Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrud S*****, *****, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, Ausgleichszulage und Rückforderung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1999, GZ 23 Rs 27/99p-15 (berichtigt mit Beschluss vom 31. Mai 2000, GZ 23 Rs 27/99p-19), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Jänner 1999, GZ 45 Cgs 152/98m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die beklagte Partei gemäß § 107 Abs 1 ASVG zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Alterspension und Ausgleichszulage berechtigt ist, weil die Klägerin den Überbezug durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich Aufenthalt in Strafhaft und U-Haft, herbeigeführt hat, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Den Revisionsausführungen ist ergänzend Folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die beklagte Partei gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Alterspension und Ausgleichszulage berechtigt ist, weil die Klägerin den Überbezug durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich Aufenthalt in Strafhaft und U-Haft, herbeigeführt hat, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Den Revisionsausführungen ist ergänzend Folgendes entgegenzuhalten:
Die am 3. 12. 1932 geborene Klägerin, die von der beklagten Partei eine Alterspension und eine Ausgleichszulage bezieht, befand sich in der Zeit vom 4. 7. 1995 bis 4. 4. 1997 in Strafhaft, wodurch ein Überbezug an Alterspension und Ausgleichszulage von insgesamt S 156.418,10 entstand. Ab 7. 8. 1997 befand sich die Klägerin in U-Haft, wodurch sich in der Zeit bis 30. 11. 1997 ein weiterer Überbezug an Ausgleichszulage von insgesamt S 5.176,20 ergab. Die Klägerin meldete die jeweiligen Haftantritte nicht, sondern verschwieg diese bewusst gegenüber der beklagten Partei.
§ 107 ASVG bestimmt, dass der Sozialversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern hat, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Die Verletzung von Meldevorschriften bildet daher einen eigenen Rückforderungstatbestand, dessen Verwirklichung den Versicherungsträger zur Rückforderung verpflichtet (SSV-NF 1/69).Paragraph 107, ASVG bestimmt, dass der Sozialversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern hat, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40, ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Die Verletzung von Meldevorschriften bildet daher einen eigenen Rückforderungstatbestand, dessen Verwirklichung den Versicherungsträger zur Rückforderung verpflichtet (SSV-NF 1/69).
Der einzige Einwand der Klägerin in der Revision, sie habe die Pensions- und Ausgleichszulagenzahlungen im guten Glauben empfangen und verbraucht, ist nicht zielführend, weil die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG ua) keine Anwendung finden können. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (SSV-NF 1/69, 5/102; 10 ObS 278/99a = RIS-Justiz RS0083623/T1).Der einzige Einwand der Klägerin in der Revision, sie habe die Pensions- und Ausgleichszulagenzahlungen im guten Glauben empfangen und verbraucht, ist nicht zielführend, weil die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (Paragraph 107, ASVG, Paragraph 76, GSVG, Paragraph 72, BSVG, Paragraph 49, B-KUVG ua) keine Anwendung finden können. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (SSV-NF 1/69, 5/102; 10 ObS 278/99a = RIS-Justiz RS0083623/T1).
Im Übrigen geht die Revisionswerberin mit ihrer Behauptung des gutgläubigen Verbrauchs der empfangenen Zahlungen nicht von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts aus, weshalb die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471); die getroffenen Feststellungen bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen gutgläubigen Verbrauch, hat doch die Klägerin nach den Feststellungen sowohl die Straf- als auch die U-Haft gegenüber der beklagten Partei bewusst verschwiegen. Wer schuldhaft Meldepflichten verletzt, kann sich aber nicht auf Gutgläubigkeit berufen (SSV-NF 5/102).Im Übrigen geht die Revisionswerberin mit ihrer Behauptung des gutgläubigen Verbrauchs der empfangenen Zahlungen nicht von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts aus, weshalb die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 471,); die getroffenen Feststellungen bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen gutgläubigen Verbrauch, hat doch die Klägerin nach den Feststellungen sowohl die Straf- als auch die U-Haft gegenüber der beklagten Partei bewusst verschwiegen. Wer schuldhaft Meldepflichten verletzt, kann sich aber nicht auf Gutgläubigkeit berufen (SSV-NF 5/102).
Soweit die Revisionswerberin argumentiert, sie habe nach zweimaligen Vorsprachen in der Außenstelle der beklagten Partei (vor den Haftantritten) und den dort erteilten (unrichtigen) Auskünften darauf vertraut, dass die Verbüßung der Strafhaft keinen Einfluss auf die Pension habe, geht sie ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Hiezu verwies das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung darauf, dass diesbezügliche Behauptungen der Klägerin nicht erwiesen werden konnten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit sind nicht hervorgekommen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit sind nicht hervorgekommen.
Anmerkung
E60044 10C02340European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00234.00K.1114.000Dokumentnummer
JJT_20001114_OGH0002_010OBS00234_00K0000_000