TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/21 2004/17/0122

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des GS in K, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 2004, Zl. 3-MK 146-123/1-2003, betreffend Aufhebung eines Bescheides in Angelegenheiten Kanalgebühr für Dezember 2002 sowie ab Jänner 2003 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, Neuer Platz 1, 9010 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Landeshauptstadt Klagenfurt in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 15. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer Kanalgebühr für eine näher bezeichnete Liegenschaft für 2001 mit S 15.953,-- (EUR 1.159,35) (578 m2 x S 27,60) und ab 2002 "bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage" mit demselben Betrag vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 7. Jänner 2002 wurde dem Beschwerdeführer "ab 2002 bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage" Kanalgebühr von jährlich EUR 1.156,-- (578 m2 x EUR 2,--) vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 12. April 2002 wurde der gegen die Abgabenvorschreibung vom 15. Juni 2001 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Spruch des Abgabenbescheides vom 15. Juni 2001 dahingehend geändert, dass die Kanalgebühr für das Jahr 2001 und für das Jahr 2002 mit je EUR 1.156,-- (S 15.953,--) festgesetzt werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 7. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer Kanalgebühr für Dezember 2002 von EUR 139,70, für 2003 mit EUR 1.676,-- und "ab 2004 bei gleicher Sach- und Rechtslage für 838 m2 x EUR 2,00 m.jährl. EUR 1.676,00" vorgeschrieben. In der Begründung wurden die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung dargestellt sowie die Höhe der sich ergebenden Abgabennachforderung ausgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die tatsächliche Abwassermenge seiner Liegenschaft nicht berücksichtigt worden sei. Dabei hätte sich - da die Liegenschaft nur von zwei Personen bewohnt werde - eine erheblich niedrigere Kanalgebühr ergeben. Er stelle daher den Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und durch einen Bescheid zu ersetzen, der zumindest einen Teil der Kanalgebühr (zB die Benützungsgebühr) nach Maßgabe des Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanalnetzes bemesse.

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 11. April 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenvorschreibung vom 7. Jänner 2002 keine Folge gegeben und gleichzeitig der Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides dahingehend abgeändert, dass damit "ab 2003 bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage" die Kanalgebühr mit jährlich EUR 1.156,-- festgesetzt werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2003 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 7. März 2003 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Höhe der Kanalgebühr sei nicht das Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanalnetzes, sondern die in der Klagenfurter Kanalgebührenverordnung zwingend vorgesehene Berechnungsart maßgebend.

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 13. August 2003 wurde "in Erledigung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 7. März 2003 erhobenen Berufung" der genannte Bescheid aufgehoben. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass über denselben Abgabenzeitraum bereits mit Abgabenbescheid vom 11. April 2003 rechtskräftig entschieden worden sei.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer aus, 2002 seien auf seiner Liegenschaft Kanalumbaumaßnahmen vorgenommen worden, die dazu geführt hätten, dass mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 auch die Niederschlags-Dachabwässer mit 259,62 m2 in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien, sodass diese ab 1. Dezember 2002 nicht mehr 578 m2, sondern 838 m2 betrage. Der erstinstanzliche Kanalgebührenbescheid vom 7. März 2003 habe den erstinstanzlichen Kanalgebührenbescheid vom 7. Jänner 2002 hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Dezember 2002 aufgehoben, sodass die Berufung vom 12. Februar 2002 und die auf Grund dieser Berufung erflossene Berufungsentscheidung vom 11. April 2003 jedenfalls insoferne obsolet geworden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der ihrer Ansicht nach anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, in dem in Vorstellung gezogenen Abgabenverfahren stünden nach Meinung des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt zwei das verfahrensgegenständliche Objekt betreffende und in Rechtskraft stehende Stadtsenatsbescheide, und zwar vom 12. April 2002 (bezüglich 2001 und 2002) und vom 11. April 2003 (bezüglich 2003), einer neuerlichen Abgabenfestsetzung ab dem Monat Dezember 2002 entgegen.

Ein Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides dürfe nur in gesetzeskonformer und nach außen, dh vor allem für den Abgabepflichtigen nachvollziehbaren Weise geschehen. Ein die neue faktische sowie rechtliche Situation berücksichtigender Bescheid müsse demnach entsprechend transparent zu Stande kommen, um für einen Abgabenzeitraum, für den (ganz oder teilweise) bereits rechtswirksam mit Abgabenbescheid abgesprochen worden sei, an die Stelle dieses erstmaligen Bescheides treten zu können.

Nachdem dies im konkreten Fall - was die Erstinstanz betreffe - nicht in ausreichend nachvollziehbarer Weise geschehen sei und der Abgabepflichtige dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden sei, habe die belangte Abgabenbehörde zweiter Instanz folgerichtig den beeinspruchten Kanalgebührenbescheid des Bürgermeisters vom 7. März 2003 aufgehoben und dadurch diesen fehlerbehafteten Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt. Ein vom Beschwerdeführer angeführter Begründungsmangel aus dem Umstand, dass auf sein Berufungsvorbringen nicht expressis verbis eingegangen worden sei, liege beim zu überprüfenden Stadtsenatsbescheid vom 13. August 2003 schon deshalb nicht vor, weil dem Parteiantrag laut Berufung (Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bürgermeisters vom 7. März 2003) vollinhaltlich stattgegeben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 246/04-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht in seiner ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung vom 13. August 2003, mit welcher die Abgabenvorschreibung vom 7. März 2003 aufgehoben wurde, abgewiesen.

Die Aufhebung durch die Berufungsentscheidung vom 13. August 2003 war damit begründet worden, dass rechtswirksame Abgabenvorschreibungen vom 12. April 2002 und vom 12. Februar 2003 vorlagen. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Dass die Abgabenvorschreibung vom 7. März 2003 zu einer anderen Sach- bzw. Rechtslage ergangen wäre, ist dieser nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich aber, dass die Vorstellung gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. August 2003 zu Recht abgewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Dezember 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004170122.X00

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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