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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
1. Die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 ist anhand jenes durch die Diensteinteilung konfigurierten Arbeitsplatzes zu treffen, welcher ihr zuletzt wirksam zugewiesen wurde.
2. Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit und steht daher der Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht entgegen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, und vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0059, verwiesen.
Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde ein den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand vom 11. Juni 2001 abweisender Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, welches sich auf einen Bescheiderlassungszeitpunkt bezog, der innerhalb eines der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 8. September 2003 bis 11. September 2005 gewährten Karenzurlaubes lag, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Seit Beendigung des genannten Karenzurlaubes befindet sich die Beschwerdeführerin im "Krankenstand". Mit Schreiben vom 12. September 2005 teilte der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes in Niederösterreich der Beschwerdeführerin den "Beschäftigungsausweis" für das Wintersemester 2005/06 mit.
Mit ihrer am 19. September 2005 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung ihres nach Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2004 durch das vorzitierte Erkenntnis vom 17. November 2004 wiederum anhängigen Antrages auf Ruhestandsversetzung geltend.
Mit Verfügung vom 28. September 2005, Zl. 2005/12/0197-2, trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und ihm eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Über Antrag der belangten Behörde vom 5. Jänner 2006 verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Jänner 2006 die der belangten Behörde mit Verfügung vom 28. September 2005 gesetzte Nachfrist bis 30. Juni 2006.
Mit Schreiben des Leiters der Pädagogischen Akademie des Bundes in Niederösterreich vom 13. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführerin sodann der "Beschäftigungsausweis" für das Sommersemester 2006 übermittelt. Hievon wurde die belangte Behörde unter Anschluss einer auch für den nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz gültigen Arbeitsplatzbeschreibung verständigt.
Mit Note vom 17. März 2006 beauftragte die belangte Behörde sodann das Bundespensionsamt zur Erstattung von Befund und Gutachten betreffend die medizinischen Aspekte einer Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf den ihr im Sommersemester 2006 zugewiesenen Arbeitsplatz.
Anhand der vom Bundespensionsamt in Auftrag gegebenen Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W, des Facharztes für Innere Medizin Dr. H und des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. K gelangte das Bundespensionsamt durch Dr. Z schließlich am 7. Juni 2006 zu folgendem "Ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung":
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1.
Somatisierungstendenz, Anpassungsstörung
2.
Nierensteine, Zustand nach Nierenentfernung 1979 Nierensteinzertrümmerung rechts 1987
berichtet wiederholt Spontansteinabgänge
eingeschränkte Nierenfunktion
3. degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Knieschmerzen
berichtet Einschränkung der Finger- und Handbeweglichkeit rechts
nach Bagatellverletzung
Angabe von wiederholten Gelenksproblemen
aktuell klinisch kein Hinweis auf systemische rheumatische Erkrankung
Leistungskalkül
Es besteht bei der Untersuchten im Sinne einer psychogenen Reaktion eine Anpassungsstörung im Sozialverhalten mit emotioneller Symptomatik. Rein körperlich können keine entscheidenden Leistungsdefizite objektiviert werden. Das bei Voruntersuchungen erstellte Leistungskalkül wird durch aktuelle Untersuchungsergebnisse nicht zusätzlich eingeschränkt. Eine verstärkte Darstellung körperlicher Beschwerden ist offensichtlich. Das Zustandsbild hat durch den Umstand, dass ein ungewohnt langdauernder Krankenstand besteht und die bisher durchgeführte nervenfachärztliche Therapie insuffizient erscheint und zu keiner subjektiven Besserung geführt hat, ein Ausmaß erreicht, bei welchem Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben erscheint. Der Zustand ist aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit bei Fortführung der nervenfachärztlichen Therapie (wahrscheinlich medikamentös und psychotherapeutisch erforderlich) kalkülsmäßig relevant besserungsfähig, allerdings auch bei Fortführung der fachärztlichen Behandlung nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten ab dem aktuellen Untersuchungstermin."
Dieses am 19. Juni 2006 bei der belangten Behörde eingelangte Gutachten wurde sodann mit Note der belangten Behörde vom 3. Juli 2006 der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung vorgehalten.
Die Beschwerdeführerin erstattete sodann eine (undatierte) Stellungnahme, in welcher sie - unter anderem - die Rechtsauffassung vertrat, schon aus dem Gutachten des Bundespensionsamtes folge ihre dauernde Dienstunfähigkeit.
Mit Note vom 27. Juli 2006 legte die belangte Behörde sodann die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf vor, dass nunmehr (auch) die verlängerte Nachfrist verstrichen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Rechtslage gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 sei zunächst auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 17. November 2004 verwiesen. Durch Art. 1 Z. 2 des Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 90, wurde in § 14 Abs. 3 BDG 1979 der Ausdruck "körperlichen oder geistigen" und der Ausdruck "körperlichen und geistigen" jeweils durch das Wort "gesundheitlichen" ersetzt.
Für die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hat sich durch diese Novellierung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nichts geändert.
Durch Ablauf der (erstreckten) Frist des § 36 Abs. 2 VwGG ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Nach § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Art. 132 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der dadurch festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
In Anwendung dieser Möglichkeit sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, der belangten Behörde die im Spruch zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung zu überbinden.
Zur Begründung der unter 1. überbundenen Rechtsauffassung genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen hg. Erkenntnisses vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, zu verweisen. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand wird daher gegebenenfalls der der Beschwerdeführerin nach der für das Wintersemester 2006/2007 maßgeblichen Diensteinteilung zugewiesene Arbeitsplatz sein.
In Ansehung der unter 2. überbundenen Rechtsauffassung wird auf die Entscheidungsgründe des zu einem gleichartigen Begutachtungsergebnis ergangenen hg. Erkenntnisses vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0191, gleichfalls in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120197.X00Im RIS seit
04.01.2007