Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die verpflichtete Partei R*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,995.828 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 14. April 2000, GZ 32 R 45/00p-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist ständige Rechtsprechung zu §§ 42 ff EO, dass die Aufschiebung einer zur Hereinbringung geführten Exekution vor deren Vollzug nur gegen volle Sicherheitsleistung bewilligt werden darf (EvBl 1963/11; SZ 59/204 ua). Dies muss auch für das Unterbleiben der Vollziehung von zur Sicherstellung bewillligten Exekutionshandlungen gemäß § 376 Abs 1 Z 2 EO gelten. Die im Revisionsrekurs geforderte Anordnung des Unterbleibens der Vollziehung für einen Zeitraum, der sich nach der Höhe der erlegten Sicherheit richtet, steht daher mit der bezogenen Rechtsprechung nicht im Einklang, durch die vielmehr die Entscheidung des Rekursgerichtes gedeckt ist.Es ist ständige Rechtsprechung zu Paragraphen 42, ff EO, dass die Aufschiebung einer zur Hereinbringung geführten Exekution vor deren Vollzug nur gegen volle Sicherheitsleistung bewilligt werden darf (EvBl 1963/11; SZ 59/204 ua). Dies muss auch für das Unterbleiben der Vollziehung von zur Sicherstellung bewillligten Exekutionshandlungen gemäß Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 2, EO gelten. Die im Revisionsrekurs geforderte Anordnung des Unterbleibens der Vollziehung für einen Zeitraum, der sich nach der Höhe der erlegten Sicherheit richtet, steht daher mit der bezogenen Rechtsprechung nicht im Einklang, durch die vielmehr die Entscheidung des Rekursgerichtes gedeckt ist.
Anmerkung
E60429 03A01490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00149.00H.1115.000Dokumentnummer
JJT_20001115_OGH0002_0030OB00149_00H0000_000