TE OGH 2000/11/14 10ObS138/00t

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. Georg Bruckmüller, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2000, GZ 11 Rs 20/00s-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. September 1999, GZ 6 Cg 196/98m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten zählen zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0043061/T11).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten zählen zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu Paragraph 503 ;, RIS-Justiz RS0043061/T11).

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043480). Im Übrigen enthält aber auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. Der Revisionswerber beschränkt sich auf Ausführungen zur Schlüssigkeit einzelner Gutachten, die der nicht revisiblen Beweiswürdigung zuzurechnen sind.Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043480). Im Übrigen enthält aber auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. Der Revisionswerber beschränkt sich auf Ausführungen zur Schlüssigkeit einzelner Gutachten, die der nicht revisiblen Beweiswürdigung zuzurechnen sind.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E59945 10C01380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00138.00T.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20001114_OGH0002_010OBS00138_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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