TE OGH 2000/11/21 7Ra331/00y

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr.Manica als beisitzende Richter (Senat gemäß § 11a Abs.2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien P***** und D***** M*****, P*****, vertreten durch Dr. C*****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei S*****, 2*****, vertreten durch Dr. A*****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen ATS 190.357,60 s.A. (EURO 13.883,83), infolge Rekurses der beklagten Partei wider den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.10.2000, 14 Cga 36/00s-14, den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr.Manica als beisitzende Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz , ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien P***** und D***** M*****, P*****, vertreten durch Dr. C*****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei S*****, 2*****, vertreten durch Dr. A*****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen ATS 190.357,60 s.A. (EURO 13.883,83), infolge Rekurses der beklagten Partei wider den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.10.2000, 14 Cga 36/00s-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seitens der beklagten Partei wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Beschlusses des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.6.2000, 14 Cga 36/00s-8, abgewiesen wird.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 24.2.2000 beim Erstgericht eingelangten Klage erhoben die beiden klagenden Parteien ihr Begehren auf Bezahlung von jeweils ATS 41.178,80 samt 4 % Zinsen sowie jeweils ATS 1.500,-- pro klagende Partei, fällig am 1. eines jeden Monats vom 1.1.1997 bis 1.3.1999 sowie ab dem 1.4.1999 laufend, mit dem wesentlichen Vorbringen, dass mit den Exekutionsbewilligungen des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.7.1997, 18 E 4823/97d und 18 E 4824/97a, die Forderungsexekution jeweils nach § 294 EO auf das Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge gemäß § 290a EO des Verpflichteten M***** M***** gegen die beklagte Partei als Dienstgeber und Drittschuldner zur Hereinbringung des rückständigen Unterhaltes sowie des laufenden Unterhaltes von monatlich jeweils ATS 1.500,-- durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bewilligt, jedoch keine Zahlung geleistet worden sei. Die beklagte Partei beantragt die Klageabweisung und wendet ein, dass der beklagten Partei die gegenständlichen Exekutionsbewilligungen erst im August 1998 zugestellt worden seien, der Verpflichtete und Unterhaltsschuldner sei bei der beklagten Partei jedoch nur bis 22.12.1998 beschäftigt gewesen und sei sein Arbeitsentgelt so gering gewesen, dass pfändungsfreie Bezüge nicht bestanden hätten. Mit Antrag der beklagten Partei (ON 5) vom 5.5.2000 beantragte die beklagte Partei die Unterbrechung des gegenständlichen Drittschuldnerverfahrens mit dem Vorbringen, dass der bereits genannte Unterhaltsschuldner und Vater der beiden klagenden Parteien am 3.5.1999 im Verfahren 6 P 1546/95p des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien den Antrag gestellt habe, der Beschluss über die seinerzeitige gerichtliche Genehmigung des Vergleiches vom 1.3.1988, 7 Sch 12/88, möge wegen Wegfalles der inländischen Gerichtsbarkeit für nichtig erklärt werden, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe diesen Antrag abgewiesen, das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht habe dem Rechtsmittel keine Folge gegeben, den Revisionsrekurs jedoch ausdrücklich für zulässig erklärt, worüber vom OGH noch nicht entschieden worden sei.Mit der am 24.2.2000 beim Erstgericht eingelangten Klage erhoben die beiden klagenden Parteien ihr Begehren auf Bezahlung von jeweils ATS 41.178,80 samt 4 % Zinsen sowie jeweils ATS 1.500,-- pro klagende Partei, fällig am 1. eines jeden Monats vom 1.1.1997 bis 1.3.1999 sowie ab dem 1.4.1999 laufend, mit dem wesentlichen Vorbringen, dass mit den Exekutionsbewilligungen des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.7.1997, 18 E 4823/97d und 18 E 4824/97a, die Forderungsexekution jeweils nach Paragraph 294, EO auf das Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge gemäß Paragraph 290 a, EO des Verpflichteten M***** M***** gegen die beklagte Partei als Dienstgeber und Drittschuldner zur Hereinbringung des rückständigen Unterhaltes sowie des laufenden Unterhaltes von monatlich jeweils ATS 1.500,-- durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bewilligt, jedoch keine Zahlung geleistet worden sei. Die beklagte Partei beantragt die Klageabweisung und wendet ein, dass der beklagten Partei die gegenständlichen Exekutionsbewilligungen erst im August 1998 zugestellt worden seien, der Verpflichtete und Unterhaltsschuldner sei bei der beklagten Partei jedoch nur bis 22.12.1998 beschäftigt gewesen und sei sein Arbeitsentgelt so gering gewesen, dass pfändungsfreie Bezüge nicht bestanden hätten. Mit Antrag der beklagten Partei (ON 5) vom 5.5.2000 beantragte die beklagte Partei die Unterbrechung des gegenständlichen Drittschuldnerverfahrens mit dem Vorbringen, dass der bereits genannte Unterhaltsschuldner und Vater der beiden klagenden Parteien am 3.5.1999 im Verfahren 6 P 1546/95p des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien den Antrag gestellt habe, der Beschluss über die seinerzeitige gerichtliche Genehmigung des Vergleiches vom 1.3.1988, 7 Sch 12/88, möge wegen Wegfalles der inländischen Gerichtsbarkeit für nichtig erklärt werden, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe diesen Antrag abgewiesen, das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht habe dem Rechtsmittel keine Folge gegeben, den Revisionsrekurs jedoch ausdrücklich für zulässig erklärt, worüber vom OGH noch nicht entschieden worden sei.

Da der Unterhaltsschuldner bereits am 15.5.1997 und 5.8.1997 Oppositionsklagen gegen die Exekutionsbewilligungen eingebracht habe, worüber nach (aus damaliger Sicht) dreijähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden worden sei, werde die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung der Oppositionsstreitigkeiten beantragt (ON 5).

Die klagenden Parteien haben sich mit Schriftsatz ON 7 vom 26.5.2000 gegen die Unterbrechung des Verfahrens ausgesprochen. Mit Beschluss vom 2.6.2000 (ON 8) wurde der Antrag der beklagten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen, dies mit der wesentlichen Begründung, dass einerseits das Gericht nach freiem Ermessen unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen habe, ob die Unterbrechung eines Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens nach Lage des Falles gerechtfertigt sei, andererseits bilde der im Oppositionsprozess zu beurteilende Fragenkomplex keine Vorfrage im Sinne des § 190 Z 1 ZPO, weil die Exekution im Falle der Berechtigung der gegen den Anspruch erhobenen Einwendungen einzustellen wäre und die Lösung dieser Frage für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit eben nicht von Belang sei. Zugleich mit der Fassung dieses den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschlusses hat das Erstgericht die für den 26.6.2000 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (ON 9, AS 17 unten) abberaumt und den Akt mit 25.6.2000 kalendiert, zwecks Überwachung des Eintrittes der Rechtskraft des den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschlusses.Die klagenden Parteien haben sich mit Schriftsatz ON 7 vom 26.5.2000 gegen die Unterbrechung des Verfahrens ausgesprochen. Mit Beschluss vom 2.6.2000 (ON 8) wurde der Antrag der beklagten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen, dies mit der wesentlichen Begründung, dass einerseits das Gericht nach freiem Ermessen unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen habe, ob die Unterbrechung eines Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens nach Lage des Falles gerechtfertigt sei, andererseits bilde der im Oppositionsprozess zu beurteilende Fragenkomplex keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 190, Ziffer eins, ZPO, weil die Exekution im Falle der Berechtigung der gegen den Anspruch erhobenen Einwendungen einzustellen wäre und die Lösung dieser Frage für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit eben nicht von Belang sei. Zugleich mit der Fassung dieses den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschlusses hat das Erstgericht die für den 26.6.2000 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (ON 9, AS 17 unten) abberaumt und den Akt mit 25.6.2000 kalendiert, zwecks Überwachung des Eintrittes der Rechtskraft des den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschlusses.

Nachdem die Beschlussausfertigungen (ON 8) jeweils am 7.6.2000 an die Parteienvertreter zugestellt worden sind, wurde am 26.6.2000 vom Erstgericht (AS 15 oben) die Rechtskraft des Beschlusses bestätigt und gleichzeitig die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den 28.9.2000 (ON 10) anberaumt.

Mit überreichtem Schriftsatz vom 28.9.2000 (ON 12) wurde die Streitverkündigung im Drittschuldnerprozess seitens der klagenden Parteien an den Verpflichteten vorgenommen.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28.9.2000 brachte der Beklagtenvertreter vor, dass gegen den, den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschluss ON 8 ein Rekurs erhoben und am 21.6.2000 an das Gericht per Post übersandt worden sei, eine Kopie dieses Rechtsmittels sei dem Klagevertreter am gleichen Tag mittels Telefax zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Vom Erstgericht wurde festgestellt, dass ein Rekurs im Gerichtsakt nicht aufliege, worauf der Beklagtenvertreter die Erstreckung der Verhandlung zur Vorlage des Nachweises der eingeschriebenen Postsendung unter Hinweis darauf beantragte, dass der Irrtum erst am Verhandlungstag, dem 28.9.2000 aufgeklärt worden sei, zumal die davor anberaumte Tagesatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 26.6.2000 abberaumt worden sei. Im Übrigen sei im Oppositionsprozess vor dem Bezirksgericht Favoriten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.8.2000 das Verfahren geschlossen worden, wobei anzunehmen sei, dass die Entscheidung in absehbarer Zeit erwartet werde könne. Am 12.10.2000 (Postaufgabe 11.10.2000) langte beim Erstgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Rekurs gegen den Beschluss ON 8 (ON 13) mit dem wesentlichen Vorbringen ein, dass der Sekretärin in der Anwaltskanzlei ein derartiges Versehen, wie das Unterlassen der Absendung des Rekurses an das Erstgericht, offenbar durch Unterlassung der Kuvertierung und Postaufgabe des Schriftstückes noch niemals unterlaufen sei, sodass ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 146 ZPO vorläge; gleichzeitig wurde ein Rekurs gegen den die Unterbrechung abweisenden Beschluss ausgeführt.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28.9.2000 brachte der Beklagtenvertreter vor, dass gegen den, den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschluss ON 8 ein Rekurs erhoben und am 21.6.2000 an das Gericht per Post übersandt worden sei, eine Kopie dieses Rechtsmittels sei dem Klagevertreter am gleichen Tag mittels Telefax zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Vom Erstgericht wurde festgestellt, dass ein Rekurs im Gerichtsakt nicht aufliege, worauf der Beklagtenvertreter die Erstreckung der Verhandlung zur Vorlage des Nachweises der eingeschriebenen Postsendung unter Hinweis darauf beantragte, dass der Irrtum erst am Verhandlungstag, dem 28.9.2000 aufgeklärt worden sei, zumal die davor anberaumte Tagesatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 26.6.2000 abberaumt worden sei. Im Übrigen sei im Oppositionsprozess vor dem Bezirksgericht Favoriten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.8.2000 das Verfahren geschlossen worden, wobei anzunehmen sei, dass die Entscheidung in absehbarer Zeit erwartet werde könne. Am 12.10.2000 (Postaufgabe 11.10.2000) langte beim Erstgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Rekurs gegen den Beschluss ON 8 (ON 13) mit dem wesentlichen Vorbringen ein, dass der Sekretärin in der Anwaltskanzlei ein derartiges Versehen, wie das Unterlassen der Absendung des Rekurses an das Erstgericht, offenbar durch Unterlassung der Kuvertierung und Postaufgabe des Schriftstückes noch niemals unterlaufen sei, sodass ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 146, ZPO vorläge; gleichzeitig wurde ein Rekurs gegen den die Unterbrechung abweisenden Beschluss ausgeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der beklagten Partei und Rekurswerberin hinsichtlich Versäumung der Rekursfrist wider den Beschluss ON 8 wegen Verspätung zurückgewiesen (ON 14). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist nicht nur mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses, z.B. einem Irrtum, sondern bereits mit der Möglichkeit des Wiedereinsetzungswerbers zu laufen beginne, das Hindernis zu beseitigen, also z.B. den Irrtum aufzuklären oder Informationen einzuholen. Eine Wiedereinsetzung sei demnach ausgeschlossen, wenn den Wiedereinsetzungswerber nicht nur ein leichtes Verschulden daran träfe, dass für ihn das Hindernis nicht früher weggefallen sei. Für den Beklagtenvertreter, dem am 29.6.2000 die Ladung für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28.9.2000 zugestellt worden sei, also 8 Tage, nach dem er vermeintlich sein Rechtsmittel eingebracht habe, hätte sohin bereits ab 29.6.2000 die Möglichkeit bestanden, den Irrtum aufzuklären. Ein rechtskundiger, mit dem Gerichtsbetrieb vertrauter Parteienvertreter unterliege einem höheren Sorgfaltsmaßstab gegenüber einer unvertretenen Partei, sodass ihm auffallen hätte müssen, dass eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom Gericht anberaumt worden sei, obwohl er davor vermeintlich ein Rechtsmittel eingebracht habe, mit der Zielrichtung eine Unterbrechung des Verfahrens zu erreichen, sodass keine weitere Verhandlung stattzufinden hätte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs ON 17, mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt, wobei dahingehend argumentiert wird, dass prozessrechtlich Rekurse grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalteten, sodass entgegen der Auffassung des Erstgerichtes aus der Zustellung einer Ladung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht klar ableitbar gewesen sei, dass das Rechtsmittel an das Erstgericht gar nicht abgefertigt worden sei, zumal im Organisationsablauf der Kanzlei des Klagevertreters die fristgerechte postalische Abfertigung als ordnungsgemäß aktenkundig gewesen wäre.

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin übersieht nämlich, dass gemäß den §§ 2 ASGG, 192 Abs.2 ZPO die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können. Ein Rekurs steht demnach gegen solche Beschlüsse nur zu, wenn eben eine Unterbrechung angeordnet worden ist (RZ 1988/39 u.a.), oder wenn eine Unterbrechung verweigert worden ist, obwohl diese, anders als nach § 190 ZPO zwingend vorgesehen ist (z.B. im Amtshaftungsverfahren oder wegen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof). Der Rekurs ON 13 wendet sich nunmehr aber gegen die Ablehnung der Unterbrechung mit dem Begehren, den gegenständlichen Drittschuldnerprozess zu unterbrechen (siehe AS 33 bis AS 35), wobei darauf verwiesen wird, dass in den verbundenen Oppositionsstreitigkeiten bislang keine Entscheidung ergangen sei und außerdem in diesem Oppositionsverfahren ausdrücklich auch gegen den Exekutionsanspruch Vollzahlung eingewendet und der Umstand releviert worden sei, dass die Exekutionen in ATS bewilligt worden seien, obwohl ein Exekutionsvergleich in der polnischen Währung vorliege, zumal der Unterhaltsschuldner auch einen Antrag auf Nichterklärung des österreichischen Exekutionstitels unter Hinweis darauf gestellt habe, dass die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit seit vielen Jahren weggefallen sei.Die Rekurswerberin übersieht nämlich, dass gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 192 Absatz , ZPO die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können. Ein Rekurs steht demnach gegen solche Beschlüsse nur zu, wenn eben eine Unterbrechung angeordnet worden ist (RZ 1988/39 u.a.), oder wenn eine Unterbrechung verweigert worden ist, obwohl diese, anders als nach Paragraph 190, ZPO zwingend vorgesehen ist (z.B. im Amtshaftungsverfahren oder wegen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof). Der Rekurs ON 13 wendet sich nunmehr aber gegen die Ablehnung der Unterbrechung mit dem Begehren, den gegenständlichen Drittschuldnerprozess zu unterbrechen (siehe AS 33 bis AS 35), wobei darauf verwiesen wird, dass in den verbundenen Oppositionsstreitigkeiten bislang keine Entscheidung ergangen sei und außerdem in diesem Oppositionsverfahren ausdrücklich auch gegen den Exekutionsanspruch Vollzahlung eingewendet und der Umstand releviert worden sei, dass die Exekutionen in ATS bewilligt worden seien, obwohl ein Exekutionsvergleich in der polnischen Währung vorliege, zumal der Unterhaltsschuldner auch einen Antrag auf Nichterklärung des österreichischen Exekutionstitels unter Hinweis darauf gestellt habe, dass die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit seit vielen Jahren weggefallen sei.

Allein wegen des Rekursausschlusses gemäß § 192 Abs.2 ZPO erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als von Anfang an als nicht zielführend, weshalb allerdings - ohne auf die Frage des Beginnes des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist eingehen zu müssen - der Wiedereinsetzungsantrag ab- und nicht zurückzuweisen war. Im Übrigen ist die Rekurswerberin aber noch darauf zu verweisen, dass das Argument, infolge Wegfalls der inländischen Gerichtsbarkeit sei der vorher geschaffene inländische Unterhaltstitel nichtig geworden und müsse demnach aufgehoben, zumindest aber abgeändert werden, unrichtig ist, weil der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit zwar in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (Mayr in Rechberger, ZPO², Rz 1 zu § 100 JN), der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel jedoch davon nicht berührt wird. Für die Unterhaltsbemessung ist nach Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit in Österreich - wenn eine Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung im Sinne des § 110 Abs.2 JN nicht angezeigt ist - das in Polen zuständige Gericht berufe, wenn nunmehr die dortige Zuständigkeit gegeben ist. Selbst wenn eine materiell-rechtliche Abänderung des früher geschaffenen Unterhaltstitels erfolgt ist, ergibt sich kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltsschuldners mehr daran, den inländischen Unterhaltstitel nunmehr nachträglich aufzuheben bzw. abändern zu lassen, weil im Falle der Exekutionsführung aufgrund eines materiell-rechtlich überholten Titels das (teilweise) Erlöschen eines Unterhaltsanspruches aus dem Exekutionstitel sowieso wiederum mit Oppositionsklage gemäß § 35 EO geltend zu machen ist (vgl. OGH vom 17.5.2000, 6 Ob 96/00m). Diesbezüglich hat sich das Erstgericht im den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschluss ON 8 mit der Vorfragenqualität im Sinne des § 190 Z 1 ZPO auseinandergesetzt und diese im Sinne der Judikatur (REDOK 10.539; RZ 1983/23; Fasching², 902; Heller-Berger-Stix, Komm.558f; OGH vom 16.12.1986, 14 Ob 202/86) verneint.Allein wegen des Rekursausschlusses gemäß Paragraph 192, Absatz , ZPO erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als von Anfang an als nicht zielführend, weshalb allerdings - ohne auf die Frage des Beginnes des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist eingehen zu müssen - der Wiedereinsetzungsantrag ab- und nicht zurückzuweisen war. Im Übrigen ist die Rekurswerberin aber noch darauf zu verweisen, dass das Argument, infolge Wegfalls der inländischen Gerichtsbarkeit sei der vorher geschaffene inländische Unterhaltstitel nichtig geworden und müsse demnach aufgehoben, zumindest aber abgeändert werden, unrichtig ist, weil der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit zwar in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (Mayr in Rechberger, ZPO², Rz 1 zu Paragraph 100, JN), der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel jedoch davon nicht berührt wird. Für die Unterhaltsbemessung ist nach Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit in Österreich - wenn eine Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung im Sinne des Paragraph 110, Absatz , JN nicht angezeigt ist - das in Polen zuständige Gericht berufe, wenn nunmehr die dortige Zuständigkeit gegeben ist. Selbst wenn eine materiell-rechtliche Abänderung des früher geschaffenen Unterhaltstitels erfolgt ist, ergibt sich kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltsschuldners mehr daran, den inländischen Unterhaltstitel nunmehr nachträglich aufzuheben bzw. abändern zu lassen, weil im Falle der Exekutionsführung aufgrund eines materiell-rechtlich überholten Titels das (teilweise) Erlöschen eines Unterhaltsanspruches aus dem Exekutionstitel sowieso wiederum mit Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, EO geltend zu machen ist vergleiche OGH vom 17.5.2000, 6 Ob 96/00m). Diesbezüglich hat sich das Erstgericht im den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschluss ON 8 mit der Vorfragenqualität im Sinne des Paragraph 190, Ziffer eins, ZPO auseinandergesetzt und diese im Sinne der Judikatur (REDOK 10.539; RZ 1983/23; Fasching², 902; Heller-Berger-Stix, Komm.558f; OGH vom 16.12.1986, 14 Ob 202/86) verneint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Die Entscheidung war gemäß § 11a Abs.2 Z 1 und Z 2 lit a ASGG iVm mit Abs.1 Z 4 lit f leg.cit. ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu fällen von einem 3-er Senat der Oberlandesgerichtes. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof war nicht zuzulassen, weil weder Rechtsfragen von der Qualität des § 46 Abs.1 iVm § 47 Abs.1 ASGG vorliegen noch ein privilegiertes Verfahren gemäß § 46 Abs.3 ASGG gegeben ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 41, 50 ZPO. Die Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz , Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit mit Absatz , Ziffer 4, Litera f, leg.cit. ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu fällen von einem 3-er Senat der Oberlandesgerichtes. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof war nicht zuzulassen, weil weder Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 46, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz , ASGG vorliegen noch ein privilegiertes Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz , ASGG gegeben ist.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00394 7Rs331-00y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2000:0070RA00331.00Y.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20001121_OLGW009_0070RA00331_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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