TE OGH 2000/11/15 3Ob173/00p

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Else Lotte K*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Kraftloserklärung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16. März 2000, GZ 1 R 11/00v-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hier kommt es nicht darauf an, wie das Verhalten eines Vollmachtnehmers, der die ihm erteilte Vollmacht missbräuchlich ausübt, zu beurteilen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die Juxte bei einem der Antragstellerin bekannten Kreditinstitut befindet, wo sie vom legitimierten Inhaber hinterlegt wurde. Aus 4 Ob 227/97d (SZ 70/175) und 9 Ob 286/99w (ÖBA 2000/903) geht hervor, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 KEG nicht gegeben sind, weil die Urkunde nicht "abhanden gekommen" ist.Hier kommt es nicht darauf an, wie das Verhalten eines Vollmachtnehmers, der die ihm erteilte Vollmacht missbräuchlich ausübt, zu beurteilen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die Juxte bei einem der Antragstellerin bekannten Kreditinstitut befindet, wo sie vom legitimierten Inhaber hinterlegt wurde. Aus 4 Ob 227/97d (SZ 70/175) und 9 Ob 286/99w (ÖBA 2000/903) geht hervor, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, KEG nicht gegeben sind, weil die Urkunde nicht "abhanden gekommen" ist.

In der Entscheidung 7 Ob 610/95 (SZ 69/119), auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, war die Rechtsfrage zu lösen, unter welchen Voraussetzungen die Bank bei Inhabersparurkunden zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Der Oberste Gerichtshof führt hierin aus, den Bedenken des Gerichtes zweiter Instanz, dass der Erbe von Vermögenswerten des Erblassers nicht erfahren könne, wenn dessen anonyme Sparbücher und Depotscheine in einem anonymen Schließfach der Bank verwahrt würden, halte die beklagte Partei zu Recht entgegen, dass die Möglichkeit der Kraftloserklärung derartiger Urkunden bestehe, wodurch die Legitimation wiederbeschafft werden könne.

Der Fall, dass anonyme Sparbücher und Depotscheine bzw vergleichbare Urkunden in einem anonymen Schließfach der Bank verwahrt werden und die Bank eine Auskunftserteilung verweigert, liegt hier nicht vor; vielmehr wurde hier von der Bank eine entsprechende Auskunft erteilt (ON 3). Die einen anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung SZ 69/119 kann somit die Rechtsmeinung der Revisionsrekurswerberin nicht stützen.

Anmerkung

E60255 03A01730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00173.00P.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20001115_OGH0002_0030OB00173_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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