Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Johann T*****, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Dr. Georg L*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. September 2000, GZ 15 R 165/99m-91, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 22. Mai 1997, GZ 6 A 407/95f-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 22. 5. 1997 unter anderem das Hauptinventar, das eine Überschuldung von 5,917.873,52 S ausweist, der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt und einem erbserklärten Sohn des Erblassers die Legitimation zur freien Behebung und Verfügung über Guthaben beim Finanzamt Linz und einer Sparkasse sowie zur Um- und Abmeldung eines PKW erteilt.
Einem Rekurs des ehemaligen Verlassenschaftskurators gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des ehemaligen Verlassenschaftskurators, mit dem Antrag, die angeforderte Entscheidung dahin abzuändern, dass die gerichtlich bestimmten Kosten des Verlassenschaftskurators vor der Einantwortung an diesen zu zahlen seien, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten (auch eines Kurators: EFSlg 76.506) abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind (SZ 19/114; EvBl 1969/358 mwN zu der nach denselben Grundsätzen gestalteten Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO; NZ 1993, 36 = EFSlg 70.373) bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (EFSlg 39.763 mwN; NZ 1993, 36 = EFSlg 70.373).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten (auch eines Kurators: EFSlg 76.506) abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind (SZ 19/114; EvBl 1969/358 mwN zu der nach denselben Grundsätzen gestalteten Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO; NZ 1993, 36 = EFSlg 70.373) bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (EFSlg 39.763 mwN; NZ 1993, 36 = EFSlg 70.373).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffen - im vom Revisionsrekurs betroffenen Umfang - den Kostenersatzanspruch des Nachlasskurators gegenüber dem Nachlass, im besonderen die Frage, ob dessen (gerichtlich bestimmte) Kosten schon vorweg, also vor Ausfolgung des Nachlasses an einen Erben, aus der Verlassenschaftsmasse zu berichtigen sind. Es handelt sich demnach hier um eine Entscheidung darüber, aus welchen Mitteln und in welchem Rang die dem Rechtsmittelwerber zugesprochenen Kosten zu berichtigen sind; sie fällt daher unter den Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG.Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffen - im vom Revisionsrekurs betroffenen Umfang - den Kostenersatzanspruch des Nachlasskurators gegenüber dem Nachlass, im besonderen die Frage, ob dessen (gerichtlich bestimmte) Kosten schon vorweg, also vor Ausfolgung des Nachlasses an einen Erben, aus der Verlassenschaftsmasse zu berichtigen sind. Es handelt sich demnach hier um eine Entscheidung darüber, aus welchen Mitteln und in welchem Rang die dem Rechtsmittelwerber zugesprochenen Kosten zu berichtigen sind; sie fällt daher unter den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG.
Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E60136 04A02820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00282.00Z.1114.000Dokumentnummer
JJT_20001114_OGH0002_0040OB00282_00Z0000_000