TE OGH 2000/11/21 11Os142/00

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2000, GZ 37 E Vr 3116/98-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2000, GZ 37 E römisch fünf r 3116/98-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2000, GZ 37 E Vr 3116/98-28, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, § 43a Abs 3 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2000, GZ 37 E römisch fünf r 3116/98-28, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem - gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 1999, GZ 37 E Vr 3116/98-28, wurde Dieter S***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein viermonatiger Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit dem - gemäß Paragraphen 458, Absatz 3,, 488 Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 1999, GZ 37 E römisch fünf r 3116/98-28, wurde Dieter S***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein viermonatiger Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Denn nach § 43a Abs 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. Da im vorliegenden Fall der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe für nicht gegeben erachtete, hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Strafe bedingt nachsehen dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Landesgericht daher seine gesetzliche Strafbefugnis - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - überschritten, sodass es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss (vgl Mayerhofer StPO4 § 292 E 69i und j; 14 Os 25/00; 11 Os 90/00).Denn nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. Da im vorliegenden Fall der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe für nicht gegeben erachtete, hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Strafe bedingt nachsehen dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Landesgericht daher seine gesetzliche Strafbefugnis - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - überschritten, sodass es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 69i und j; 14 Os 25/00; 11 Os 90/00).

Anmerkung

E59788 11D01420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00142..1121.000

Dokumentnummer

JJT_20001121_OGH0002_0110OS00142_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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