TE OGH 2000/11/14 10ObS313/00b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2000, GZ 7 Rs 87/00s-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. Dezember 1999, GZ 11 Cgs 80/98d-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 12/32 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Einvernahme des beantragten (sachverständigen) Zeugen und von der Parteienvernehmung des Klägers absehen konnte, so dass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 12/32 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Einvernahme des beantragten (sachverständigen) Zeugen und von der Parteienvernehmung des Klägers absehen konnte, so dass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E60050 10C03130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00313.00B.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20001114_OGH0002_010OBS00313_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten