörigen Beratung der Gäste) zu den wesentlichen Haupttätigkeiten eines gelernten Kellners gehören, die Klägerin aber lediglich Getränke servierte, hat sie eine ganz wesentliche Teiltätigkeit des Lehrberufes nicht ausgeübt, weshalb sie keinen entsprechenden Berufsschutz erwerben konnte, selbst wenn man ihre weiteren Tätigkeiten (Inkasso, Führen des Kassabuches, Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen, Einkauf der Getränke) berücksichtigt (vgl die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung vom 14. 9. 2000, 10 ObS 217/99f - ARD 5077/7/99; in der Entscheidung SSV-NF 12/47 ging es hingegen nicht um den Erwerb eines Berufsschutzes als angelernter Kellner, sondern um die Aufrechterhaltung eines durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung bereits erworbenen Berufsschutzes). Voraussetzung für die Qualifikation als angelernte Arbeiterin im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG wäre aber, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entsprechen würde, die üblicherweise an Absolventinnen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von Ausgelernten ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 12/35 mwN ua).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die am 15. 7. 1946 geborene Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 2. 1999) als Serviererin in einem Lokal tätig, in dem weder Speisen noch warme Getränke wie Kaffee oder Tee, sondern nur kalte alkoholische und alkoholfreie Getränke ausgeschenkt wurden. Da die Aufnahme von Bestellungen und das Servieren von Speisen (samt der dazu gehörigen Beratung der Gäste) zu den wesentlichen Haupttätigkeiten eines gelernten Kellners gehören, die Klägerin aber lediglich Getränke servierte, hat sie eine ganz wesentliche Teiltätigkeit des Lehrberufes nicht ausgeübt, weshalb sie keinen entsprechenden Berufsschutz erwerben konnte, selbst wenn man ihre weiteren Tätigkeiten (Inkasso, Führen des Kassabuches, Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen, Einkauf der Getränke) berücksichtigt vergleiche die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung vom 14. 9. 2000, 10 ObS 217/99f - ARD 5077/7/99; in der Entscheidung SSV-NF 12/47 ging es hingegen nicht um den Erwerb eines Berufsschutzes als angelernter Kellner, sondern um die Aufrechterhaltung eines durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung bereits erworbenen Berufsschutzes). Voraussetzung für die Qualifikation als angelernte Arbeiterin im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG wäre aber, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entsprechen würde, die üblicherweise an Absolventinnen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von Ausgelernten ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 12/35 mwN ua).

Dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls ausreichende Verweisungstätigkeiten gegeben sind, die mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül vereinbar sind, wird in der Revision gar nicht in Frage gestellt. Damit ist die Klägerin aber nicht invalid im Sinn des maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG.Dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls ausreichende Verweisungstätigkeiten gegeben sind, die mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül vereinbar sind, wird in der Revision gar nicht in Frage gestellt. Damit ist die Klägerin aber nicht invalid im Sinn des maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E60051 10C03160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00316.00V.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20001114_OGH0002_010OBS00316_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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