Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg P*****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2000, GZ 10 Rs 311/99z-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. März 1999, GZ 7 Cgs 121/98d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Voranzustellen ist, dass nach herrschender Ansicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) für das ganze weitere Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 484; JBl 1997, 465 mwN). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der §§ 63 Abs 1 und 64 Abs 2 ZPO durch die WGN 1997, BGBl 1997/140, nichts geändert, weil nach den Gesetzesmaterialien (RV 898 BlgNR XX. GP 38 f) dadurch keine inhaltliche Änderung der genannten Bestimmungen eingetreten ist und auch in Hinkunft die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur im vollen Umfang möglich sein soll (10 ObS 149/99f). Der bestellte Verfahrenshelfer hat daher bereits die vorliegende Revision vom 28. 4. 2000 (ON 28) im Rahmen der der Klägerin bewilligten Verfahrenshilfe wirksam eingebracht. Da es sich bei der weiteren Revision der Klägerin vom 28. 6. 2000 (ON 31) lediglich um ein Duplikat der ersten Revision handelt, ist eine Zurückweisung des zweiten (späteren) Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einmaligkeit nicht erforderlich (10 Ob 519/95).Voranzustellen ist, dass nach herrschender Ansicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) für das ganze weitere Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 484; JBl 1997, 465 mwN). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 64 Absatz 2, ZPO durch die WGN 1997, BGBl 1997/140, nichts geändert, weil nach den Gesetzesmaterialien (RV 898 BlgNR römisch XX. GP 38 f) dadurch keine inhaltliche Änderung der genannten Bestimmungen eingetreten ist und auch in Hinkunft die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur im vollen Umfang möglich sein soll (10 ObS 149/99f). Der bestellte Verfahrenshelfer hat daher bereits die vorliegende Revision vom 28. 4. 2000 (ON 28) im Rahmen der der Klägerin bewilligten Verfahrenshilfe wirksam eingebracht. Da es sich bei der weiteren Revision der Klägerin vom 28. 6. 2000 (ON 31) lediglich um ein Duplikat der ersten Revision handelt, ist eine Zurückweisung des zweiten (späteren) Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einmaligkeit nicht erforderlich (10 Ob 519/95).
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge der Klägerin auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen der Pflegegeldwerberin zu erstrecken, für deren Vorliegen insbesondere auch nach den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichenden Hinweise bestehen (SSV-NF 7/4; RIS-Justiz RS0042477). Inwieweit hiedurch allenfalls nicht nur ein Verfahrensmangel, sondern unter Umständen auch ein der rechtlichen Beurteilung zurechenbarer Feststellungsmangel begründet werden kann, braucht hier nicht geprüft werden, weil nach ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN, SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043480). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe, wird nicht gerügt (RIS-Justiz RS0043231).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge der Klägerin auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen der Pflegegeldwerberin zu erstrecken, für deren Vorliegen insbesondere auch nach den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichenden Hinweise bestehen (SSV-NF 7/4; RIS-Justiz RS0042477). Inwieweit hiedurch allenfalls nicht nur ein Verfahrensmangel, sondern unter Umständen auch ein der rechtlichen Beurteilung zurechenbarer Feststellungsmangel begründet werden kann, braucht hier nicht geprüft werden, weil nach ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN, SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043480). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe, wird nicht gerügt (RIS-Justiz RS0043231).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte mangels Kostenverzeichnung entfallen.
Anmerkung
E60045 10C02510European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00251.00K.1114.000Dokumentnummer
JJT_20001114_OGH0002_010OBS00251_00K0000_000