TE OGH 2000/11/14 10Ob226/00h

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** & K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei P***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte in Villach, wegen S 700.352,22 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. Mai 2000, GZ 2 R 75/00t-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof in seiner unter anderem in SZ 63/187 veröffentlichten Entscheidung vom 24. 10. 1990, 1 Ob 672/90, Punkt 13 Abs 3 AGBKr, wonach die Kreditunternehmung berechtigt ist, Aufträge aufgrund der Kontonummer durchzuführen, und der Verpflichtung enthoben ist, die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängernamen zu prüfen, als gröbliche Benachteiligung des im Überweisungsauftrag ausgewiesenen Zahlungsempfängers und deshalb als nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt hat. Daraus lässt sich jedoch für den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei im vorliegenden Verfahren, in welchem die klagende Partei einen Bereicherungsanspruch gegen die wegen irrtümlicher Leistung im Sinn des § 1431 ABGB begünstigte beklagte Partei geltend macht, nichts ableiten.Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof in seiner unter anderem in SZ 63/187 veröffentlichten Entscheidung vom 24. 10. 1990, 1 Ob 672/90, Punkt 13 Absatz 3, AGBKr, wonach die Kreditunternehmung berechtigt ist, Aufträge aufgrund der Kontonummer durchzuführen, und der Verpflichtung enthoben ist, die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängernamen zu prüfen, als gröbliche Benachteiligung des im Überweisungsauftrag ausgewiesenen Zahlungsempfängers und deshalb als nichtig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beurteilt hat. Daraus lässt sich jedoch für den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei im vorliegenden Verfahren, in welchem die klagende Partei einen Bereicherungsanspruch gegen die wegen irrtümlicher Leistung im Sinn des Paragraph 1431, ABGB begünstigte beklagte Partei geltend macht, nichts ableiten.

Dem Rückforderungsanspruch der klagenden Partei liegt ein von ihr erteilter Überweisungsauftrag zugrunde, der insoweit fehlerhaft war, als zwar der Name des Überweisungsempfängers richtig angegeben war, jedoch irrtümlich die Nummer des Kontos der beklagten Partei angeführt war. Der Leistungsausgleich wegen irrtümlicher Zahlung hat nun aber stets zwischen den am Leistungsverhältnis beteiligten Personen zu erfolgen. Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Zahlung des Schuldners mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen gelangt, sodass nur dieser und nicht die Bank bereichert sein kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kontoinhaber mit dem überwiesenen Betrag seine Schulden bei der Bank abdeckte oder die Bank - wie im vorliegenden Fall - aufgrund ihrer Vertragsbeziehung zum Kontoinhaber zu einer entsprechenden den Kontoinhaber belastenden gleichzeitigen Buchung des eingegangenen Betrages durch kontokorrentmäßige Verrechnung einer eigenen Forderung berechtigt war. Ein Bereicherungsanspruch besteht daher nur gegen den Kontoinhaber, nicht aber gegen die kontoführende Bank. Deshalb ist auch ein Leistungsausgleich nur zwischen den Parteien des Leistungsverhältnisses, nicht aber zwischen der Klägerin und der hier nur kontoführenden Bank möglich (ÖBA 1995, 314; SZ 54/28; SZ 54/187; SZ 49/145 mwN uva; RIS-Justiz RS0032977; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 36 Vorbem zu §§ 1431 ff).Dem Rückforderungsanspruch der klagenden Partei liegt ein von ihr erteilter Überweisungsauftrag zugrunde, der insoweit fehlerhaft war, als zwar der Name des Überweisungsempfängers richtig angegeben war, jedoch irrtümlich die Nummer des Kontos der beklagten Partei angeführt war. Der Leistungsausgleich wegen irrtümlicher Zahlung hat nun aber stets zwischen den am Leistungsverhältnis beteiligten Personen zu erfolgen. Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Zahlung des Schuldners mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen gelangt, sodass nur dieser und nicht die Bank bereichert sein kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kontoinhaber mit dem überwiesenen Betrag seine Schulden bei der Bank abdeckte oder die Bank - wie im vorliegenden Fall - aufgrund ihrer Vertragsbeziehung zum Kontoinhaber zu einer entsprechenden den Kontoinhaber belastenden gleichzeitigen Buchung des eingegangenen Betrages durch kontokorrentmäßige Verrechnung einer eigenen Forderung berechtigt war. Ein Bereicherungsanspruch besteht daher nur gegen den Kontoinhaber, nicht aber gegen die kontoführende Bank. Deshalb ist auch ein Leistungsausgleich nur zwischen den Parteien des Leistungsverhältnisses, nicht aber zwischen der Klägerin und der hier nur kontoführenden Bank möglich (ÖBA 1995, 314; SZ 54/28; SZ 54/187; SZ 49/145 mwN uva; RIS-Justiz RS0032977; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 36 Vorbem zu Paragraphen 1431, ff).

Die beklagte Partei ist somit bereicherungsrechtlich als alleiniger Leistungsempfänger anzusehen. Die Frage, ob der klagenden Partei darüber hinaus gegen die Empfangsbank Schadenersatzansprüche aus Schutzpflichtverletzungen zustehen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Die Revision der beklagten Partei war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der beklagten Partei war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E59940 10A02260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00226.00H.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20001114_OGH0002_0100OB00226_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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