Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Monika S*****, 2. Ernest R*****, und 3. Helmut R*****, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Emma S*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Mag. Lydia A*****, wegen Vermögensangabe, Dienstleistung und Herausgabe, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18. Juli 2000, GZ 5 R 91/00t, 92/00i, 93/00m-27, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Punkt II des angefochtenen Beschlusses wird ersatzlos aufgehoben.Punkt römisch II des angefochtenen Beschlusses wird ersatzlos aufgehoben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Punkt I der angefochtenen Entscheidung gab das Gericht zweiter Instanz drei Rekursen der Kläger gegen Beschlüsse des Erstgerichtes, womit dieses zwei an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel und einen Antrag nach § 508 ZPO zurückgewiesen hatte, nicht Folge. Mit Punkt II verhängte es gegen die Kläger wegen der Einbringung der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel und des im Punkt I behandelten Rekurses Mutwillensstrafen von je S 1.000.Mit Punkt römisch eins der angefochtenen Entscheidung gab das Gericht zweiter Instanz drei Rekursen der Kläger gegen Beschlüsse des Erstgerichtes, womit dieses zwei an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel und einen Antrag nach Paragraph 508, ZPO zurückgewiesen hatte, nicht Folge. Mit Punkt römisch II verhängte es gegen die Kläger wegen der Einbringung der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel und des im Punkt römisch eins behandelten Rekurses Mutwillensstrafen von je S 1.000.
Gegen Punkt II dieser Entscheidung richtet dich der Rekurs der Kläger, mit dem sie die Aufhebung der Mutwillensstrafen begehren.Gegen Punkt römisch II dieser Entscheidung richtet dich der Rekurs der Kläger, mit dem sie die Aufhebung der Mutwillensstrafen begehren.
Der Rekurs ist zulässig (vgl die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 220) und im Ergebnis auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig vergleiche die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 220,) und im Ergebnis auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung auf Verhängung von Mutwillensstrafen genannt. In Betracht käme allenfalls, soweit es um die Revisionsrekurse ON 21 geht, deren Zurückweisung durch das Erstgericht das Rekursgericht im mit Punkt I des angefochtenen Beschlusses (unangefochten) bestätigt hat, § 528 Abs 4 ZPO. Soweit dagegen das Rekursgericht die Zurückweisung eines Rekurses gegen seinen Berichtigungsbeschluss bestätigt hat, liegt zwar kein Revisionsrekurs im Sinne der Neufassung des § 528 ZPO vor, eine Subsumtion unter Abs 4 dieser Gesetzesstelle scheint aber zumindest denkbar, weil darin gegenüber der Urfassung unverändert von Rekurs die Rede ist.Das Rekursgericht hat keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung auf Verhängung von Mutwillensstrafen genannt. In Betracht käme allenfalls, soweit es um die Revisionsrekurse ON 21 geht, deren Zurückweisung durch das Erstgericht das Rekursgericht im mit Punkt römisch eins des angefochtenen Beschlusses (unangefochten) bestätigt hat, Paragraph 528, Absatz 4, ZPO. Soweit dagegen das Rekursgericht die Zurückweisung eines Rekurses gegen seinen Berichtigungsbeschluss bestätigt hat, liegt zwar kein Revisionsrekurs im Sinne der Neufassung des Paragraph 528, ZPO vor, eine Subsumtion unter Absatz 4, dieser Gesetzesstelle scheint aber zumindest denkbar, weil darin gegenüber der Urfassung unverändert von Rekurs die Rede ist.
Nach § 528 Abs 4 ZPO kann das "Rekursgericht" gegen einen Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängen, wenn es findet, dass ein gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung angebracht wurde. Eine inhaltliche Änderung erfuhr die Bestimmung lediglich durch die ZVN 1983 dahin, dass die Möglichkeit, auch gegen Parteienvertreter eine solche Strafe zu verhängen, wegfiel (Ballon, Anm zu JBl 1988, 325).Nach Paragraph 528, Absatz 4, ZPO kann das "Rekursgericht" gegen einen Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängen, wenn es findet, dass ein gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung angebracht wurde. Eine inhaltliche Änderung erfuhr die Bestimmung lediglich durch die ZVN 1983 dahin, dass die Möglichkeit, auch gegen Parteienvertreter eine solche Strafe zu verhängen, wegfiel (Ballon, Anmerkung zu JBl 1988, 325).
Mit der Entscheidung JBl 1988, 325 hat der Oberste Gerichtshof bereits (im Anschluss an die E GlUNF 3696 und 2 Ob 550/51 und die ältere Lehre) klargestellt, dass unter Rekursgericht in dieser Gesetzesstelle auch seit dieser Novelle allein der Oberste Gerichtshof gemeint ist (ebenso schon Fasching IV 468, nunmehr derselbe in Lehrbuch2 Rz 2029 sowie Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 528; wN bei Ballon, aaO). Auch die gegenteilige Ansicht von Ballon (aaO) veranlasst den erkennenden Senat nicht, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Für diese spricht nicht nur die Parallele zum Revisionsverfahren, in welchem nach § 512 ZPO eine Strafe nur durch den Obersten Gerichtshof ("Revisionsgericht") verhängt werden kann, sondern auch der Wortlaut des § 528 Abs 4 ZPO, der eben zwischen dem Gericht zweiter Instanz und dem Rekursgericht unterscheidet. Es ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, mit zwei verschiedenen Begriffen in einem Satz dieselbe Instanz bezeichnet zu haben. Ballon lässt bei seinen kritischen Bemerkungen auch außer Acht, dass eine Mutwillensstrafe nach § 528 Abs 4 ZPO nicht nur bei absolut unzulässigen Rechtsmitteln in Betracht kommt, sondern auch bei unbegründeten, wie schon in JBl 1988, 325 ausgeführt wurde. Daneben kommt auch bei Zurückweisung von außerordentlichen Revisionsrekursen nach § 528 Abs 1 ZPO jedenfalls grundsätzlich eine Bestrafung in Betracht. Daher kann die Bestimmung vom Obersten Gerichtshof nicht nur bei Missachtung des § 523 ZPO angewendet werden.Mit der Entscheidung JBl 1988, 325 hat der Oberste Gerichtshof bereits (im Anschluss an die E GlUNF 3696 und 2 Ob 550/51 und die ältere Lehre) klargestellt, dass unter Rekursgericht in dieser Gesetzesstelle auch seit dieser Novelle allein der Oberste Gerichtshof gemeint ist (ebenso schon Fasching römisch IV 468, nunmehr derselbe in Lehrbuch2 Rz 2029 sowie Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 528 ;, wN bei Ballon, aaO). Auch die gegenteilige Ansicht von Ballon (aaO) veranlasst den erkennenden Senat nicht, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Für diese spricht nicht nur die Parallele zum Revisionsverfahren, in welchem nach Paragraph 512, ZPO eine Strafe nur durch den Obersten Gerichtshof ("Revisionsgericht") verhängt werden kann, sondern auch der Wortlaut des Paragraph 528, Absatz 4, ZPO, der eben zwischen dem Gericht zweiter Instanz und dem Rekursgericht unterscheidet. Es ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, mit zwei verschiedenen Begriffen in einem Satz dieselbe Instanz bezeichnet zu haben. Ballon lässt bei seinen kritischen Bemerkungen auch außer Acht, dass eine Mutwillensstrafe nach Paragraph 528, Absatz 4, ZPO nicht nur bei absolut unzulässigen Rechtsmitteln in Betracht kommt, sondern auch bei unbegründeten, wie schon in JBl 1988, 325 ausgeführt wurde. Daneben kommt auch bei Zurückweisung von außerordentlichen Revisionsrekursen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO jedenfalls grundsätzlich eine Bestrafung in Betracht. Daher kann die Bestimmung vom Obersten Gerichtshof nicht nur bei Missachtung des Paragraph 523, ZPO angewendet werden.
Da auch eine andere gesetzliche Grundlage für die verhängten Mutwillensstrafen fehlt, waren diese ersatzlos aufzuheben.
Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren über Rekurse gegen Mutwillensstrafen nicht in Betracht (Gitschthaler, aaO).
Anmerkung
E60125 03A02680European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00268.00H.1115.000Dokumentnummer
JJT_20001115_OGH0002_0030OB00268_00H0000_000