Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Norbert L*****, Primararzt, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Land Oberösterreich, Klosterstraße 7, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Weiterbeschäftigung und einstweiliger Verfügung (Streitwert S 500.000), infolge a) außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2000, GZ 11 Ra 46/00i-22, b) ordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 2000, GZ 11 Ra 96/00t-xx, c) außerordentlicher Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2000, GZ 11 Ra 117/00f-xx, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ausfertigungen zur Urschrift des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 18. Oktober 2000, 9 ObA 120/00p, 9 ObA 170/00s, 9 ObA 171/00p, werden dahin berichtigt, dass es im Spruch statt "Zurückweisung" richtig "Zurückziehung" zu lauten hat.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Infolge eines offensichtlichen Übertragungsfehlers kam es in den Ausfertigungen zu der aus dem Spruch ersichtlichen Abweichung von der Urschrift, welche gemäß § 430 ZPO iVm § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.Infolge eines offensichtlichen Übertragungsfehlers kam es in den Ausfertigungen zu der aus dem Spruch ersichtlichen Abweichung von der Urschrift, welche gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.
Anmerkung
E62642 09BA1200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00120.00P.1120.000Dokumentnummer
JJT_20001120_OGH0002_009OBA00120_00P0000_000