TE OGH 2000/11/14 4Ob294/00i

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. September 2000, GZ 2 R 24/00i-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung mangelhaft sei, weil das Rekursgericht die Unterlassung der Einvernahme von Auskunftspersonen nicht als Verfahrensmangel gewertet habe. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts lägen sekundäre Feststellungsmängel vor.

Die Unterlassung der Einvernahme von Auskunftspersonen kann im Revisionsrekursverfahren nur gerügt werden, wenn und soweit sekundäre Feststellungsmängel vorliegen. Die Geltendmachung primärer Verfahrensmängel ist ausgeschlossen, wenn diese - wie hier - vom Rekursgericht verneint wurden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 1 mwN). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden.Die Unterlassung der Einvernahme von Auskunftspersonen kann im Revisionsrekursverfahren nur gerügt werden, wenn und soweit sekundäre Feststellungsmängel vorliegen. Die Geltendmachung primärer Verfahrensmängel ist ausgeschlossen, wenn diese - wie hier - vom Rekursgericht verneint wurden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 528, Rz 1 mwN). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden.

Die Klägerin vermisst Feststellungen, aufgrund welcher beurteilt werden soll, ob der von ihr angeregte Lagerabbau angesichts der wirtschaftlichen Situation des Herstellers und somit der Beklagten wirtschaftlich vertretbar und erforderlich war. Aus der Berechtigung ihrer Anregung zum Lagerabbau will sie ableiten, dass die Beklagte den Händlervertrag zu Unrecht mit sofortiger Wirkung aufgelöst habe.

Ihr Sicherungsantrag wäre aber auch dann nicht berechtigt, wenn die als fehlend gerügten Feststellungen getroffen worden wären: Nach dem behaupteten und auch festgestellten Sachverhalt liegen keine Umstände vor, welche die Vertragsauflösung durch die Beklagte sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen ließen oder aus denen sich die - bei Fehlen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs zu bescheinigende - Gefährdung des zu sichernden Anspruchs im Sinne des § 381 Z 2 EO ergäbe.Ihr Sicherungsantrag wäre aber auch dann nicht berechtigt, wenn die als fehlend gerügten Feststellungen getroffen worden wären: Nach dem behaupteten und auch festgestellten Sachverhalt liegen keine Umstände vor, welche die Vertragsauflösung durch die Beklagte sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG erscheinen ließen oder aus denen sich die - bei Fehlen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs zu bescheinigende - Gefährdung des zu sichernden Anspruchs im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO ergäbe.

Anmerkung

E59823 04A02940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00294.00I.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20001114_OGH0002_0040OB00294_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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